1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025
findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt
| Wahlbezirk 1: | 0101 Bischofsdhron |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Bischofsdhron, Zur Rau 2, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 2: | 0301 Gonzerath |
| Wahlraum: | Schackberghalle Gonzerath, Raum Schützenverein, Zum Schackberg 3, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 3: | 0401 Gutenthal |
| Wahlraum: | Bürgersaal Gutenthal, Zum Fallgarten 4, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 4: | 0501 Haag |
| Wahlraum: | Pfarrheim Haag, Unter der Sakristei, Pfarrgasse 1, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 5: | 0701 Hinzerath |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Hinzerath, Striegelsbungert 12, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 6: | 0801 Hoxel |
| Wahlraum: | Feuerwehrhaus Hoxel, Bürgersaal, In der Gass 5, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 7: | 0901 Hundheim |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Hundheim, Großer Saal, Auf dem Hügel 3, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 8: | 1001 Hunolstein |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Hunolstein, Großer Saal, Hunolstein 70, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 9: | 1101 Merscheid |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Merscheid, Bürgersaal, Merscheider Straße 30, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 10: | 1201 Morbach 1 |
| Wahlraum: | IGS Morbach, Raum B005, Friedhofsweg 4, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 11: | 1202 Morbach 2 |
| Wahlraum: | IGS Morbach, Raum B006, Friedhofsweg 4, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 12: | 1301 Morscheid-Riedenburg |
| Wahlraum: | Bürgerhaus Morscheid, Sitzungssaal, Laurentiusstraße 19, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 13: | 1401 Odert |
| Wahlraum: | Freizeitheim Odert, Blasiusstraße 13, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 14: | 1501 Rapperath |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Rapperath, Mehrzweckraum, Blumenstraße 6, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 15: | 1601 Wederath |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Wederath, Keltenstraße 63, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 16: | 1701 Weiperath |
| Wahlraum: | Bürgersaal Weiperath, Weiperath 13, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 17: | 1801 Wenigerath |
| Wahlraum: | Gemeindehaus Wenigerath, Zur Scheer 3, 54497 Morbach |
| Wahlbezirk 18: | 1901 Wolzburg |
| Wahlraum: | Gerätehaus an der Bushaltestelle Wolzburg, Von-Gesner-Straße 21, 54497 Morbach |
Alle Wahlräume sind barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.01.2025 bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der für den Wahlbezirk 0501 Haag auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Wahlraum in der Grundschule Haag ist nicht nutzbar. Den Wahlberechtigten im Ortsbezirk Haag steht das Pfarrheim in Haag unter o.g. Anschrift als Wahllokal zur Verfügung.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr in der Baldenauhalle Morbach, Jahnstraße 5, 54497 Morbach zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Die Deutsche Post AG empfiehlt den Wahlbrief spätestens drei Tage vor dem Wahltermin, also am Donnerstag, den 20.02.2025, in einen Briefkasten einzuwerfen oder in einer Filiale abzugeben. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).