am 14.11.2023
- Öffentliche Sitzung -
Zu Punkt 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16 a Gemeindeordnung
Sachverhalt:
Im Rahmen der Einwohnerfragestunde wird seitens eines Bürgers der Sachstand zu seinem Anliegen an das Ordnungsamt nachgefragt. Hinsichtlich der angeregten Markierungsarbeiten im Ortsbezirk Morbach, Ecke Weißdorn/Windstraße wird darum gebeten, das Aufbringen von segannten „Haifischzähnen“ zu prüfen.
Antwort: Zwischenzeitlich wurde hier eine Entscheidung getroffen. Mit den notwendigen Arbeiten wird im Frühjahr 2024 gerechnet.
Zu Punkt 2: Mitteilungen des Vorsitzenden
Sachverhalt:
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden Kenntnis davon, dass
| - | folgende Ausschusssitzungen – u.a. zur Vorbereitung der heutigen Sitzung - stattgefunden haben: |
| - | am 06.11.2023 die Ortsvorsteherdienstbesprechung |
| - | am 07.11.2023 die Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss |
| - | am 08.11.2023 die Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| - | am 09.11.2023 die Sitzungen des Forst- und Landwirtschaftsausschuss sowie des Werkausschuss |
| - | die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit Schreiben vom 19.10.2023 eine Zuwendung für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in Höhe von 7.141,94 € beschieden hat. |
| - | um einen schnellstmöglichen Einzugstermin in das Morbacher Ärztehaus zu gewährleisten, folgende Eilentscheidung im Einvernehmen mit den Beigeordneten getroffen wurde: Der Auftrag zur Aufbemusterung der Küchen, Fensterbänke, Innentüren und Glasausschnitte wurde zum Aufpreis von 84.455,82 € an den Projektträger erteilt. |
| - | Mit Bescheid vom 10.05.2021 wurde der Gemeinde Morbach für den Umbau der Grundschule Blandine Merten Morscheid eine Zuwendung des Bundes in Höhe von 1.213.350,00 € gewährt (70 % der förderfähigen Kosten). Der Betrag wurde in voller Höhe abgerufen und vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 1.733.364,00 € bis zum 31.12.2022 verausgabt sein müssen. Bis zum 31.12.2022 konnten tatsächlich förderfähige Kosten von 1.616.887,70 € verausgabt werden. Aufgrund der Unterschreitung der zuwendungsfähigen Kosten wurde mit Änderungsbescheid der Zuwendungsbetrag neu auf 1.131.821,00 € festgesetzt. Dem Bund ist demnach ein Betrag von 81.529,00 € zurück zu erstatten. |
Zu Punkt 3: Nachwahl zum Werkausschuss der Gemeinde Morbach
Sachverhalt:
Gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz der Hauptsatzung in Verbindung mit § 90 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) treten zum Werkausschuss zu einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. Auf Vorschlag des Personalrates hat der Gemeinderat am 02.09.2019 als Mitglied im Werkausschuss Sascha Collet gewählt. Herr Collet ist zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden.
Für die Nachwahl als Mitglied im Werkausschuss hat der Personalrat der Gemeinde Morbach Herrn Christopher Stepke, Auf´m Seiberg 10,55469 Belgweiler, vorgeschlagen.
Beschluss:
Es wird beschlossen, die Nachwahl für den Werkausschuss durch offene Abstimmung vorzunehmen.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Als neues Mitglied wird Christopher Stepke, Auf´m Seiberg 10,55469 Belgweiler, gewählt. Die bisherige Stellvertretung für das Mitglied Johannes Buschbaum entfällt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 4: Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke Morbach, Betriebszweig Wasserversorgung
Sachverhalt:
Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.
Beschluss:
Es wird beschlossen,
| a) | den Jahresabschluss des Betriebszweiges Wasserversorgung zum 31. Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 11.211.180,76 EUR festzustellen. |
| b) | den Jahresgewinn 2022 von 8.416,84 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen. |
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 5: Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke Morbach, Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Sachverhalt:
Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.
Beschluss:
Es wird beschlossen,
| a) | den Jahresabschluss des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung zum 31. Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 12.087.410,16 EUR festzustellen. |
| b) | den Jahresverlust 2022 von 67.733,88 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen. |
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Es fehlt: Tobias Schwarz
Zu Punkt 6: Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebes Gemeindeforst Morbach
Sachverhalt:
Der unten genannte Beschlussvorschlag resultiert aus dem vorliegenden Lagebericht der Werkleitung und dem Prüfbericht der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Saarbrücken, der den Ausschussmitgliedern und dem Gemeinderat auszugsweise vorliegt.
Beschluss:
Es wird beschlossen:
| a) | den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Gemeindeforst Morbach zum 31. Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 22.519.732,24 EUR festzustellen. |
| b) | den Jahresgewinn 2022 in Höhe von 617.078,21 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO auf neue Rechnung vorzutragen. |
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Es fehlt: Tobias Schwarz
Zu Punkt 7: Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Wasserversorgung;
Anpassung des Beitragssatzes wegen Erschließung weiterer Baugebiete
Sachverhalt:
Mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung
- Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 wurde in § 2 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, für den Ausbau (räumliche Erweiterung) einmalige Beiträge zu erheben.
Beitragsfähig für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind nach § 2 Abs. 2 insbesondere die Aufwendungen für die
| - | Straßenleitungen (Ortsnetze) und die |
| - | Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum. |
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem 01.01.2000 die Wasserversorgung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt (§ 4 Buchstabe b).
Demgemäß wurden in die Ermittlung der letzten Anpassung des Beitragssatzes für die Wasserversorgung (räumliche Erweiterung) zum 01.01.2008 die Aufwendungen für die Straßenleitungen -Ortsnetz- und die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum in den bis dahin erschlossenen, bzw. in Erschließung befindlichen Baugebieten mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2019 auf 3,10 € netto pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.
Seit dieser letzten Festsetzung sind die Baugebiete
| - | Bischofsdhron, “Auf der Rau“, 3. Teilgebiet, |
| - | Merscheid, „In der Grub“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morbach, „Auf der Huhf“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morscheid, „Hinter St. Cuno“, 1. Teilgebiet, |
| - | Wenigerath, „Rapperather Anwand“ und |
| - | Gonzerath, „In der Geisch“, 2. Teilgebiet |
erschlossen worden, weswegen eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich ist.
Das derzeit in Erschließung befindliche Baugebiet Hundheim, „In der Noh“, 2. Teilgebiet bleibt bis zur Fertigstellung unberücksichtigt.
Die Kalkulation des zukünftigen Beitragssatzes, die als Anlage beigefügt ist, wurde von der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken erstellt.
Danach beträgt der Beitragssatz pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse netto 4,41 € zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Auf das als Anlage beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 700 qm wird verwiesen.
Beschluss:
Der Beitragssatz für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Wasserversorgung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001, wird ab dem 01.12.2023 auf netto 4,41 € pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, festgesetzt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Es fehlt: Tobias Schwarz
Zu Punkt 8: Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Schmutzwasserbeseitigung;
Anpassung des Beitragssatzes wegen Erschließung weiterer Baugebiete
Sachverhalt:
Mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008 wurde in § 2 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, für den Ausbau (räumliche Erweiterung) einmalige Beiträge zu erheben.
Beitragsfähig für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind nach § 2 Abs. 3 insbesondere die Aufwendungen für die
| - | Straßenleitungen (Flächenkanalisation) und die |
| - | Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum. |
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem 01.01.2000 die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung) im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt (§ 4 Buchstabe b).
Demgemäß wurden in die Ermittlung der letzten Anpassung des Beitragssatzes für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung) (räumliche Erweiterung) zum 01.01.2008 die Aufwendungen für die Straßenleitungen -Ortsnetz- und die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, in den bis dahin erschlossenen, bzw. in Erschließung befindlichen Baugebieten, mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2019, auf 4,54 € pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt worden.
Seit dieser letzten Festsetzung sind die Baugebiete
| - | Bischofsdhron, “Auf der Rau“, 3. Teilgebiet, |
| - | Merscheid, „In der Grub“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morbach, „Auf der Huhf“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morscheid, „Hinter St. Cuno“, 1. Teilgebiet, |
| - | Wenigerath, „Rapperather Anwand“ und |
| - | Gonzerath, „In der Geisch“, 2. Teilgebiet |
erschlossen worden, weswegen eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich ist.
Das derzeit in Erschließung befindliche Baugebiet Hundheim, „In der Noh“, 2. Teilgebiet bleibt bis zur Fertigstellung unberücksichtigt.
Die Kalkulation des zukünftigen Beitragssatzes, die als Anlage beigefügt ist, wurde von der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken erstellt. Danach beträgt der Beitragssatz pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse 6,40 €.
Auf das als Anlage beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 700 qm wird verwiesen.
Beschluss:
Der Beitragssatz für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008, wird ab dem 01.12.2023 auf 6,40 € pro qm anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Es fehlt: Tobias Schwarz
Zu Punkt 9: Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Niederschlagswasserbeseitigung;
Anpassung des Beitragssatzes wegen Erschließung weiterer Baugebiete
Sachverhalt:
Mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008 wurde in § 2 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, für den Ausbau (räumliche Erweiterung) einmalige Beiträge zu erheben.
Beitragsfähig für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind nach § 2 Abs. 3 insbesondere die Aufwendungen für die
| - | Straßenleitungen (Flächenkanalisation), |
| - | Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum und |
| - | Sonstigen der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Leitungen zu Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden Rigolen. |
Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem 01.01.2000 die Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigung) im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt (§ 4 Buchstabe b).
In den vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2007 erschlossenen Baugebieten wurden von den Gemeindewerken keine Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung hergestellt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung mussten nach den Bebauungsplänen auf jedem Grundstück Versickerungsanlagen entsprechend den bebauten und befestigten Grundstücksflächen errichtet werden. Mit diesen Anlagen war die Niederschlagswasserbeseitigung nach den wasserrechtlichen Erfordernissen geregelt.
Nach der Satzungsänderung zum 01.01.2008 werden in den danach zu erschließenden Baugebieten, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung enthält, Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung errichtet.
Da es sich dabei um beitragspflichtige Anlagen handelt, ist ein entsprechender Beitragssatz gemäß § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung durch den Gemeinderat zu beschließen.
Demgemäß wurden in die Ermittlung des Beitragssatzes für die Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigung) -räumliche Erweiterung- zum 01.01.2008 die Aufwendungen für die Straßenleitungen -Ortsnetz-, die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum und die sonstigen der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Leitungen zu Versickerungsanlagen in den bis dahin erschlossenen, bzw. in Erschließung befindlichen Baugebieten mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2019 auf 16,85 € netto pro qm für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche festgesetzt.
Seit dieser letzten Festsetzung sind die Baugebiete
| - | Bischofsdhron, “Auf der Rau“, 3. Teilgebiet, |
| - | Merscheid, „In der Grub“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morbach, „Auf der Huhf“, 3. Teilgebiet, |
| - | Morscheid, „Hinter St. Cuno“, 1. Teilgebiet, |
| - | Wenigerath, „Rapperather Anwand“ und |
nach der Regelung nach dem 01.01.2008 erschlossen worden, weswegen eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich ist.
Das derzeit in Erschließung befindliche Baugebiet Hundheim, „In der Noh“, 2. Teilgebiet bleibt bis zur Fertigstellung unberücksichtigt.
Die Kalkulation des zukünftigen Beitragssatzes, die als Anlage beigefügt ist, wurde von der THS Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken erstellt. Danach beträgt der Beitragssatz pro qm für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche 27,94 €.
Auf das als Anlage beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 700 qm wird verwiesen.
Beschluss:
Der Beitragssatz für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Gemeinde Morbach vom 01.03.2001 in der Fassung vom 21.04.2008, wird ab dem 01.12.2023 auf 27,94 € pro qm für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche festgesetzt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Es fehlt: Tobias Schwarz
Zu Punkt 10: Beschluss zur Verwendung von KIPKI-Mitteln als Vorbereitung der Antragsstellung
Sachverhalt:
Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)
Das Land RLP stellt allen Kreisen und Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl über das Programm KIPKI zweckgebunden Gelder auf Antrag für Projekte zur Verfügung. Die Gemeinde Morbach kann eine Summe von 308.731,19 € als Pauschalförderung zweckgebunden beantragen.
Verwendet werden müssen die Mittel für
| • | Maßnahmen für den kommunalen Klimaschutz (mindestens 75%) |
| • | Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (höchstens 25%) |
Ein Förderantrag kann ab dem 03.07.2023 und bis zum 31.01.2024 gestellt werden. Die Zeit der Antragsbearbeitung kann laut Energieagentur RLP einige Wochen dauern.
Vorab muss die Durchführbarkeit von Projekten geprüft werden (rechtliche Fragen, z.B. FNP-konform, Baugenehmigungen erforderlich? Naturschutz etc.) sowie personelle Kapazitäten. Weiterhin wird die Einholung von Richtpreisangeboten als Grundlage für den Förderantrag empfohlen. Antragsberechtigt ist die Gemeinde Morbach; sie kann Mittel an die gemeindlichen Werke weiterleiten.
Die Umsetzung von Maßnahmen erfolgt erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids – ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird ausgeschlossen. Die Mittel müssen spätestens am 31.01.2026 abgerufen werden. Umgesetzt werden müssen die Maßnahmen bis spätestens 30.06.2026.
Die sog. Positivliste (s. Anhang) stellt eine Reihe förderfähiger Maßnahmen vor, wie z.B.:
Maßnahmen zur Effizienssteigerung, Ausbau erneuerbarer Energien (unter Ausschluss von EEG- oder KfW-geförderten Anlagen), Stromspeicher, Effizienssteigerung kommunaler Gebäude, Einsatz von LED-Beleuchtung, Elektromobilität, Förderprogramme für Bürger etc., aber auch Maßnahmen zur Klimawandelanpassung wie z.B. Maßnahmen zum Starkregenschutz, Beschattungseinrichtungen, Klimaanlagen, Begrünung.
Bei der Verwendung der KIPKI-Mittel ist das Beihilferecht zu beachten.
Danach sind z.B. gemeindliche Gebäude, die vermietet werden können (auch für Veranstaltungen: Bürgerhäuser, Baldenauhalle) nicht förderfähig. PV-Anlagen z.B. auf Kindergartendächern dürfen nur so groß sein, dass immer (auch in den Ferien) eine 100%ige Stromabnahme gewährleistet ist – es darf nichts ins Stromnetz eingespeist werden.
Eine direkte Beteiligung der Bürger durch Förderprogramme, etwa für den Kauf von „energieeffizienter Weißer Ware (Waschmaschine, Kühlschrank, Trockner etc.)“ ist mit sehr hohem bürokratischem und personellem Aufwand verbunden (Nachweis fachgerechter Entsorgung der Altgeräte, Definition der verschiedenen Energieeffizienzklassen, ab welcher gefördert wird – werden nur hochpreisige Kühlschränke gefördert, die als einzige einen bestimmten Effizienzwert erreichen? - usw.). Die Energieagentur RLP hält dies für sehr aufwendig und rät davon ab.
Sog. „Balkon-PV-Anlagen“ werden wahrscheinlich über den Kreis Bernkastel-Wittlich mit KIPKI-Mitteln gefördert; eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
Aus den genannten Gründen schlägt die Verwaltung die folgenden Projekte vor:
Diese Maßnahmen sind innerhalb des Förderzeitraums umsetzbar und sorgen kurzfristig für eine deutliche CO2-Einsparung sowie eine nachhaltige Senkung der Energiekosten im Gemeindehaushalt.
Die verbleibenden rd. 22.000 € zum vollständigen Umbau der LED-Straßenbeleuchtung müssen durch die Gemeinde finanziert werden.
Beschluss:
@->
Für die Verwendung der KIPKI-Mittel werden die folgenden Maßnahmen beschlossen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, umgehend Richtpreisangebote einzuholen und den Förderantrag für die Maßnahmen zu stellen.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 1
Zu Punkt 11: Sondertilgung auslaufende Zinsbindung Investitionskredite
Kredit der Sparkasse Akte 106 und Akte 107
Zinsbindung Auslauftermin September und November
Sachverhalt:
Zwei Kredite bei der Sparkasse Mittelmosel EMH laufen einschließlich der vereinbarten Zinsbindung von zehn Jahren aus (damaliger Zinssatz 2,55 % und 2,40 %).
| Darlehensgeber | Ablaufdatum | Zinssatz | Restschuld | |
| Sparkasse Mittelmosel EMH | Akte 106 | 30.09.2023 | 2,55 % | 744.192,61 € |
| Sparkasse Mittelmosel EMH | Akte 107 | 30.11.2023 | 2,40 % | 535.179,12 € |
| Insgesamt: |
|
|
| 1.279.371,73 € |
Zum 1. auslaufenden Kredit Akte 106 Ende September wurde eine Markterkundung bei verschiedensten Darlehensgebern gemacht. Die aktuelle Zinspolitik hat die Zinsen fast verdoppeln lassen gegenüber den letzten Jahren. Bei der Markterkundung wurden fast keine Angebote abgegeben (egal für welche Kreditsumme, da nicht „rentierlich“), wenn überhaupt mit einem Zinssatz von fast 4 %.
Aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel wurde der erste Kredit Akte 106 zunächst „vorfinanziert“ und geprüft, ob eine eventuelle Sondertilgung vorgenommen werden kann. Alternative wäre hierbei zum Ende des Jahres eine Umschuldung z. B. beider Kredite zu einem Kredit auf die Laufzeit z. B. von fünf oder zehn Jahren. Eine Umschuldung stellt hierbei grundsätzlich ein Verwaltungshandeln dar.
Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts 2023 wurde eine eventuelle Sondertilgung in Höhe von 1.279.371,73 € berücksichtigt. Auch mit der eventuellen Sondertilgung wäre der Nachtragshaushalt 2023 immer noch in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt ausgeglichen.
Seitens der Verwaltung wird nun eine Sondertilgung beider Kredite 106 und Kredit 107 vorgeschlagen. Bei Zustimmung der Sondertilgung seitens des Gemeinderates würde sich der Schuldenstand der Gemeinde Morbach zum Ende des Jahres 2023 auf insgesamt 2.017.430 € verringern.
Beschluss:
Variante 1: Die Verwaltung wird beauftragt, die Sondertilgung der Kredite Akte 106 und Akte 107 der Sparkasse Mittelmosel EMH vorzunehmen.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Keine Teilnahme: 2 (Edith Baumgart und Achim Zender)
Zu Punkt 12: 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023
Sachverhalt:
Der Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist erforderlich, da
im Ergebnishaushalt sowohl bei den Erträgen als auch bei den Aufwendungen erhebliche Veränderungen gegenüber den veranschlagten Ansätzen eingetreten sind, im Finanzhaushalt ergeben sich Mehrauszahlungen bzw. Mindereinzahlungen, die auf Anpassungen bei den Investitionen, sowie auf finanzielle Auswirkungen des Ergebnishaushalts zurückzuführen sind.
A) Ergebnishaushalt:
Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 wird das Haushaltssoll
der Erträge von bisher — 39.901.620,00 €
erhöht um 5.957.638,00 €
und neu festgesetzt auf 45.859.258,00 €
der Aufwendungen von bisher — 39.528.010,00 €
erhöht um 1.760.388,00 €
und neu festgesetzt auf 41.288.398,00 €.
B) Finanzhaushalt:
Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 wird das Haushaltssoll
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen F20 von bisher — -610.140,00 €
erhöht um 4.990.680,00 €
und neu festgesetzt auf 4.380.540,00 €
der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit F27 von bisher — 1.394.500,00 €
vermindert um 37.550,00 €
und neu festgesetzt auf 1.356.950,00 €
der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit F32 von bisher — 4.101.890,00 €
vermindert um -25.550,00 €
und neu festgesetzt auf 4.076.340,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit F33
von bisher — -2.707.390,00 €
vermindert um -12.000,00 €
und neu festgesetzt auf -2.719.390,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit F40
von bisher 3.317.530,00 €
vermindert um -4.978.680,00 €
und neu festgesetzt auf -1.661.150,00 €
Der 1. Nachtragshaushalt 2023 ist in Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgeglichen.
Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023, nebst 1. Nachtragshaushaltsplan und aller erforderlichen Anlagen liegt/lag in der Zeit vom 30.10.2023 bis 12.11.2023 öffentlich aus und konnte parallel im Internet unter www.morbach.de eingesehen werden.
Beschluss:
Der vorliegenden 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 der Gemeinde Morbach einschließlich Nachtragshaushaltsplan und seinen Anlagen wird zugestimmt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 13: Festlegung von Prioritäten für Investitionsmaßnahmen im Jahr 2024
Sachverhalt:
Seit dem Haushaltsjahr 2013 wird eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre durch den Gemeinderat beschlossen.
Seitens der Verwaltung wurde der vorliegende Entwurf einer Prioritätenliste unter Berücksichtigung der von den gemeindlichen Gremien gefassten Beschlüsse und der für das Haushaltsjahr 2024 und Folgejahre zu erwartenden Zuschüsse erarbeitet.
Grundsätzlich ist zu der Prioritätenliste insbesondere für die Fortführung in künftigen Jahren auf Folgendes hinzuweisen:
| • | Die neue Prioritätenliste wird jährlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesen Beschlüssen ist der Gemeinderat selbstverständlich frei, neue geänderte Priorisierungen vorzunehmen. |
| • | Eine Änderung in der Reihenfolge für künftige Jahre kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, z.B.: |
| o gesetzliche Änderungen |
| o Zuschussgewährungen bzw. –nichtgewährung |
| o Fortschritte im Planungs- bzw. Ausführungsstand |
| o Schadensereignisse |
| o Finanzlage der Gemeinde |
| • | Maßnahmen, die derzeit nur mit „Planung“ in der Prioritätenliste aufgeführt sind, müssen nach Vorliegen der Planung eine Bewertung erfahren und ggfls. in die Prioritätenliste der künftigen Jahre eingearbeitet werden. |
Beschluss:
Der vorliegenden Prioritätenliste für das Haushaltsjahr 2024 wird zugestimmt. Auf Position 28 wird folgender Maßnahme gesetzt: „Morscheid-Riedenburg - Bituminöse Befestigung und Ausleuchten des Parkplatzes gegenüber Kindergarten/Grundschule Blandine Merten“
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 14: Festlegung von Prioritäten für Unterhaltungsmaßnahmen im Jahr 2024
Sachverhalt:
Zur besseren Vorbereitung der Haushaltsplanungen wird seit dem Haushaltsjahr 2013 vor der Erstellung des entsprechenden Entwurfes vom Gemeinderat eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre beschlossen. Da sich diese Vorgehensweise in der Praxis bewährt hat, wurde im Jahr 2018 begonnen, auch für den Bereich der besonderen Unterhaltungsmaßnahmen eine Priorisierung vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund werden die Ortsbeiräte regelmäßig gebeten, neben dem Beschluss der investiven Prioritäten auch Unterhaltungsmaßnahmen für die Priorisierung 2024 vorzuschlagen.
Verwaltungsseitig wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen gesichtet, gewertet und in eine Bearbeitungsreihenfolge gebracht, welche in der Anlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
Beschluss:
Der vorliegenden Prioritätenliste für das Haushaltsjahr 2024 wird zugestimmt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 15: Vergabeverfahren
Zu Punkt 15.1: Bericht über die Probeweise Aufnahme von Biotopbäumen und Freigabe einer Ausschreibung
Sachverhalt:
Mit der Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ ist die Ausweisung von fünf Habitatbäumen pro ha geförderte Waldfläche erforderlich. Bei eine Betriebsfläche von rund 2.735 ha, kommen somit 13.500 Habitatbäume zusammen, die für die Förderung nachzuweisen sind. Bereits vor diesem Förderprogramm waren ca. 3.000 Habitatbäume vorzuhalten, mit deren Aufnahme im Eigenbetrieb Gemeindeforst Morbach bereits begonnen war. Diese aufgenommenen Bäume werden unter anderem genutzt, um als Heimatbäume vermarktet zu werden.
Um den Aufwand abzuschätzen, der für die erstmalige Aufnahme der Habitatbäume erforderlich ist, wurden eigene Versuche angestellt und der eigene Forsteinrichter FoNat mit einer Probeaufnahme von 500 Habitatbäumen nach folgenden Kriterien beauftragt:
Nach Auswertung der eigenen Aufnahmen und der des beauftragen Forsteinrichters, kann davon ausgegangen werden, dass pro Stunde ca. 10 Bäume ausgesucht, markiert und erfasst werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Vorbereitung mit dem Revierleiter. Die Aufnahmekapazität von 10 Bäumen pro Stunde kann jedoch nur durch eine fachlich ausgebildete Person erreicht werden. Nachdem nunmehr ca. 1.000 Bäume aufgenommen sind, verbleiben 12.500 Bäume, die bei 10 Bäumen pro Stunde ca. 1.250 Stunden an ununterbrochener Arbeitszeit benötigen, um aufgenommen zu werden. Dies entspricht rund 156 Arbeitstagen á 8 Stunden. Dies ist mit eigenem Personal nicht zu stemmen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Aufnahmearbeiten für 10.000 Habitatbäume an einen externen Dienstleister auszuschreiben, die restlichen Bäume werden in Eigenregie aufgenommen. Es ist davon auszugehen das ca. 62.400,00 € an Kosten für die Erstaufnahme anfallen können. Die aktuelle jährliche Förderung aus dem Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ beträgt 187.055,75 € für die nächsten 3 Jahre. Danach werden die Beträge neue festgesetzt.
Beschluss:
Die Ausschreibung nach den vorgestellten Kriterien wird freigeben. Eine Vergabe kann bis zu einem Betrag von 62.400,00 € erfolgen. Die Finanzierung erfolgt durch überplanmäßige Holzgelderlöse, bzw. über die Anteilige Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement 2023“.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 2
Zu Punkt 15.2: Auftragsvergabe zur Lieferung von zwei baugleichen Mehrzweckfahrzeugen 2 mit Ladehilfe
Sachverhalt:
Der Auftrag zur Lieferung von zwei baugleichen Mehrzweckfahrzeug 2 mit Ladehilfe für die Stützpunktwehr Hoxel und Hinzerath konnte zum Angebotspreis von 558,835,90 € (brutto) an die Firma Junghanns Fahrzeugbau GmbH & Co. KG, Hofer Straße 29, 95030 Hof am 04.07.2023 vergeben werden.
Zu Punkt 16: Vergaben
Zu Punkt 16.1: Anschaffung eines Tanklöschfahrzeuges 2000
Sachverhalt:
Nach Freigabe des Leistungsverzeichnisses für die Beschaffung des Tanklöschfahrzeuges (TLF 2000) durch den Gemeinderat am 20.06.2023 (Vorlage 134/2023) erfolgte die Europaweite Ausschreibung in zwei Losen. Los 1 beinhaltete das Fahrgestell und den Fahrzeugaufbau und Los 2 die Beladung. Seinerzeit wurden die Kosten hierfür mit 360.000 € zzgl. MwSt. kalkuliert.
Zum Submissionstermin am 18.09.2023 wurden für Los 1 drei Angebote und für Los 2 lediglich ein Angebot abgegeben. Nach technischer und rechnerischer Prüfung konnten zwei Angebote aus Los 1 gewertet werden. Ein Angebot wurde aufgrund nicht erfüllter Kriterien ausgeschlossen.
Die Angebotspreise für die wirtschaftlichsten Bieter (Los 1 + Los 2) liegen bei 465.567,88 € zzgl. MwSt. Die Kostensteigerung von rd. 29 % sind auf gestiegene Energiekosten, schwierige internationale politische Lage sowie gestiegene Rohstoffpreise etc. zurückzuführen.
Durch Auswertung der Angebote, nach im Vorfeld festgelegten Zuschlagskriterien, soll der Auftrag zur Lieferung des Los 1 an die Fa. Rosenbauer, Luckenwalde und der Auftrag für das Los 2 an die Fa. W. Schmitt, Neuwied erteilt werden.
Beschluss:
Der Auftrag zur Lieferung des Los 1 (Fahrgestell und Fahrzeugaufbau) wird an die Fa. Rosenbauer Deutschland GmbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 79, 14943 Luckenwalde zum Angebotspreis in Höhe von 502.181,19 € erteilt.
Der Auftrag zur Lieferung für das Los 2 (Fahrzeugbeladung) wird an die Fa. W. Schmitt GmbH Feuerwehrtechnik, Rheinstraße 182, 56564 Neuwied zum Angebotspreis in Höhe von 51.844,59 € erteilt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 16.2: Errichtung einer Klassenraumcontaineranlage an der Grundschule in Morbach
Sachverhalt:
In der Grundschule Morbach werden derzeit 15 Klassen vorgehalten. Im kommenden Jahr sind drei bis vier Eingangsklassen zu bilden. Die Grundschule Morbach bietet nachmittags die Ganztagschule (GTS) an und ergänzend dazu freitags die betreuende Grundschule (bGS). Darüber hinaus ist die Grundschule eine anerkannte Schwerpunktschule mit einem Inklusionsanteil von 3,3%.
Aktuell nutzt die Grundschule Morbach mehrere Räume als Klassenräume, die ursprünglich nicht dafür vorgesehen waren. Dadurch besteht ein Raumdefizit in den Kategorien Mehrzweckraum, Ganztagsraum und Schulbücherei. Zum mittelfristigen Aufbau einer vollen 4-Zügigkeit besteht ein zwingender Raumbedarf, auch um den Ansprüchen von individuellen Lehr- und Betreuungskonzepten sowie einer steigenden Inklusion gerecht zu werden.
Um dieser Situation entgegenzuwirken, soll behelfsweise ein zusätzlicher Klassenraum auf dem Schulhof in Containerbauweise errichtet werden. Mittelfristig besteht akuter Handlungsbedarf in Form eines An- und Umbaus an der Grundschule in Morbach.
Die bau- und schulrechtlichen Vorgaben für Klassenraumcontainer unterscheiden sich nicht von den Anforderungen von einem massiven Anbau und erfordern ein Baugenehmigungsverfahren. Eine Genehmigung liegt zwischenzeitlich vor.
Für die Ausarbeitung der Bauantragsunterlagen sowie Angebotseinholung wurde das Büro Jakobs & Fuchs aus Morbach beauftragt. Es wurden insgesamt sechs Firmen für die Lieferung eines entsprechenden Containers zur Angebotsabgabe aufgefordert. Fünf Firmen haben ein Angebot abgegeben, wovon vier Angebote gewertet werden konnten.
Wirtschaftlichster Bieter für die Lieferung eines Klassenraumcontainers, welcher allen Anforderungen der baurechtlichen und schulrechtlichen Belange erfüllt, ist die Firma B plus L Infra Log GmbH zum Angebotspreis in Höhe von 135.538,77 €. Dieser Preis enthält den Erwerb der kompletten Containeranlage inkl. Anlieferung und Aufstellung. Die Lieferzeit beträgt nach schriftlichem Auftragseingang ca. 12 Wochen.
Eine Mietoption für die Dauer von 24 Monaten für solch eine Containeranlage wurde geplant, allerdings waren die Kosten für eine Miete nur unwesentlich günstiger als ein Erwerb einer entsprechenden Containeranlage. Die geplanten Haushaltsmittel in Höhe von 60.000 € im Haushaltsjahr 2023 waren ursprünglich für eine Mietoption vorgesehen. Da nun der Erwerb einer Klassenraumcontaineranlage vorgeschlagen wird, sind Haushaltsmittel in Höhe von 150.000 € im Nachtragshaushalt 2023 bereitzustellen.
Beschluss:
Der Auftrag zum Erwerb, der Lieferung sowie der Aufstellung einer Klassenraumcontaineranlage für die Grundschule in Morbach wird an die Firma B plus L Infra Log GmbH, Limbach-Oberfrohna zum Angebotspreis in Höhe von 135.538,77 € vergeben.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Sonderinteresse: 1 (Dr. Jürgen Jakobs)
Zu Punkt 17: Umrüstung der abgängigen Büroleuchten im Rathaus auf energieeffiziente LED-Leuchten mit Bewegungs- und Helligkeitssensoren; Förderung durch Westenergie
Sachverhalt:
Die Beleuchtung der Rathausbüros ist in die Jahre gekommen und zu einem großen Teil abgängig. Ersatzteile sind kaum noch zu bekommen. Zudem sind die Leuchten mit je vier Energiesparleuchtmitteln älterer Bauart bestückt; pro Leuchte sind Leuchtmittel mit 232 Watt installiert.
Die neuen Leuchten, ebenfalls mit Bewegungs- und Helligkeitssensoren bestückt und mit LEDs ausgestattet, haben nur noch eine Leistung von 93 Watt/Leuchte, sie sind deutlich energieeffizienter. Sie schalten sich zudem bei ausreichender Helligkeit oder unbesetzten Büros automatisch nach wenigen Minuten selbstständig ab. Laut einem Angebot vom Juli 2023 wird die Anschaffung von 60 Stück dieser Leuchten für die Rathausbüros rd. 42.000 € kosten.
Von einer Effizienssteigerung von 60% bei der Bürobeleuchtung und einer Einsparung von rd. 7.000 kW/h pro Jahr ist auszugehen.
Der Energiedienstleister Westenergie hat angeboten, das Projekt mit dem firmeneigenen Förderprogramm KEK, Kommunales Energiekonzept, zu unterstützen. Die Verwaltung hat diese Förderung bei Westenergie vorab beantragt und hat eine Zuschusszusage (förderwürdig) – sollte die Maßnahme durch die Gremien beschlossen werden - von 30.000 € erhalten.
Beschluss:
Der Neuanschaffung energieeffizienter LED-Leuchten für die Rathausbüros wird zugestimmt.
Die bereits zugesagte Förderung der energieeffizienten LED-Büroleuchten durch das Förderprogramm KEK von Westenergie in Höhe von 30.000 € wird begrüßt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 18: Anfragen
Sachverhalt:
Anfrage der FDP-Fraktion:
„Auf Beschluss des Gemeinderats wurde im Jahr 2020 an und in zentralen öffentlichen Gebäuden in den Ortsbezirken der Gemeinde Morbach das öffentliche WLAN-Netz „wifi4rlp“ eingerichtet. Gibt es an den einzelnen Hotspots Aufzeichnungen und Statistiken über die Nutzung dieses Angebots? Wenn ja, erbitten wir eine Aufstellung über die Nutzung der einzelnen Hotspots in bzw. an den jeweiligen Örtlichkeiten.“
Antwort: Aufzeichnungen und Statistiken sind kein Bestandteil der im Rahmenvertrag des Landes vereinbarten Leistungen zu „wifi4rlp“. Dennoch hat die Betreiberfirma „theCloud“ aus München entsprechende Dokumente zugesandt. Diese liegen der FDP-Fraktion bereits vor und können bei Bedarf auch den weiteren Fraktionen zur Verfügung gestellt werden.
Anfrage der FWM-Fraktion
„Im Gebäude der Grundschule Blandine Merten, Morscheid, wurde zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 der Unterricht nach jahrelanger Sanierung wieder aufgenommen. Die Fraktion der FWM im Gemeinderat Morbach hat sich am heutigen Abend einen weiteren Einblick im Rahmen einer Besichtigung der Grundschule Blandine Merten verschafft. Wir sind überzeugt, dass die Grundschule Blandine Merten soweit dies möglichwar, optimal saniert wurde und den Schulkindern, den Lehrern und dem Betreuungspersonal nunmehr über Jahre hinweg als eine moderne Einrichtung zur Verfügung steht. Allerdings sind wir auch der Überzeugung, dass im Bereich der Küche, hier werden zur Zeit täglich 70 Essen für die Kinder der Grundschule Blandine Merten, den Kindergarten Morscheid und für das ‚Balkan Kesselche‘ hergerichtet, weitere Investitionen notwendig sind.
Sind im Bereich der Küche Erneuerungen geplant? Wenn ja, welche?“
Antwort: Diese Frage kann nach Abschluss der laufenden Schulentwicklungsplanung beantwortet werden. Die Planung wird zu gegebener Zeit in den Gremien vorgestellt.
„In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass seit Wochen ein Defekt am Herd in der Küche aufgetreten ist, dessen Behebung sofort erfolgen muss.“
Antwort: Der Defekt konnte inzwischen behoben werden.
„Darüber hinaus wurde bereits seit längerer Zeit ein erforderlicher Konvektomat bestellt. Wann wird dieses Küchengerät geliefert?“
Antwort: Eine Aussage zum Liefertermin kann nicht getroffen werden.
„Wir fragen weiterhin an:
| 1. | Wie viele Schüler*innen wurden von Eltern für das Schuljahr 2023/2024 in der Grundschule Blandine Merten angemeldet?“ |
|
| Antwort: Grundschule Blandine Merten 21, Grundschule Haag 12, Grundschule Morbach 74 |
| 2. | „Konnten die angemeldeten Schüler*innen alle in der Grundschule Blandine Merten, Morscheid untergebracht werden?“ |
|
| Antwort: In allen Grundschulen in Trägerschaft der Gemeinde Morbach konnten die angemeldeten Kinder untergebracht werden. |
| 3. | „Wie viele Lehrer*innen stehen für den Unterricht mit welchem wöchentlichen Stundenanteil zur Verfügung?“ |
|
| Antwort: Die Zuständigkeit für das pädagogische Fachpersonal liegt beim Land. Trägerseitig liegen hierzu keine Informationen vor. |
| 4. | „Wieviele Kinder werden nach dem regulären Unterricht betreut?“ |
|
| Antwort: In der Grundschule Morbach werden von Montag bis Donnerstag ca 110, freitags 5 Kinder im Rahmen der Ganztagsbetreuung betreut. Bei der Grundschule Morscheid liegt die Gesamtzahl der Anmeldung zur betreuenden Grundschule bei 38 (Haag 24), wobei hier nicht jedes Kind an jedem Tag in vollem Umfang betreut wird. |
| 5. | „Wieviele Betreuungskräfte stehen mit welcher Stundenanzahl für die Betreuung in der Grundschule Blandine Merten zur Verfügung?“ |
|
| Antwort: An der Grundschule Morscheid stehen vier (38,5 Stunden) und an der Grundschule Haag zwei (22 Stunden) Betreuungskräfte zur Verfügung. |
| 6. | „Sind die Betreuungsräume ausreichend?“ |
|
| Antwort: ja |
| 7. | „Die Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bitten wir auch für die Grundschulestandorte Morbach und Haag zu beantworten.“ |
|
| Antwort: Siehe Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 6. |
| 8. | „Wie werden sich die Schülerzahlen an allen drei Standorten unserer Gemeinde entwickeln?“ |
|
| Antwort: Hier wird auf die anlässlich der Gemeinderatssitzung am 12.09.2023 mitgeteilte Schülerzahlenprognose verwiesen. |
| 9. | „Sind die vorhandenen Unterrichtsräume in allen Grundschulen der Einheitsgemeinde Morbach für die nächsten Jahre auskömmlich?“ |
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| Antwort: Diese Frage kann nach Abschluss der laufenden Schulentwicklungsplanung beantwortet werden. Die Planung wird zu gegebener Zeit in den Gremien vorgestellt. |
Anfrage der FWM-Fraktion zur Überführung anteiliger Gewinne des „Windpark Am Ranzenkopf GmbH & Co. KG“ in den Bereich der Gemeindewerke:
„Zur Entlastung der Haushalte der Bürgerinnen und Bürger der Einheitsgemeinde Morbach hatte die Fraktion der Freien Wählergruppe Morbach beantragt, anteilige Gewinne aus dem Windpark „Am Ranzenkopf GmbH & Co. KG“ in die Gemeindewerke Morbach zu überführen. Diesen Antrag, der auch von Ratsmitglied Dr. Jürgen Jakobs im Vorfeld mit unserem Fraktionsvorsitzenden, Herrn Achim Zender während einer Kreistagssitzung diskutiert wurde, hat der Gemeinderat Morbach in seiner Sitzung am 06.12.2022 einstimmig beschlossen. Zwischenzeitlich dürften die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2022 des Windparks „Am Ranzenkopf“ auch der Gemeinde als Gesellschafter vorliegen. Wie fragen an:
| 1. | Welche Summe wird an die Gemeinde Morbach ausgeschüttet?“ |
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| Antwort: Die Gemeinde kann sich aktuell eine Summe von 1.105.937,63 € auszahlen lassen. |
| 2. | „Für welche Maßnahmen innerhalb der Gemeindewerke soll die Gewinnausschüttung jeweils in welcher Höhe eingesetzt werden?“ |
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| Antwort: Aktuell gibt es noch keine konkreten Planungen, es gibt jedoch diverse Ideen. |
| 3. | „Ist auch für das Geschäftsjahr 2023 eine Ausschüttung an die Gesellschafter geplant?“ |
|
| Antwort: Grundsätzlich werden alle Gewinne, die nicht für Rückstellungen oder Rücklagen benötigt werden in den Kapitalkonten der Gesellschafter zum Abruf zur Verfügung gestellt. Da der Wirtschaftsplan für 2024 noch nicht beschlossen ist und auch im Entwurf noch nicht vorliegt, kann keine genauere Angabe gemacht werden. |
Anfrage der FWM-Fraktion:
„Die Burgruine Baldenau wird von vielen Besucher*innen insbesondere im Sommer aufgesucht. Darüber hinaus wird die Burgruine Baldenau für standesamtliche Trauungen genutzt. Ziel von verschiedenen Beschlüssen war die zeitnahe Inwertsetzung der Burgruine Baldenau. Wir fragen an:
| a) | Wie ist der Sachstand bezüglich der Inwertsetzung der Burgruine Baldenau?“ |
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| Antwort: Mit Verweis auf die Prioritätenliste gibt es keinen neuen Sachstand. |
| b) | „Unseres Erachtens wäre das Wiederherstellen der niedrigen Mauern, die zwischenzeitlich mehr und mehr verfallen eine Maßnahme die kurzfristig umgesetzt werden könnte, um den Innenhof aufzuwerten. Darüber hinaus muss die Substanzerhaltung Umsetzung finden. Könnte diese Aufwertung zeitnah umgesetzt werden?“ |
|
| Antwort: Hierbei handelt es sich um reine Unterhaltungsarbeiten. Entsprechende Mittel sind im Haushalt 2023 vorhanden und weitere für den Haushalt 20254 angemeldet. Eine Umsetzung dieser Erhaltungsarbeiten ist für 2024 vorgesehen. |
| c) | „Bestünde die Möglichkeit an den Wochenenden im Sommer den vielen Besuchern der Burgruine Baldenau und den Wanderern der Landzeittour Getränke und kleine Gerichte anzubieten“ |
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| Antwort: Eine mobile Versorgung der Gäste vor Ort wurde in 2022 von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich geprüft. Sofern der Betrieb regelmäßig an einem konkreten Standort stattfindet handelt es sich um ein unzulässiges Vorhaben im Außenbereich. Eine Weiterentwicklung könnte diesen Aspekt allerdings beinhalten. |