Öffentliche Sitzung
Zu Punkt 2: Straßenunterhaltungskonzept 2025
Sachverhalt:
Straßen sind stets der Abnutzung durch verschiedene Einflussfaktoren wie Witterung (Frost, Nässe, Sonneneinstrahlung, Temperaturwechsel) Verkehrsbelastung und wechselnde Nutzung ausgesetzt. Zudem befinden sich im Straßenkörper eine Vielzahl an Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen.
Bauliche Maßnahmen an Rohren und Leitungen führen zu Beschädigungen der Verkehrsflächen. Die Folge ist ein stetiger Wertverlust der Straßen. Zur Erhaltung der Substanz und Vermeidung von hohen Instandsetzungskosten ist ein ständiges Unterhaltungsmanagement erforderlich.
Entsprechend der Bewertung aus der Straßenzustandserfassung 2012 und erneuter Inaugenscheinnahmen sowie auf Hinweise der Ortsbezirke wurden Einzelmaßnahmen und ausgeprägte Schadensbilder in verschiedenen Ortsbezirken aufgezeigt und nach beigefügter Einzelaufstellung zur Sanierung vorgeschlagen. Bei den vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen handelt es sich um eine Momentaufnahme, welche nicht alle tatsächlich vorhandenen Mängel aufzeigen u. abdecken können.
Im Straßenunterhaltungskonzept für 2025 stehen Bordsteinsanierungen, Pflasterarbeiten und bituminöse Reparaturarbeiten an Straßen sowie das Heben von Straßeneinläufen an.
Nach der vorliegenden Kostenschätzung beläuft sich der Unterhaltungsaufwand auf voraussichtlich 530.293,75 Euro.
Beschluss:
Den aufgezeigten und vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen an Innerortsstraßen der Gemeinde Morbach sowie dem vorgestellten Leistungsverzeichnis wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bauleistungen wie im beigefügten Leistungsverzeichnis auszuschreiben.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 10 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
Zu Punkt 3: Vergaben
Zu Punkt 3.1: Auftragserteilung / Vergabe von Bauleistungen
Abbruch Wohnhaus Dorfstraße 46, 54497 Morbach / Gutenthal, Flur 12 Flurstück 50/5
Sachverhalt:
Das obige bebaute Grundstück wurde durch die Gemeinde erworben.
Das aufstehende Gebäude befindet sich in einem baufälligen und einsturzgefährdeten Zustand und muss abgerissen werden.
In Abstimmung mit dem Ortsbezirk soll hier - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Innenentwicklung - der Abbruch des Gebäudes angestrebt werden, um dort einen gemeindlichen Bauplatz schaffen zu können.
Für den Abbruch des Gebäudes wurden Angebote von drei Fachfirmen eingeholt. Nach Prüfung und Auswertung hat die Firma Quarzitsteinwerk Meter GmbH, Morbach-Morscheid, das wirtschaftlichste Angebot zum Preis von 42.542,50 Euro abgegeben.
Beschluss:
Der Auftrag für den Abbruch des Gebäudes Gutenthal, Dorfstraße 46, wird an die Firma Quarzitsteinwerk Meter GmbH, Morbach-Morscheid, auf der Grundlage des Angebotes vom 29.01.2025 zum geprüften Preis von 42.542,50 Euro erteilt.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 10 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
Zu Punkt 4: Vergabeverfahren
Zu Punkt 4.1: Freigabe Leistungsverzeichnis Erschließung Wertstoffhof (ART) und Biogasanlage (ABO-Wind)
Sachverhalt:
Zur Erschließung der Gewerbegrundstücke in der Energielandschaft, die von ABO Kraft & Wärme (Biogasanlage) gepachtet sowie von der A.R.T. zur Errichtung eines Wertstoffhofes gekauft wurden, müssen Wasser- und Abwasserleitungen verlegt werden. Eine bereits erfolgte Voruntersuchung ergab, dass die Entwässerung im freien Gefälle erfolgen kann.
Das Büro Jakobs+Fuchs hat die Planungen zwischenzeitlich abgeschlossen und ein Leistungsverzeichnis erstellt, sowie eine Kostenschätzung vorgelegt.
Damit die letzte Hürde zur Errichtung des Wertstoffhofes und der Biogasanlage abgebaut werden kann, ist die Freigabe des vorliegenden Leistungsverzeichnisses für die Ausschreibung erforderlich, die dann auch in Anschluss erfolgen soll, mit dem Ziel, die Erschließung bis zur Jahresmitte abgeschlossen zu haben.
Weitere Versorger, wie z. B. Westnetz sind in die Planung eingebunden.
Beschluss:
Das vorliegende Leistungsverzeichnis sowie die Kostenberechnung wird zur Ausschreibung freigegeben.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 10 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
Zu Punkt 5: Bausachen
Zu Punkt 5.1: Bauantrag zur Aufstockung eines Wohnhauses im Außenbereich in Heinzerath
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zur Aufstockung eines Wohnhauses in Heinzerath, Flur 12, Flurstück Nrn. 125 und 128/1 vor.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Geplant ist, das Dachgeschoss des bestehenden genehmigten Wohnhauses zurückzubauen und mit einer Drempelhöhe von 1,00 m und einer Gaube aufzustocken.
Die Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich ist unter anderem dann zulässig, wenn das bestehende Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, die Erweiterung im Verhältnis zu dem vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist und das Gebäude vom Eigentümer selbst genutzt wird (§ 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB).
Da die o.g. Punkte im vorliegenden Fall gegeben sind, kann die Aufstockung des Wohnhauses gem. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB genehmigt werden.
Beschluss:
Für die Aufstockung des Wohnhauses im Außenbereich in Heinzerath, Flur 12, Flurstück Nrn. 125 und 128/1 wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 10 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
Zu Punkt 5.3: Bauantrag zur Umnutzung eines Stalls in eine Wohnung und Anbau einer Terrassenüberdachung im Außenbereich in Weiperath
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zur Umnutzung eines ehemaligen Stalls in eine Wohnung sowie die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung in Weiperath, Flur 7, Flurstück Nr. 327/1 vor.
Das Grundstück liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (Außenbereich gem. § 35 BauGB). Bei dem Anwesen handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Hof. Der ehemalige Stall wurde bereits von den Vorbesitzern zu Wohnzwecken ausgebaut und eine Terrasse mit Überdachung errichtet.
Da die äußere Gestalt des Anwesens im Wesentlichen gewahrt bleibt und die Umnutzung der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, kann das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zugelassen werden.
Beschluss:
Für die Nutzungsänderung eines Stalls in eine Wohnung und den Anbau einer Terrassenüberdachung im Außenbereich (Gemarkung Weiperath, Flur 7, Flurstück Nr. 327/1) wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 10 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
Zu Punkt 5.4: Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses in Hoxel mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes Hoxel IV - Bahnhofsweg
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Hoxel, Flur 4, Flurstücke 99/35 und 99/36 vor.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hoxel IV - Bahnhofsweg. Der geplante Bungalow in L-Form widerspricht mit seiner Dachneigung und der Firstrichtung den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Diese rein gestalterischen Abweichungen wurden bereits im Vorfeld durch einen Bauvorbescheid genehmigt.
Zusätzlich zu den Abweichungen überschreitet die geplante Terrasse inkl. Überdachung und Dachstütze die hintere Baugrenze, so dass in diesem Fall eine Befreiung von der Baugrenzfestsetzung erforderlich ist.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ in Hoxel, Flur 4, Flurstücke 99/35 und 99/36 mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hoxel IV - Bahnhofsweg wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 10 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
Zu Punkt 6: Anfragen und Mitteilungen
Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Bau- und Liegenschaftsausschusses über den Sachstand der Maßnahmen zur Behebung von Wasserschäden im Kindergarten in Gonzerath.
Im Rahmen der bislang durchgeführten Maßnahmen wurde ein weiterer Wasserschaden festgestellt, dessen Ursache derzeit durch ein zweites Sachverständigengutachten geklärt wird.
Der ältere Teil des Kindergartens ist zwischenzeitlich wieder in Betrieb. Es ist davon auszugehen, dass die Folgen der festgestellten Wasserschäden im neueren Teil durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen behoben werden können und somit ein Abriss dieses Gebäudeteils ausgeschlossen werden kann.