Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 98 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 18.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 26.11.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:
| zinslose Kredite wie bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| zusammen von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von vorher 3.604.000,00 € auf | 3.380.000,00 €. |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0,00 €. |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 0,00 €. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
| a) für die Wasserversorgung | wie bisher | auf | 660.000,00 € |
| b) für die Abwasserbeseitigung | wie bisher | auf | 0,00 € |
| c) für den Gemeindeforst Morbach | wie bisher | auf | 0,00 € |
| zusammen |
| auf | 660.000,00 € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | |||
| a) für die Wasserversorgung | wie bisher | auf | 125.000,00 € |
| b) für die Abwasserbeseitigung | wie bisher | auf | 125.000,00 € |
| c) für den Gemeindeforst Morbach | wie bisher | auf | 125.000,00 € |
| zusammen |
| auf | 375.000,00 € |
| a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | |||
| a) für die Wasserversorgung | wie bisher | auf | 0,00 € |
| b) für die Abwasserbeseitigung | wie bisher | auf | 0,00 € |
| c) für den Gemeindeforst Morbach | wie bisher | auf | 0,00 € |
| zusammen |
| auf | 0,00 € |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, zusammen | 0,00 € |
| davon im Wirtschaftsjahr 2025 | 0,00 €. |
Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 nicht geändert.
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach §2Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 nicht geändert.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 91.633.613,58 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 97.282.713,10 €, zum 31.12.2024 voraussichtlich 97.725.863,10 €, zum 31.12.2025 voraussichtlich 106.406.033,10 €.
Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.
Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung zur Einsichtnahme von Montag, dem 08. Dezember 2025 bis einschließlich Dienstag, dem 16. Dezember 2025 während der Dienststunden (montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr) bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |