Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit dem § 13 Abs. 7 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) - in der jeweils gültigen Fassung – die folgende Satzung beschlossen.
Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Gemeinde Morbach haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde Morbach entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags. Als Selbstständige gelten auch Freiberufler (Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, z.B. selbstständige ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten). Diese Bestimmung gilt entsprechend für Personen, die glaubhaft machen, dass sie neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben.
| (1) | Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft gemachte Arbeitszeit. |
| (2) | Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr, sowie samstags von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervor kann die Arbeitszeit in dem Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten (z.B. Bäcker). Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend. |
| (3) | Einsatzbedingte Ruhezeiten werden in analoger Anwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften oder sonstiger Regelungen und Empfehlungen (z.B. des Deutschen Feuerwehrverbands) individuell ermittelt. |
Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 50,00 Euro (netto) gewährt. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Vorlage des Einkommenssteuerbescheid, Erklärung des Steuerberaters), in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Der Regelstundensatz darf in keinem Fall die Höhe von 70,00 Euro (netto) überschreiten.
Der Verdienstausfall, auf den die selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Morbach nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründeten Tatbestand gestellt wird. Die Gemeindeverwaltung Morbach kann weitere Regelungen zum Abrechnungsverfahren treffen.
Diese Satzung tritt Rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.