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Morbacher Rundschau
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Morbach

für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 17.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 22.01.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

44.387.220 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

44.052.120 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf

335.100

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-403.200

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.992.730 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.516.410 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.523.680

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.926.880

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

zusammen auf

0,00 €.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  3.604.000,00

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  0,00 €.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a) für die Wasserversorgung auf

b) für die Abwasserbeseitigung auf

c) für den Gemeindeforst Morbach auf

zusammen auf

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

a) für die Wasserversorgung auf

b) für die Abwasserbeseitigung auf

c) für den Gemeindeforst Morbach auf

zusammen auf

a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

a) für die Wasserversorgung auf

b) für die Abwasserbeseitigung auf

c) für den Gemeindeforst Morbach auf

zusammen auf

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

zusammen

0,00 €

davon im Wirtschaftsjahr 2025

§ 6

Steuersätze

1. Die Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Morbach werden wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

345 v.H.

- für Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v.H.

b)

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

380 v.H.

2. Die Hundesteuer (jährlich) wird wie folgt festgesetzt:

für den 1. Hund

84,00 €;

für den 2. Hund

156,00 €;

für jeden weiteren Hund

192,00 €;

für jeden gefährlichen Hund

1.250,00 €.

3. Die Vergnügungssteuer wird wie folgt festgesetzt:

(1) gemäß § 5 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a)

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 a 60,00 €,

b)

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b genannten Orten 20,00 €,

c)

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 €

(2) gemäß § 6 Abs.6 Vergnügungssteuersatzung für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a)

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.1 Ziffer 2 a 4 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens 60,00 €,

b)

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 4 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens 20,00 €

(3) gemäß § 7 Abs.1 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 2 für jede(n) Prostituierte(n) 4,00 € pro Veranstaltungstag

(4) gemäß § 7 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen im Freien 1,00 €

(5) gemäß § 8 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung 20 v. H.

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge werden nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung wie folgt festgesetzt:

1. Öffentliche Einrichtungen (§ 7 KAG)

Ortsbezirk Wenigerath

Maschinenbenutzung für Herstellung von Wurst und Dosenabkochung

bis 100,0 kW Stromverbrauch — 20,00 €

ab 100,1 kW Stromverbrauch — 25,00 €

Daneben sind die tatsächlichen Kosten des gemessenen Strom- und Wasserverbrauchs zu erstatten.

1.2

Landtaxe pro Hektar — 12,80 €

2. Abwasserbeseitigung:

2.1

Einmaliger Beitrag

Die Abgabensätze für die einmaligen Beiträge nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

2.2

Laufende Entgelte

2.2.1

Wiederkehrender Beitrag (für das Oberflächenwasser)

für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Entgeltsatzung)  — 0,23 €/qm

2.2.2

Gebühr für Schmutzwasser

für die bezogene und gewichtete Wassermenge

einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1 Entgeltsatzung) — 3,00 €/cbm

2.3

Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse

Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 4 Entgeltsatzung) — 2.975,00 €

2.4

Straßenoberflächenentwässerung

Investitionskostenanteil des Baulastträgers gemäß § 12 Abs. 10

Landesstraßengesetz, je qm entwässerte Straßenoberfläche

(ohne Straßeneinläufe) —  6,70 €

-

Entwässerungsanteil im beitragsfähigen Aufwand für

einmalige Beiträge Verkehrsanlagen –

3. Wasserversorgung

3.1

Einmaliger Beitrag

Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

3.2

Laufende Entgelte

3.2.1

Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung)

3.2.1.1

nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler

netto

MwSt.

brutto

Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h = €/jährlich

48,00

3,36

51,36

Nenndurchfluss ab 6,0 cbm/h = €/jährlich

115,20

8,06

123,26

Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h = €/jährlich

192,00

13,44

205,44

Nenndurchfluss ab 15,0 cbm/h = €/jährlich

288,00

20,16

308,16

Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h = €/jährlich

768,00

53,76

821,76

Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h = €/jährlich

1152,00

80,64

1.232,64

3.2.1.2

für die anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse = €/qm

0,0192

0,0013

0,0205

3.2.2

Verbrauchsgebühren

nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2) = €/cbm

1,80

0,126

1,926

3.3

Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse

Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5) = €

2.300,-

161,-

2.461,-

Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

§ 8

Stundungszinssätze

Die Stundungszinssätze für Erschließungs- und Ausbaubeiträge werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Erschließungsbeiträge

a) Ratenzahlung

gem. § 135 Abs. 2 BauGB

2 v.H. über dem Basiszinssatz vom 01.01.

(gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)

b) Stundung durch Hinausschieben der Fälligkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO

2 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.

(gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)

2. Ausbaubeiträge

Ratenzahlung

gem. § 14 Abs. 1 KAG

3 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.

§ 9

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 91.633.613,58 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 97.037.551,41 €, zum 31.12.2024 voraussichtlich 97.480.701,41 €, zum 31.12.2025 voraussichtlich 97.815.801,41 €.

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.

§ 11

Wertgrenze Wirtschaftsgut

Von der Vereinfachungsregel des § 32 Abs. 5 GemHVO wird nicht Gebrauch gemacht und Wirtschaftsgüter unter 410,00 € netto (derzeit 487,90 € brutto) werden in der Ergebnisrechnung als Aufwand dargestellt.


Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zur Einsichtnahme von Montag, dem 03. Februar bis einschließlich Dienstag, dem 11. Februar 2025 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus. Daneben kann der Haushaltsplan 2025 in elektronischer Form als PDF unter www.morbach.de eingesehen werden.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 31. Januar 2025
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister