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Morbacher Rundschau
Ausgabe 48/2024
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Morbach

am 21.11.2024

- Öffentliche Sitzung

Zu Punkt 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16 a Gemeindeordnung

Frage eines Einwohners:

Infolge der Baumaßnahme am Morbacher Kreisel entstand am unmittelbar vor der Einfahrt zum Kreisel (aus Richtung Ortslage kommend) und zu den Lebensmittelmärkten REWE und ALDI gelegene Fußweg (Trampelpfad) ein größerer Höhenunterschied. Dieser Fußweg wird von Marktbesuchern stark frequentiert. Ist es vorgesehen, diesen Höhenunterschied durch eine Erdaufschüttung auszugleichen?

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

Das beschriebene Gelände mit Fußweg befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde. Daher ist diese Fragestellung mit dem Grundstückeigentümer zu erörtern um dort gegebenenfalls Einigkeit zu erzielen.

Zu Punkt 2: Mitteilungen des Vorsitzenden

Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass

seit der letzten Sitzung des Gemeinderates am 24.09.2024 folgende Ausschusssitzungen stattgefunden haben:

- Bau- und Liegenschaftsausschuss am 08.10.2024 gemeinsam mit dem Ortsbeirat Morbach u.a. mit der Vorstellung der Planung zum Ausbau der „Biergasse“ in Morbach,

- Rechnungsprüfungsausschuss am 14./15./24.10.2024 u.a. mit der Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, der Vorstellung der Jahresrechnungen 2021 und 2022 sowie deren Prüfung (Belegprüfung),

- Haupt- und Finanzausschuss am 11.11.2024 u.a. mit der Freigabe der Ausschreibung für drei Löschgruppenfahrzeuge (LF 10), der Vergabe von fünf elektrischen Sirenen für die Ortsbezirke Odert, Wederath, Weiperath, Wenigerath und Wolzburg an die Fa. Sonnenburg Electronics AG, Eggenfelden, zum Angebotspreis von 56.546,18 € sowie die Vorbereitung der heutigen Sitzung des Gemeinderates,

- Bau- und Liegenschaftsausschuss am 12.11.2024 u.a. mit der Vorbereitung der heutigen Sitzung des Gemeinderates,

- Forst- und Landwirtschaftsausschuss am 14.11.2024 u.a. mit der Vorbereitung der heutigen Sitzung des Gemeinderates, der Festsetzung der Brennholzpreise 2025, der Festlegung der Preise für den Weihnachtsbaumverkauf 2024 und den Berichten der Revierleitungen,

- Werkausschuss am 14.11.2024 u.a. mit der Vorbereitung der heutigen Sitzung des Gemeinderates und dem Bericht des Werkleiters.

die Projektfreigabe zur Verbesserung der Radwegeinfrastruktur zwischen der Ortslage Rapperath und der Zuwegung zum Klärwerk Morbach (Auf der Horst) durch den LBM Trier erfolgt ist und die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einen entsprechenden Förderantrag stellen kann.

Zu Punkt 3: Vorstellung Sanierungsplanung Freibad Morbach

Sachverhalt:

Gemäß § 22 GemO nehmen die Ratsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs und Manuel Blatt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Am 15.11.2021 beschloss der Gemeinderat, das Freibad unter „Beibehaltung des Badcharakters“ zu sanieren. Am 16.04.2024 hat der Gemeinderat den Begriff der „Beibehaltung des Badcharakters“ mit folgenden Aussagen konkretisiert:

Erhaltung möglichst vieler der 50 m Bahnen, bei gleichzeitiger Reduzierung der Wassermenge

Energetische Sanierung auf Stand der aktuellen Technik unter Berücksichtigung regenerativer Energieträger

Verfolgung des Ansatzes der geringstmöglichen Folgekosten im laufenden Betrieb

Beibehaltung einer Sprunganlage bis 3 m

Attraktivierung des Bades mit einer Rutschenanlage

Änderung des Baby- und Kleinkinderbeckens in einen Kleinkinderwasserspielplatz mit Babybecken

Realisierung einer barrierefreien Gebäudelösung, möglichst ohne technische Niveauüberwindung

Schwimmmeisterraum in Beckennähe

Beibehaltung einer modernen Kiosklösung

Ausreichend Schattenplätze auf den Liegewiesen

Die aus diesen Vorgaben resultierende Vorplanung der Sanierung des Freibades Morbach stellt die Grundlage dar, um einen Antrag auf Sportförderung beim Landkreis Bernkastel-Wittlich zu stellen. Sollte der Landkreis die Freibadsanierung Morbach auf die Förderliste aufnehmen, kann anschließend die Zuschussmöglichkeit mit dem Land besprochen werden.

Beschluss:

Die vorgestellte Entwurf zur Sanierung des Freibads Morbach wird begrüßt und zustimmend zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage einen Sportförderantrag beim Landkreis Bernkastel-Wittlich zu stellen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Sonderinteresse:

2 (Dr. Jürgen Jakobs, Manuel Blatt)

Zu Punkt 4: Abnahme der Jahresrechnung 2021 und Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wurde einschließlich der Jahresabschlussbilanz, den Anhängen und dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung des § 108 GemO und des § 49 GemHVO erstellt.

Gemäß § 114 GemO i. V. m. der VV zu § 114 GemO nehmen Bürgermeister Andreas Hackethal, sowie der Beigeordnete Dietmar Thömmes, Beigeordneter Karl-Heinz Erz und Beigeordneter Uwe Andretta an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Bilanz:

Die Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres weist ein positives Eigenkapital in Höhe von 85.764.908,14 € aus. Das Eigenkapital hat sich im Haushaltsjahr um 3.075.048,56 € erhöht.

Die Eigenkapitalquote bleibt stabil bei 61 % (Vorjahr 59 %).

Das Vermögen der Gemeinde beträgt zum Bilanzstichtag 141.227.042,04 € (Vorjahr: 139.135.073,26 €).

Verbindlichkeiten und Rückstellungen belasten das Vermögen in Höhe von 18.692.293,41 €. Zum vorhergehenden Haushaltsjahr haben sich die Verbindlichkeiten und Rückstellungen um 436.051,00 € vermindert (Vorjahr: 19.128.344,41 €).

Das Vermögen in Höhe von 141.227.042,04 € ist mit 34.569.296,54 € durch Zuwendungen und Ertragszuschüssen, die als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen sind, finanziert (Vorjahr: 36.085.547,09 €).

Das Anlagevermögen beträgt zum Bilanzstichtag 116.232.412,16 € (Vorjahr: 117.282.605,21 €). Aus der Anlagenbuchhaltung ergibt sich eine Abschreibung in Höhe von 3.128.146,25 € gegenüber dem Vorjahr von 3.114.514,77 €.

Das Umlaufvermögen erhöht sich um 3.158.966,12 € gegenüber dem Vorjahr und beträgt zum Bilanzstichtag 24.773.238,66 €.

Ergebnisrechnung:

In der Ergebnisrechnung (Muster 15 zu §44 GemHVO) 2021 wird ein Jahresüberschuss (Position E23) in Höhe von 3.075.048,56 € ausgewiesen. Das Jahresergebnis 2020 belief sich auf einen Jahres-überschuss von 7.403.996,55 €. Somit beträgt der Jahresüberschuss 2021 insgesamt 4.328.947,99 € weniger als 2020.

Die Ertragslage des Jahres 2021 bewegte sich oberhalb der Erwartungen. Die Steuern und ähnlichen Abgaben (Position E1) lagen bei 25.759.822,35 €, wogegen die Planungen 24.960.250,00 € betrugen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erwartungen voll erfüllt wurden. Die Summe der Erträge aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E8) beläuft sich auf 41.502.289,40 €.

Die Summe der Aufwendungen aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E15) lagen bei einem Ergebnis von 37.437.320,21 € und damit höher als bei der Planung in Höhe von 36.057.870,00 €.

Finanzrechnung:

In der Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) beträgt der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) 4.494.211,17 € (Vorjahr: 11.495.857,29 €). Mit diesem kann die Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 998.426,99 € (Vorjahr: 498.918,17 €) gedeckt werden. Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 3.495.784,18 € (Vorjahr: 10.996.939,22 €).

Die geplanten Investitionen in Höhe von 6.059.570,00 €, zuzüglich übertragener Haushaltsresten aus Investitionstätigkeit 2020 von 2.396.098,00 €, zusammen 8.455.668,00 €, konnten im Haushaltsjahr nur zu einem Teil, nämlich in Höhe von 3.558.971,45 € (Position F32) durchgeführt werden. Durch Verzögerungen bei verschiedenen Maßnahmen konnten die gesteckten Umsetzungsziele nicht gänzlich erreicht werden. Die nicht abgeschlossenen Investitionen werden im Haushaltsfolgejahr weitergeführt. Die Planungen zu den Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen wurden mit dem jeweiligen Haushaltsplan angepasst.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2021 nicht eingeplant.

Liquiditätskredite wurden auch unterjährig nicht benötigt.

Die geplante Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen in Höhe von ca. 2.487.532,08 € konnte nicht vollständig realisiert werden. Es stehen noch Beiträge zur Abrechnung an.

Haushaltsausgleich

Die Ergebnisrechnung (Muster 15 zu § 44 GemHVO) weist ein laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Position E16) in Höhe von 4.064.969,19 € aus. Reduziert um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und –aufwendungen (Position E19) in Höhe von -989.920,63 €, ergibt sich ein ordentliches Ergebnis (Position E20) in Höhe von 3.075.048,56 €. Insgesamt ergibt sich demnach ein Jahresergebnis (Position E23) in Höhe von 3.075.048,56 €.

Damit ist die Ergebnisrechnung 2021 ausgeglichen.

Die Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) weist einen positiven Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) in Höhe von 4.494.211,17 € aus. Mit diesem positiven Saldo können die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 998.426,99 € gedeckt werden. Insgesamt ergibt sich eine freie Finanzspitze (Position F44) in Höhe von 3.495.784,18 €.

Damit ist die Finanzrechnung 2021 ausgeglichen.

Formal ist die Jahresrechnung 2021 ausgeglichen, da Ergebnis- und Finanzrechnung ausgeglichen sind.

Schulden:

Die Investitionskredite haben einen Endstand zum 31.12.2021 in Höhe von 3.684.143,11 €. Die Höhe der Tilgung der Investitionskredite im laufenden Geschäftsjahr belief sich auf 998.426,99 € (Position F36).

Dies ergab eine pro Kopf Verschuldung (Einwohner Stand: 30.06.2021 Gesamt: 10.856) aufgrund der Investitionskredite von ca. 339 € je Einwohner.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2021 nicht eingeplant. Eine Kreditaufnahme war nicht notwendig.

Liquiditätskredite waren aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Position F16) beträgt 4.835.315,93 €.

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit wird vermindert um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und –auszahlungen (Position F19) in Höhe von -341.104,76 €.

Außerordentliche Einzahlungen sowie außerordentliche Auszahlungen (Summe Position F21) waren keine zu berücksichtigen.

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F23) beträgt 4.494.211,17 € (Vorjahr: 11.495.857,29 €).

Im Jahr 2021 wurden weder Investitions- noch Liquiditätskredite aufgenommen.

Der Kassenbestand zum 31.12.2021 für die Gemeinde Morbach beträgt 14.016.459,62 €.

Die vorhandenen Investitionskredite wurden planmäßig in Höhe von 998.426,99 € getilgt (einschließlich Sondertilgung).

Das Jahresergebnis (Position E23) 2021 beträgt 3.075.048,56 € (Vorjahr: 7.403.996,55 €).

Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 3.495.784,18 € (Vorjahr: 10.996.939,22 €).

Weitere Erläuterungen können aus der Jahresrechnung 2021 entnommen werden.

Beschluss:

Es wird beschlossen:

1.

Der Jahresabschluss der Gemeinde Morbach zum 31. Dezember 2021 wird gemäß § 114 GemO in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 141.227.042,04 € festgestellt.

2.

Der Jahresüberschuss (Position E23 Muster 15 zu §44 GemHVO) in Höhe von 3.075.048,56 € wird festgestellt.

3.

Aufgrund des vorliegenden Rechenschaftsberichtes und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung wird dem Bürgermeister Andreas Hackethal sowie den Beigeordneten Dietmar Thömmes, Karl-Heinz Erz und Uwe Andretta gemäß § 114 GemO Entlastung erteilt.

4.

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss getroffenen Feststellungen sind zu beachten und über die Stellungnahme der Verwaltung sowie über die Erledigung der Empfehlungen im Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss zu berichten.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

24

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

Zu Punkt 5: Abnahme der Jahresrechnung 2022 und Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wurde einschließlich der Jahresabschlussbilanz, den Anhängen und dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung des § 108 GemO und des § 49 GemHVO erstellt.

Gemäß § 114 GemO i. V. m. der VV zu § 114 GemO nehmen Bürgermeister Andreas Hackethal, sowie der Beigeordnete Dietmar Thömmes, Beigeordneter Karl-Heinz Erz und Beigeordneter Uwe Andretta an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Bilanz:

Die Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres weist ein positives Eigenkapital in Höhe von 91.633.613,58 € aus. Das Eigenkapital hat sich im Haushaltsjahr um 5.868.705,44 € erhöht.

Die Eigenkapitalquote bleibt stabil bei 61 % (Vorjahr 61 %).

Das Vermögen der Gemeinde beträgt zum Bilanzstichtag 149.671.978,77 € (Vorjahr: 141.227.042,04 €).

Verbindlichkeiten und Rückstellungen belasten das Vermögen in Höhe von 21.363.066,16 €. Zum vorhergehenden Haushaltsjahr haben sich die Verbindlichkeiten und Rückstellungen um 2.670.772,75 € erhöht (Vorjahr: 18.692.293,41 €).

Das Vermögen in Höhe von 149.671.978,77 € ist mit 36.430.714,19 € durch Zuwendungen und Ertragszuschüssen, die als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen sind, finanziert (Vorjahr: 34.569.296,54 €).

Das Anlagevermögen beträgt zum Bilanzstichtag 121.696.164,55 € (Vorjahr: 116.232.412,16 €). Aus der Anlagenbuchhaltung ergibt sich eine Abschreibung in Höhe von 3.063.442,62 € gegenüber dem Vorjahr von 3.128.146,25 €.

Das Umlaufvermögen erhöht sich um 2.965.044.01 € gegenüber dem Vorjahr und beträgt zum Bilanzstichtag 27.738.282,67 €.

Ergebnisrechnung:

In der Ergebnisrechnung (Muster 15 zu §44 GemHVO) 2021 wird ein Jahresüberschuss (Position E23) in Höhe von 5.868.705,44 € ausgewiesen. Das Jahresergebnis 2021 belief sich auf einen Jahresüberschuss von 3.075.048,56 €. Somit beträgt der Jahresüberschuss 2022 insgesamt 2.793.656,88 € mehr als 2021.

Die Ertragslage des Jahres 2022 bewegte sich oberhalb der Erwartungen. Die Steuern und ähnlichen Abgaben (Position E1) lagen bei 31.474.235,94 €, wogegen die Planungen 30.148.100 € betrugen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erwartungen voll erfüllt wurden. Die Summe der Erträge aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E8) beläuft sich auf 45.683.379,30 €.

Die Summe der Aufwendungen aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E15) lagen bei einem Ergebnis von 40.032.972,10 € und damit höher als bei der Planung in Höhe von 37.709.469 €.

Finanzrechnung:

In der Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) beträgt der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) 5.407.065,04 € (Vorjahr: 4.494.211,17 €). Mit diesem kann die Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 190.892,94 € (Vorjahr: 998.426,99 €) gedeckt werden. Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 5.216.172,10 € (Vorjahr: 3.495.784,18 €).

Die geplanten Investitionen in Höhe von 9.419.080,00 €, zuzüglich übertragener Haushaltsresten aus Investitionstätigkeit 2021 von 4.125.569,00 €, zusammen 13.544.649,00 €, konnten im Haushaltsjahr nur zu einem Teil, nämlich in Höhe von 8.924.355,28 € (Position F32) durchgeführt werden. Durch Verzögerungen bei verschiedenen Maßnahmen konnten die gesteckten Umsetzungsziele nicht gänzlich erreicht werden. Die nicht abgeschlossenen Investitionen werden im Haushaltsfolgejahr weitergeführt. Die Planungen zu den Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen wurden mit dem jeweiligen Haushaltsplan angepasst.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2022 nicht eingeplant.

Liquiditätskredite wurden auch unterjährig nicht benötigt.

Die geplante Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen in Höhe von ca. 2.263.805,61 € konnte nicht vollständig realisiert werden. Es stehen noch Beiträge zur Abrechnung an.

Haushaltsausgleich

Die Ergebnisrechnung (Muster 15 zu § 44 GemHVO) weist ein laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Position E16) in Höhe von 5.650.407,20 € aus. Erhöht um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und –aufwendungen (Position E19) in Höhe von 218.298,94 €, ergibt sich ein ordentliches Ergebnis (Position E20) in Höhe von 5.868.705,44 €. Insgesamt ergibt sich demnach ein Jahresergebnis (Position E23) in Höhe von 5.868.705,44 €.

Damit ist die Ergebnisrechnung 2022 ausgeglichen.

Die Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) weist einen positiven Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) in Höhe von 5.407.065,04 € aus. Mit diesem positiven Saldo können die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 190.892,94 € gedeckt werden. Insgesamt ergibt sich eine freie Finanzspitze (Position F44) in Höhe von 5.344.006,00 €.

Damit ist die Finanzrechnung 2022 ausgeglichen.

Formal ist die Jahresrechnung 2022 ausgeglichen, da Ergebnis- und Finanzrechnung ausgeglichen sind.

Schulden:

Die Investitionskredite haben einen Endstand zum 31.12.2022 in Höhe von 3.493.250,17 €. Die Höhe der Tilgung der Investitionskredite im laufenden Geschäftsjahr belief sich auf 190.892,94 € (Position F36).

Dies ergab eine pro Kopf Verschuldung (Einwohner Stand: 30.06.2022 Gesamt: 10.966) aufgrund der Investitionskredite von ca. 318 € je Einwohner.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2022 in Höhe von 1.950.000,00 € eingeplant. Dies resultierte zur eventuellen Finanzierung des Erwerbs des Ärzthauses. Eine Kreditaufnahme war aber nicht notwendig.

Liquiditätskredite waren aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Position F16) beträgt 5.831.725,13 €.

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit wird vermindert um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und –auszahlungen (Position F19) in Höhe von -424.660,09 €.

Außerordentliche Einzahlungen sowie außerordentliche Auszahlungen (Summe Position F21) waren keine zu berücksichtigen.

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F23) beträgt 5.407.065,04 € (Vorjahr: 4.494.211,17 €).

Im Jahr 2022 wurden weder Investitions- noch Liquiditätskredite aufgenommen.

Der Kassenbestand zum 31.12.2022 für die Gemeinde Morbach beträgt 12.084.974,17 €.

Die vorhandenen Investitionskredite wurden planmäßig in Höhe von 190.892,94 € getilgt.

Das Jahresergebnis (Position E23) 2022 beträgt 5.868.705,44 € (Vorjahr: 3.075.048,56 €).

Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 5.216.172,10 € (Vorjahr: 3.495.784,18 €).

Weitere Erläuterungen können aus der Jahresrechnung 2022 entnommen werden.

Beschluss:

Es wird beschlossen:

5. Der Jahresabschluss der Gemeinde Morbach zum 31. Dezember

2022 wird gemäß § 114 GemO in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 149.671.978,77 € festgestellt.

6.

Der Jahresüberschuss (Position E23 Muster 15 zu §44 GemHVO) in Höhe von 5.868.705,44 € wird festgestellt.

7.

Aufgrund des vorliegenden Rechenschaftsberichtes und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung wird dem Bürgermeister Andreas Hackethal sowie den Beigeordneten Dietmar Thömmes, Karl-Heinz Erz und Uwe Andretta gemäß § 114 GemO Entlastung erteilt.

8.

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss getroffenen Feststellungen sind zu beachten und über die Stellungnahme der Verwaltung sowie über die Erledigung der Empfehlungen im Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss zu berichten.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

24

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

Zu Punkt 7: Jahresabschluss 2023 der Gemeindewerke Morbach, Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Sachverhalt:

Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.

Beschluss:

Es wird beschlossen,

a)

den Jahresabschluss des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung zum 31. Dezember 2023 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 12.087.872,23 EUR festzustellen.

b)

den Jahresgewinn 2023 von 165.043,96 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 8: Jahresabschluss 2023 der Gemeindewerke Morbach, Betriebszweig Wasserversorgung

Sachverhalt:

Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.

Beschluss:

Es wird beschlossen,

a)

den Jahresabschluss des Betriebszweiges Wasserversorgung zum 31. Dezember 2023 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 10.977.144,46 EUR festzustellen.

b)

den Jahresverlust 2023 von 124.993,37 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

26

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Abwesend:

1 (Wilhelm Feilen)

Zu Punkt 9: 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024

Sachverhalt:

Der Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 ist erforderlich, da

im Ergebnishaushalt sowohl bei den Erträgen als auch bei den Aufwendungen erhebliche Veränderungen gegenüber den veranschlagten Ansätzen eingetreten sind,

im Finanzhaushalt ergeben sich Mehrauszahlungen bzw. Mindereinzahlungen, die auf Anpassungen bei den Investitionen, sowie auf finanzielle Auswirkungen des Ergebnishaushalts zurückzuführen sind.

A) Ergebnishaushalt:

Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wird das Haushaltssoll

der Erträge von bisher  —  41.644.200,00 €

erhöht um —  1.427.330,00 €

und neu festgesetzt auf —  43.071.530,00 €

der Aufwendungen von bisher  —  40.751.340,00 €

erhöht um  —  1.877.040,00 €

und neu festgesetzt auf  —  42.628.380,00 €.

B) Finanzhaushalt:

Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wird das Haushaltssoll

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen F20

von bisher  —  1.656.470,00 €

erhöht um  —  1.863.230,00 €

und neu festgesetzt auf —  3.519.700,00 €

der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit F27

von bisher  —  1.312.750,00 €

erhöht um —  93.700,00 €

und neu festgesetzt auf —  1.406.450,00 €

der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit F32

von bisher  —  4.590.490,00 €

erhöht um —  475.300,00 €

und neu festgesetzt auf —  5.065.790,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit F33

von bisher —  -3.277.740,00 €

vermindert um —  -381.600,00 €

und neu festgesetzt auf —  -3.659.340,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit F40

von bisher —  1.621.270,00 €

vermindert um  —  -1.481.630,00 €

und neu festgesetzt auf —  139.640,00 €

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024, nebst 1. Nachtragshaushaltsplan und aller erforderlichen Anlagen liegt/lag in der Zeit vom 07.11.2024 bis 20.11.2024 öffentlich aus und konnte parallel im Internet unter www.morbach.de eingesehen werden.

Beschluss:

Der vorliegenden 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der Gemeinde Morbach einschließlich Nachtragshaushaltsplan und seinen Anlagen wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 10: Erlass Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

Sachverhalt:

Für die Erfüllung der Freiwilligen- und der Pflichtaufgaben der Gemeinden benötigen Kommunen Finanzmittel. Die Finanzmittel werden z. B. durch die Erhebung eigener Steuern und Gebühren generiert. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Die Erhebung der Grundsteuer wurde zum 01.01.2025 umfassend reformiert. Zentrales Ziel der Reform nach dem sog. Bundesmodell ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung. Die Reform der Grundsteuer wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Als Grundlage dienen vor allem der Wert des Grund und Bodens, bei Wohngrundstücken (z. B. Ein- und Zweifamilienhäusern) zusätzlich die durchschnittlichen Nettokaltmieten am jeweiligen Standort, bei Nichtwohngrundstücken (z. B. Gewerbegrundstücken) zusätzlich die gewöhnlichen Herstellungskosten.

Festlegung der neuen Hebesätze ab dem 01.01.2025

Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Der dazugehörige Hebesatz wurde bisher in den entsprechenden Haushaltssatzungen festgesetzt. Der Hebesatz gilt grundsätzlich bis zum Erlass eines neuen Hebesatzes fort. Daher war es bislang kein Problem, wenn die Haushaltssatzung mit dem neuen Hebesatz erst nach Ablauf des festzusetzenden Kalenderjahres in Kraft getreten ist, da die vorherigen Hebesätze durch diese Regelung weiterhin Gültigkeit entfalteten. Mit der Reform wird diese Fortbestandsregelung außer Kraft gesetzt. Insofern ist es erforderlich, dass zu Beginn des neuen Hauptveranlagungszeitraums am 01.01.2025 gültige Realsteuerhebesätze existieren. Da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass diese noch im laufenden Jahr fristgerecht mittels einer Haushaltssatzung rechtskräftig festgesetzt werden können, ist der Erlass einer Hebesatzsatzung erforderlich. Ein entsprechender Satzungsentwurf, der auf einem Muster des Gemeinde- und Städtebundes basiert, ist als Anlage beigefügt.

Aufkommensneutralität

Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Kommunen zu. Im Reformprozess wurde auch betont, dass das Aufkommen der Grundsteuer in der einzelnen Kommune allein in Auswirkung der Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Das bedeutet: Wenn die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune insgesamt durch die Reform steigt, eröffnet sich der Kommune die Möglichkeit, den Hebesatz zu senken, um das gleiche Aufkommen wie vor der Reform zu erzielen. Sinkt die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune, kann dies ein Anlass dafür sein, den Hebesatz entsprechend zu erhöhen. Unabhängig von der Reform kann es allerdings andere Gründe dafür geben, dass ein Gemeinderat einen höheren Hebesatz beschließt, etwa um den Gemeindehaushalt zum Ausgleich zu bringen oder um die Finanzierung eines Projekts sicherzustellen. Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat auf Basis der erläuterten Veränderungen Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B errechnet, von denen nach aktuellem Stand der Auswertung (Juni 2024) erwartet werden muss, dass bei der Gemeinde Morbach in 2025 es zu niedrigerem Grundsteueraufkommen kommen wird.

Diese Hebesätze sind als Anlage 2 beigefügt und können der Kommune als eine Orientierungshilfe bei der Festlegung der jeweiligen Höhe der Grundsteuerhebesätze dienen. Generell bleibt allerdings festzuhalten, dass die Reform - losgelöst von der Entscheidung der Kommune - zu Belastungsverschiebungen innerhalb der Gemeinde kommen wird. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium ausgeführt: „Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens insgesamt verfolgt. Die Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes führt jedoch unweigerlich zu individuellen Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden also mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.“

Höhe der Hebesätze

Die vorgenannten Ausführungen machen deutlich, wie diffizil die Entscheidung über die Hebesatzhöhe ist. Auch besteht die Gefahr, dass die Verantwortlichkeit für faktisch höhere Realsteuern am Ende ausschließlich bei den Gemeinden gesehen wird, auch wenn die höhere Steuerlast ihre Ursache in der bundes- und landesgesetzlich geregelten Grundsteuerreform findet.

Die Gemeinde muss in der Beratung der Satzung darüber entscheiden, ob sie zunächst ihre bisherigen Sätze beibehält oder ob sie, insbesondere bei deutlichen Abweichungen des Steueraufkommens, die Hebesätze anpasst. Bei dieser Entscheidung ist neben obigen Ausführungen jedoch weiter zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nach den bisherigen Festlegungen im Landesfinanzausgleichsgesetz bei der Berechnung ihrer Steuerkraft

1. bei der Grundsteuer A einen Hebesatz von 345 v. H und

2. bei der Grundsteuer B einen Hebesatz von 465 v. H.

angerechnet bekommen.

Wenn diese (Nivellierungs-) Sätze bei den individuellen Festsetzungen in der Gemeinde nicht erreicht werden, müssen trotzdem von den nach diesen Sätzen berechneten Steuereinnahmen die Finanzausgleichsumlage und Kreisumlage gezahlt werden. Ferner wird auch bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen A und B von den Zahlen auf Basis der vorgenannten Nivellierungssätze ausgegangen.

Hierzu folgende musterhafte Beispielrechnung einer Gemeinde zum Minderaufkommen Grundsteuer B durch Grundsteuerreform

Erhöhung Hebesatz zur

Kompensation des Minderaufkommens von 465 v. H. (2024) auf 602 v. H. (2025)

(Schätzung Land aufkommensneutrale Hebesätze Grundsteuer B)

Erträge Gemeinde 2024 zu 2025 Veränderung

Grundsteueraufkommen 2024

Grundsteuermessbetrag ALT x Hebesatz 2024= Grundsteueraufkommen 2024

438.765,08 X 465 v. H. =2.040.257,62 €

Grundsteueraufkommen 2025 mit altem Hebesatz

Grundsteuermessbetrag NEU x Hebesatz 2024=

Grundsteueraufkommen alter Hebesatz 2025

339.012,62 x 465 v. H.= 1.576.408,68 €

Grundsteueraufkommen 2025 mit aufkommensneutralem Hebesatz

Grundsteuermessbetrag NEU x Hebesatz Schätzung Land = Grundsteueraufkommen 2025

339.012,62 x 602 v. H.= 2.040.855,97 €

Differenz

Grundsteueraufkommen alter Hebesatz 2025 - Grundsteueraufkommen 2024=

Mindereinnahmen 2025

1.576.408,68 € - 2.040.257,62 €= -463.848,94 €

Sollten sich die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz nicht ändern, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, dann würde diese Gemeinde bei gleichem Hebesatz in 2024 wie 2025 ca. 470.000 € weniger Grundsteueraufkommen erhalten. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Berechnung, da immer noch nicht alle Grundsteuermessbeträge für das Jahr 2025 der Verwaltung vorliegen. Es kann also auch mit einer weitaus höheren Differenz in beide Richtungen gerechnet werden.

Darüber hinaus könnte sich ein Zurückbleiben hinter den Nivellierungssätzen auch nachteilig auf die Inanspruchnahme von Fördermittelprogrammen auswirken. Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht zunächst die bisherigen Festsetzungen (Platzhalter) vor.

Für das Haushaltsjahr 2024 (damals schon angelehnt an den Nivellierungssätzen) wurden folgende Hebesätze beschlossen:

Grundsteuer A  —  345 v. H.

Grundsteuer B  —  465 v. H.

Gewerbesteuersatz  —  380 v. H.

Sollte Unsicherheit über die abschließende Wahl des Hebesatzes bestehen, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, diese Satzung zunächst mit den bisherigen Werten zu beschließen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung über die endgültige Höhe der Hebesätze zu befinden.

Die Veränderung der Hebesätze ist noch bis zum 30.06. eines Haushaltsjahres möglich. Dies versetzt die Gemeinde in die Lage, auf etwaige Entwicklungen den Haushalt betreffend zu reagieren. Ergangene Steuerbescheide würden in diesem Falle verwaltungsseitig angepasst werden.

Auf den Erlass der Hebesatzung sollte in keinem Falle verzichtet werden, da ansonsten nachteilige Folgen für die Gemeinde (z. B. Vorfinanzierung von ausbleibenden Steuereinnahmen, richtige Rechtsgrundlage etc.) und den Bürger (z. B. abweichende Fälligkeiten und damit eventuell verbunden höhere Momentbelastung) zukommen könnten. Auch die spätere Behandlung der Thematik könnte sich nachteilig auswirken, wenn je nach Sitzungstermin die Satzung nicht mehr im laufenden Jahr ortsüblich bekannt gemacht und damit in Kraft treten kann (Hinweis: feiertagsbedingte Vorverlegung des Redaktionsschlusses).

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurf.

Die Hebesätze sollen demnach in folgender Höhe festgesetzt werden:

Grundsteuer A  —  345 v. H.

Grundsteuer B  —  465 v. H.

Gewerbesteuersatz  —  380 v. H.

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 11: Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Gemeinde Morbach haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde Morbach entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2009 wurde der pauschalierte Stundensatz auf 40,00 € zzgl. MwSt. für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige festgesetzt. Aufgrund der gestiegenen Lebensunterhaltung und Löhne in der Marktwirtschaft soll durch Erlass der Satzung eine Anpassung des Regelstundensatzes auf 50,00 € zzgl. MwSt. rückwirkend zum 01.01.2024 erfolgen.

Sollte ein den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall geltend gemacht werden, hat derjenige durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Vorlage Einkommenssteuerbescheid, Erklärung des Steuerberaters), die Richtigkeit der gemachten Angaben zu versichern. Der Regelstundensatz darf jedoch 70,00 € zzgl. MwSt. nicht übersteigen.

Neben der Anpassung des Regelstundensatzes soll eine Konkretisierung der Arbeits- und Ruhezeiten erfolgen. Der Zeitraum der Geltendmachung des Verdienstausfalles wird im Regelfall auf die Zeit montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr, sowie samstags von 07:00 bis 14:00 Uhr begrenzt. Bei Selbstständigen, die üblicherweise zu anderen Zeiten arbeiten, erfolgt eine individuelle Arbeitszeitermittlung.

Die einsatzbedingten Ruhezeiten werden in analoger Anwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften oder sonstiger Regelungen und Empfehlungen (z.B. des Deutschen Feuerwehrverbands) individuell ermittelt.

Durch diese Satzung wird den beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde Morbach dahingehend Rechnung getragen, dass die ehrenamtlichen selbstständigen Feuerwehrangehörigen keinen unzumutbaren Nachteil aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erleiden.

Beschluss:

Die Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Gemeinde Morbach wird beschlossen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

Abwesend:

1 (Bader Hugo)

Zu Punkt 12: Nachwahl von Mitgliedern für den Schulträgerausschuss der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 24.09.2024 hat der Gemeinderat die Ausschüsse gewählt. Für den Schulträgerausschuss lagen zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorschläge der Vertreter der Eltern und Lehrer der Schulen vor.

Inzwischen wurden folgende Personen vorgeschlagen:

Judith Biwer, Lehrervertreter, Grundschule Morscheid

Denise Frick, Elternvertreter, Grundschule Morscheid

Meike Schmidt, Lehrervertreter Grundschule Morbach

Marion Bollig, stellv. Lehrervertreter Grundschule Morbach

Christian Witzenrath, Elternvertreter Grundschule Morbach

Es ist jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Es wird einstimmig beschlossen, in offener Abstimmung zu wählen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Beschluss:

Das stellv. Mitglied (Ratsmitglied) Thomas Jakobs verzichtet auf sein Mandat. Hierfür rückt Michael Herlach (bisher als Nichtratsmitglied im Ausschuss) auf dessen Position als stellv. Mitglied nach. Judith Biwer (Nichtratsmitglied) rückt als stellv. Mitglied für Michael Herlach nach. Als weiteres Ausschussmitglied wird Meike Schmidt (Mitglied) und Denise Frick (stellv. Mitglied) gewählt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

26

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Der Schulträgerausschuss als gemischter Ausschuss setzt sich danach wie folgt zusammen:

Mitglied:

Stellvertreter/in:

Ratsmitglieder:

Adam, Martin

Blatt, Manuel

Marx, Georg

Schuh, Georg

Wilbert, Arno

Herlach, Michael

Bader, Anna

Rech, Lisa

Stablo, Rainer

Schabbach-Stablo, Birgit

Nichtratsmitglieder:

Schwarz, Sylvia

Schwarz, Nicole

Scheit, Andreas

Leis, Frank

Berneck, Nico

Biwer, Judith

Günter, Guido

Petry, Edith

Schmidt, Meike

Frick, Denise

Zu Punkt 13: Nachwahl eines Mitglieds für den Tourismusausschuss der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung des Gemeinderates am 24.09.2024 wurden die Ausschüsse gewählt. Auf Vorschlag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ wurde Herr Reiner Schnitzler als Nichtratsmitglied in den Tourismusausschuss gewählt. Die Fraktion teilt mit Schreiben vom 09.10.2024 mit, dass Herr Schnitzler das Mandat aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen kann. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, für Reiner Schnitzler Frau Ursula Ollendorf, Gonzerath, als Nichtratsmitglied in den Tourismusausschuss zu wählen.

Das Vorschlagsrecht liegt bei der Bündnis 90/Die Grünen - Gemeinderatsfraktion.

Beschluss:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO. Es wird einstimmig beschlossen, in offener Abstimmung zu wählen. Auf Vorschlag der Bündnis 90/Die Grünen-Gemeinderatsfraktion wird für Herrn Reiner Schnitzler als neues Mitglied (Nichtratsmitglied) im Tourismusausschuss Frau Ursula Ollendorf, Gonzerath, gewählt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

26

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 14: Vorschlag für die Bestellung des stellvertretenden Schiedsmanns für den Schiedsamtsbezirk Morbach

Sachverhalt:

Herr Alexander Mohr wurde am 05.12.2019 zum stellvertretenden Schiedsmann des Schiedsamtsbezirk Morbach berufen. Da seine Amtszeit am 05.12.2024 abläuft, muss dem Amtsgericht Bernkastel-Kues mitgeteilt werden, ob Herr Mohr für eine weitere Amtszeit berufen werden soll, oder wer als Nachfolger vorgeschlagen wird.

Der Vorschlag für eine weitere Berufung bzw. für eine Ernennung einer weiteren Schiedsperson hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.

Herr Mohr hat am 16.09.2024 sein Einverständnis für eine Wiederberufung als Schiedsmann für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren erklärt. Es sind keine Gründe bekannt, die einer Wiederberufung entgegenstehen.

Beschluss:

Dem Amtsgericht Bernkastel-Kues wird vorgeschlagen, Herrn Alexander Mohr zum stellvertretenden Schiedsmann des Schiedsamtsbezirks Morbach zu berufen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 15: Vergabeverfahren

Zu Punkt 15.1: Anschaffung von drei Löschgruppenfahrzeugen für die Stützpunktwehren Gonzerath, Hinzerath u. Merscheid; Freigabe Ausschreibung

Sachverhalt:

Das Mittlere Tanklöschfahrzeug Merscheid und die Löschgruppenfahrzeuge Gonzerath und Hinzerath sollen aufgrund des vom Gemeinderat am 05.11.2018 beschlossenen Fahrzeugkonzeptes der Feuerwehr Morbach durch jeweils ein Löschgruppenfahrzeug (LF 10) ersetzt werden. Für die drei Fahrzeuge wurden die entsprechenden Zuwendungsanträge bereits in den Jahren 2019 (Merscheid), 2020 (Gonzerath u. Hinzerath) gestellt. Die mögliche Zuwendung beträgt gemäß der Festbetragsübersicht des Landes für die Fahrzeuge Merscheid und Gonzerath je 58.000,00 € und Hinzerath 75.000,00 €.

Die unterschiedliche Förderung der Fahrzeuge ist dem geschuldet, dass für die Beschaffung der Löschfahrzeuge Gonzerath und Merscheid nur ein Zuschuss für ein Mittleres Löschfahrzeug bewilligt wurde. Aufgrund der nicht vorliegenden Bewilligungsbescheide wurde ein Antrag auf vorzeitige Beschaffung der drei Fahrzeuge bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Dringlichkeit der Ersatzbeschaffungen anerkannt und dem Antrag auf vorzeitige Beschaffung zugestimmt.

Im Rahmen einer Markterkundung betragen die Anschaffungskosten je Fahrzeug ca. 580.000,00 €. Aufgrund der ermittelten Kosten soll eine europaweite Ausschreibung unter Maßgabe des beigefügten Leistungsverzeichnisses erfolgen.

Beschluss:

Der vorgestellten Planung zur Beschaffung der Löschgruppenfahrzeuge (LF 10) für die Stützpunktwehren Gonzerath, Hinzerath und Merscheid wird zugestimmt und das vorliegende Leistungsverzeichnis für die europaweite Ausschreibung freigegeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 16: Vergaben

Zu Punkt 16.1: Vergabe Planungsleistungen Erneuerung Teilstück Wasserleitung Birkenfelder Straße in Morbach

Wegen Sonderinteresse nehmen die Ratsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs und Manuel Blatt gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Morbach beabsichtigt die Deckensanierung in der Birkenfelder Straße in Morbach mit dem Straßenunterhaltungsauftrag 2025 zur vergeben. Um die Straßenoberfläche in Kürze wegen Wasserleitungssanierungsarbeiten nicht erneut öffnen zu müssen, soll eine entsprechende Wasserleitungssanierung im Frühjahr 2025 durch die Gemeindewerke erfolgen.

In der Vergangenheit hat sich das Innenzementierungsverfahren für ältere Wasserleitungen als günstige Alternative herausgestellt, die zu einer Verlängerung der Abschreibedauer der Wasserleitung von 20 Jahren führt, damit fast die Hälfte der regulären Abschreibung einer neuen Leitung von 45 Jahren erbringt. Die Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung sollte durch den eigenen Mitarbeiter Johannes Buschbaum erfolgen. Im Zuge der Vorplanung stellte sich jedoch heraus, dass die Anzahl der Firmen, die solche Innenzementierungen anbieten stark gesunken ist und die Preise in den letzten Jahren stark angezogen haben. In der Vergangenheit fielen Kosten in Höhe von ca. 1/3 der Wasserleitungsneubaukosten für die Sanierung an, inzwischen ist mit Kosten von weit mehr als der Hälfte eines Leitungsneubaus zu rechnen. Damit ist eine Sanierung der Leitung im Vergleich zum Neubau unwirtschaftlich. Aus diesem Grund soll nun die Wasserleitung in der Birkenfelder Straße auf einem Teilstück von ca. 350 m im offenen Graben erneuert werden.

Da die Gemeindewerke für das Jahr 2025 eine Reihe weiterer Maßnahmen planen, die Personalkapazitäten binden, soll die Planung und Bauleitung extern vergeben werden.

Aufgrund der Kürze des Zeitfensters, der zu erwartenden Ingenieurgebühren von weniger als 25.000 € wurde nur ein Angebot beim Büro Jakobs+Fuchs eingeholt, welches dieser Vorlage beigefügt ist.

Beschluss:

Das vorliegende Angebot wird angenommen und die Planung der Erneuerung der Wasserleitung der Birkenfelder Straße auf einem Teilstück von ca. 350 m an das Ingenieurbüro Jakobs+Fuchs, Morbach vergeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Sonderinteresse:

2 (Dr. Jürgen Jakobs, Manuel Blatt)

Zu Punkt 16.2: Vergabe der Planung zur Erschließung von Gewerbegrundstücken in der MEL (ABO Kraft & Wärme sowie A.R.T.) mit Wasser / Abwasser

Wegen Sonderinteresse nehmen die Ratsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs und Manuel Blatt gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Sachverhalt:

Zur Erschließung der Gewerbegrundstücke in der Energielandschaft, die von ABO Kraft & Wärme (Biogasanlage) gepachtet sowie von der A.R.T. zur Errichtung eines Wertstoffhofes gekauft wurden, müssen Wasser- und Abwasserleitungen verlegt werden. Eine bereits erfolgte Voruntersuchung ergab, dass die Entwässerung im freien Gefälle erfolgen kann.

In der Energielandschaft ist die bisherige Erschließungsplanung schon durch das Büro Jakobs-Fuchs erstellt worden, insofern sind hier gute Vorkenntnise vorhanden, die eine Beauftragung dieses Büros nahelegen. Aufgrund der Vorkenntnisse und der bisher bearbeiteten Planungen wurde nur das Büro Jakobs-Fuchs für ein Angebot angefragt.

Dies wurde am 18.10.2024 vorgelegt. Die Arbeiten werden nach HOAI gemäß § 5 und Anlage 12 in die Honorarzone II, Mindestsatz, eingeordnet.

Beschluss:

Auf Grundlage des Angebots vom 18.10.2024 wird die Planung zur Erschließung der Gewerbeflächen MEL mit Wasser / Abwasser für die Grundstücke von ABO Kraft & Wärme (Biogasanlage) sowie den geplanten Wertstoffhof der A.R.T. an das Ingenieurbüro Jakobs & Fuchs vergeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Sonderinteresse:

2 (Dr. Jürgen Jakobs, Manuel Blatt)

Zu Punkt 17: Anfragen

Anfrage Rainer Stablo, Sahra-W.-Fraktion:

„Seit einiger Zeit geistert der Begriff „Operationsplan Deutschland“ durch die Medien. Deutschland soll „kriegstüchtig“ gemacht werden, sich innerhalb der nächsten fünf Jahre auf einen Krieg mit Russland vorbereiten.

In diesem Zusammenhang möchte ich anfragen:

Ist die Gemeindeverwaltung Morbach bereits heute im Rahmen des „Operationsplans Deutschland“ tätig geworden?

Wenn ja, womit und in welchem Umfang?

Wenn nein, was ist zu erwarten?

Antwort Bürgermeister Andrea Hackethal:

Der Gemeindeverwaltung Morbach wurden bisher seitens übergeordneter Behörden und Stellen keinerlei Informationen über einen „Operationsplan Deutschland“ übermittelt.