U N T E R R I C H T U N G
über die Sitzung des Werkausschusses
der GEMEINDE MORBACH
am 09.11.2023
- Öffentliche Sitzung -
Zu Punkt 2: | Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke Morbach, Betriebszweig Wasserversorgung |
Sachverhalt:
Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.
Beschluss:
Es wird beschlossen,
| a) | den Jahresabschluss des Betriebszweiges Wasserversorgung zum 31. Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 11.211.180,76 EUR festzustellen. |
| b) | den Jahresgewinn 2022 von 8.416,84 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen. |
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: — 6
Nein-Stimmen: — 0
Stimmenthaltungen: — 0
Zu Punkt 3: | Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke Morbach, Betriebszweig Abwasserbeseitigung |
Sachverhalt:
Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.
Beschluss:
Es wird beschlossen,
| a) | den Jahresabschluss des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung zum 31. Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 12.087.410,16 EUR festzustellen. |
| b) | den Jahresgewinn 2022 von 67.733,88 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen. |
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: — 6
Nein-Stimmen: — 0
Stimmenthaltungen: — 0
| Zu Punkt 4: | Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Wasserversorgung; |
|
| Anpassung des Beitragssatzes wegen Erschließung weiterer Baugebiete |
Sachverhalt:
Mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung
–Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 wurde in § 2 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, für den Ausbau (räumliche Erweiterung) einmalige Beiträge zu erheben.
Beitragsfähig für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind nach § 2 Abs. 2 insbesondere die Aufwendungen für die
| - | Straßenleitungen (Ortsnetze) und die |
| - | Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum. |
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem 01.01.2000 die Wasserversorgung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt (§ 4 Buchstabe b).
Demgemäß wurden in die Ermittlung der letzten Anpassung des Beitragssatzes für die Wasserversorgung (räumliche Erweiterung) zum 01.01.2008 die Aufwendungen für die Straßenleitungen -Ortsnetz- und die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum in den bis dahin erschlossenen, bzw. in Erschließung befindlichen Baugebieten mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2019 auf 3,10 € netto pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.
Seit dieser letzten Festsetzung sind die Baugebiete
| - | Bischofsdhron, “Auf der Rau“, 3. Teilgebiet, |
| - | Merscheid, „In der Grub“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morbach, „Auf der Huhf“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morscheid, „Hinter St. Cuno“, 1. Teilgebiet, |
| - | Wenigerath, „Rapperather Anwand“ und |
| - | Gonzerath, „In der Geisch“, 2. Teilgebiet |
erschlossen worden, weswegen eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich ist.
Das derzeit in Erschließung befindliche Baugebiet Hundheim, „In der Noh“, 2. Teilgebiet bleibt bis zur Fertigstellung unberücksichtigt.
Die Kalkulation des zukünftigen Beitragssatzes, die als Anlage beigefügt ist, wurde von der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken erstellt.
Danach beträgt der Beitragssatz pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse netto 4,41 € zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Auf das als Anlage beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 700 qm wird verwiesen.
Beschluss:
Der Beitragssatz für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Wasserversorgung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001, wird ab dem 01.12.2023 auf netto 4,41 € pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, festgesetzt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: — 6
Nein-Stimmen: — 0
Stimmenthaltungen: — 0
| Zu Punkt 5: | Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Schmutzwasserbeseitigung; |
|
| Anpassung des Beitragssatzes wegen Erschließung weiterer Baugebiete |
Sachverhalt:
Mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008 wurde in § 2 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, für den Ausbau (räumliche Erweiterung) einmalige Beiträge zu erheben.
Beitragsfähig für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind nach § 2 Abs. 3 insbesondere die Aufwendungen für die
| - | Straßenleitungen (Flächenkanalisation) und die |
| - | Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum. |
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem 01.01.2000 die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung) im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt (§ 4 Buchstabe b).
Demgemäß wurden in die Ermittlung der letzten Anpassung des Beitragssatzes für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung) (räumliche Erweiterung) zum 01.01.2008 die Aufwendungen für die Straßenleitungen -Ortsnetz- und die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, in den bis dahin erschlossenen, bzw. in Erschließung befindlichen Baugebieten, mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2019, auf 4,54 € pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt worden.
Seit dieser letzten Festsetzung sind die Baugebiete
| - | Bischofsdhron, “Auf der Rau“, 3. Teilgebiet, |
| - | Merscheid, „In der Grub“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morbach, „Auf der Huhf“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morscheid, „Hinter St. Cuno“, 1. Teilgebiet, |
| - | Wenigerath, „Rapperather Anwand“ und |
| - | Gonzerath, „In der Geisch“, 2. Teilgebiet |
erschlossen worden, weswegen eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich ist.
Das derzeit in Erschließung befindliche Baugebiet Hundheim, „In der Noh“, 2. Teilgebiet bleibt bis zur Fertigstellung unberücksichtigt.
Die Kalkulation des zukünftigen Beitragssatzes, die als Anlage beigefügt ist, wurde von der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken erstellt. Danach beträgt der Beitragssatz pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse 6,40 €.
Auf das als Anlage beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 700 qm wird verwiesen.
Beschluss:
Der Beitragssatz für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008, wird ab dem 01.12.2023 auf 6,40 € pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
| Zu Punkt 6: | Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Niederschlagswasserbeseitigung; |
|
| Anpassung des Beitragssatzes wegen Erschließung weiterer Baugebiete |
Sachverhalt:
Mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008 wurde in § 2 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, für den Ausbau (räumliche Erweiterung) einmalige Beiträge zu erheben.
Beitragsfähig für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind nach § 2 Abs. 3 insbesondere die Aufwendungen für die
| - | Straßenleitungen (Flächenkanalisation), |
| - | Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum und |
| - | Sonstigen der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Leitungen zu Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden Rigolen. |
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem 01.01.2000 die Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigung) im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt (§ 4 Buchstabe b).
In den vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2007 erschlossenen Baugebieten wurden von den Gemeindewerken keine Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung hergestellt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung mussten nach den Bebauungsplänen auf jedem Grundstück Versickerungsanlagen entsprechend den bebauten und befestigten Grundstücksflächen errichtet werden. Mit diesen Anlagen war die Niederschlagswasserbeseitigung nach den wasserrechtlichen Erfordernissen geregelt.
Nach der Satzungsänderung zum 01.01.2008 werden in den danach zu erschließenden Baugebieten, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Niederschlags-wasserbeseitigung enthält, Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung errichtet.
Da es sich dabei um beitragspflichtige Anlagen handelt, ist ein entsprechender Beitragssatz gemäß § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung durch den Gemeinderat zu beschließen.
Demgemäß wurden in die Ermittlung des Beitragssatzes für die Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigung) -räumliche Erweiterung- zum 01.01.2008 die Aufwendungen für die Straßenleitungen -Ortsnetz-, die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum und die sonstigen der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Leitungen zu Versickerungsanlagen in den bis dahin erschlossenen, bzw. in Erschließung befindlichen Baugebieten mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2019 auf 16,85 € netto pro qm für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche festgesetzt.
Seit dieser letzten Festsetzung sind die Baugebiete
| - | Bischofsdhron, “Auf der Rau“, 3. Teilgebiet, |
| - | Merscheid, „In der Grub“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morbach, „Auf der Huhf“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morscheid, „Hinter St. Cuno“, 1. Teilgebiet, |
| - | Wenigerath, „Rapperather Anwand“ und |
nach der Regelung nach dem 01.01.2008 erschlossen worden, weswegen eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich ist.
Das derzeit in Erschließung befindliche Baugebiet Hundheim, „In der Noh“, 2. Teilgebiet bleibt bis zur Fertigstellung unberücksichtigt.
Die Kalkulation des zukünftigen Beitragssatzes, die als Anlage beigefügt ist, wurde von der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken erstellt. Danach beträgt der Beitragssatz pro qm für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche 27,94 €.
Auf das als Anlage beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 700 qm wird verwiesen.
Beschluss:
Der Beitragssatz für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008, wird ab dem 01.12.2023 auf 27,94 € pro qm für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche festgesetzt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: — 6
Nein-Stimmen: — 0
Stimmenthaltungen: — 0
Zu Punkt 7: | Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notfallsituationen; "Pakt für Resiliente Wasserversorgung"; Beteiligung am Projekt und Förderantrag |
Sachverhalt:
Am 09.11.2022 informierte die Werkleitung den Werkausschuss zum Thema Auswirkungen eines längeren Stromausfalles auf die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Damals war das erwartete Szenario ein Stromausfall, hervorgerufen durch die Gasmangellage aufgrund des andauernden Ukrainekrieges und der möglichen Unterbrechung der russischen Gaslieferungen an Deutschland. Der flächendeckende Stromausfall blieb aus, jedoch verstärkte sich in der jüngeren Vergangenheit der Fokus weiter auf die sichere Wasserversorgung der Bevölkerung, die aufgrund von Umwelteinflüssen, wie dem Klimawandel oder durch menschengemachte Krisen, wie Stromausfälle oder Kriege, gefährdet sein kann.
Der Werkausschuss hat bereits am 23.03.2023 dem Werkleiter die Planung und Mittelbereitstellung für Stromeinspeisepunkte in Auftrag gegeben, sowie sich um eine unterbrechungsfreie Kommunikation, z. B. über Funk, zu kümmern.
Anfang September 2023 informiert das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz über den Erlass eines Sonderförderprogrammes „Resiliente Wasserversorgung“. Das Ministerium hat hierzu mit verschiedenen Spitzenverbänden und Fachgruppen einen Pakt für Rheinland-Pfalz abgeschlossen und fördert zunächst die Untersuchung der Wasserversorgung vor Ort auf Versorgungssicherheit und Verfügbarkeit. Hierfür werden zunächst Mittel für die reine Untersuchung zur Verfügung gestellt, die auf 5.000 € pro Kommune begrenzt sind und den Erstuntersuchungsaufwand voll decken. Das Ergebnis soll sowohl dem Land, als auch der jeweiligen Kommune zur Orientierung für die Zukunft dienen.
Beschluss:
Der Werkleiter wird beauftragt, die Förderung zu beantragen und die Firma Aquabench GmbH mit der Prüfung im Rahmen des Pakts „Resiliente Wasserversorgung“ für Rheinland-Pfalz zu beauftragen.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: — 6
Nein-Stimmen: — 0
Stimmenthaltungen: — 0
Zu Punkt 8: | Vergaben |
Zu Punkt 8.1: | Übernahme Verwaltungsdienstwagen Werke nach Leasingende |
Sachverhalt:
Mit Leasingvertrag vom 20.09.2019 wurde der Verwaltungsdienstwagen der Gemeindewerke Morbach, ein Golf VII Trendline, 1,0 TSI OPF 85 KW (115 PS), 6 Gang geleast. Die Fahrzeugübergabe fand am 04.01.2020 statt. Seinerzeit handelte es sich um günstige Sonderkonditionen, nach denen keine Sonderzahlung zu leisten war und die monatlichen Raten lediglich 140,00 € betrugen. Die Leasingzeit betrug 4 Jahr und es wurde eine jährliche Laufleistung von 10.000 km maximal jedoch 44.000 km vereinbart. Der Leasingvertrag läuft nun zum 04.01.2024 aus. Bei einer Rückgabe des Fahrzeuges ist mit einer Entschädigungszahlung an die Leasinggesellschaft zu rechnen, da das Fahrzeug im Werkebetrieb über das Normalmaß beansprucht wurde und diverse Kratzer zu entschädigen sind.
Das Fahrzeug hat aktuell rund 41.500 km gelaufen, bisher keine Probleme gemacht und sich im Alltag bewährt, so dass eine Übernahme grundsätzlich zu befürwortet wird.
Aus diesem Grund wurde beim Leasinggeber eine Übernahme des Fahrzeuges nach der Vertragslaufzeit angefragt. Das Verkaufsangebot liegt bei 13.025,21 € netto (15.500,00 € brutto). Vergleichbare Fahrzeuge auf den Plattformen autoscout24.de oder mobile.de liegen zwischen 14.800,00 € und 19.800,00 €, wobei in den meisten Fällen die Umsatzsteuer nicht ausweisbar ist. Daher ist das Anbot wirtschaftlich und sollte wahrgenommen werden.
Beschluss:
Der Übernahme des Verwaltungsdienstwagens der Gemeindewerke Morbach wird zugestimmt. Der Werkleiter wird beauftragt, den entsprechenden Vertrag mit dem Autohaus Auto-Kraft GmbH, Hechtsheimer Str. 21, 55131 Mainz abzuschließen.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: — 6
Nein-Stimmen: — 0
Stimmenthaltungen: — 0