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Morbacher Rundschau
Ausgabe 9/2025
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Morbach am 04.02.2025

- Öffentliche Sitzung -

Zu Punkt 2: Zustimmung zur Annahme von Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO

Sachverhalt:

Die Gemeinde Morbach hat folgende Spenden erhalten:

Die Spenden wurden gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine Bedenken gegen die Annahme erhoben.

Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO i. V. m. § 6 Abs. 3 a) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme der Spenden.

Beschluss:

Der Annahme der Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 3: Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Aus Gründen der Rechtsangleichung an die aktuelle Rechtsprechung ist eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) auf der Grundlage des Baugesetzbuches erforderlich. Die Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 25.09.1987 geändert durch Satzung vom 09.02.1993 erfolgt in Anlehnung an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

Bereits am 24.09.2024 war der Entwurf der Erschließungsbeitragssatzung zur Abstimmung im Gemeinderat.

In dieser Gemeinderatssitzung wurde ein vom Satzungsmuster abweichender Gemeinderatsbeschluss gefasst. Aus dem Beschluss ergaben sich redaktionelle Änderungen und eine Änderung des § 4 der Erschließungsbeitragssatzung mit dem Wortlaut: „Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, jedoch bei einseitiger Erschließung 20 v.H.“.

Aus rechtlichen Bedenken hat Bürgermeister Andreas Hackethal den Beschluss ausgesetzt und der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt.

Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Kommunalaufsicht führte zu dem Ergebnis, dass der Ermessensspielraum der Gemeinde regelmäßig durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 93 Abs. 3 GemO) praktisch auf null sinkt.

Zudem stelle eine Erhöhung des Gemeindeanteils über den in § 129 BauGB genannten Mindestgemeindeanteil hinaus - so die Kommunalaufsicht - einen Verstoß gegen § 94 Abs. 2 GemO dar, da die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen nur dann aus Steuern beschaffen darf, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen (hierzu zählen auch Beiträge) nicht ausreichen. Durch eine Erhöhung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand würde das Beitragsaufkommen der Bürgerinnen und Bürger reduziert, so dass in der Folge höhere Steuermittel zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahme durch die Gemeinde aufgewendet werden müssten.

Ferner sei bei einer Erhöhung des Gemeindeanteils über 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands hinaus zu beachten, dass künftig Förderanträge auf Landesmitteln abgelehnt werden können, weil die Gemeinde ihre Einnahmequellen nicht ausschöpfe, so die Kommunalaufsicht. Bei Förderanträgen ist regelmäßig zu bestätigen, dass für Erschließungsanlagen Beiträge i.H.v. 90 % erhoben werden (s. aktueller Förderantrag für die Sanierung der Biergasse in Morbach).

Nicht zuletzt sei darauf verwiesen, dass die Kommentierung Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch zu § 129 unter Randnummer 20 eine unterschiedliche Festsetzung des Gemeindeanteils nach einseitig oder beidseitig bebaubaren Straßen für nicht zulässig hält, weil für die Festsetzung der Bebaubarkeit die Interessen der Anlieger nicht im unterschiedlichen Maße relevant sind.

Durch die rechtliche Bewertung der Kommunalaufsicht wird seitens der Gemeindeverwaltung Morbach dringend von einem abweichenden Beschluss abgeraten. Zudem regelt § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung die maximal zulässige, beitragsfähige Straßenbreite, unter Berücksichtigung von einseitiger bzw. zweiseitiger Bebauung.

Als Anlage ist der Entwurf der Satzung mit den redaktionellen Änderungen nach Beschluss vom 24.09.2024 beigefügt.

Beschluss:

Über diesen Tagesordnungspunkt wurde kein Beschluss gefertigt.

Zu Punkt 4: Übertragung von Haushaltsresten von 2024 nach 2025

Sachverhalt:

Haushaltsansätze gelten grundsätzlich nur für das Haushaltsjahr in dem sie veranschlagt sind, soweit die Mittel nicht nach § 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) übertragbar sind.

Sofern Ermächtigungen in Folgejahre übertragen werden sollen, ist gemäß § 17 Abs. 5 GemHVO dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.

Damit Haushaltsmittel des Haushaltsjahres 2024, die im Jahr 2025 und den Folgejahren noch benötigt werden, übertragen werden können, ist eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich. Die zu übertragenden Haushaltsmittel sind aus der beigefügten Auflistung (nach Muster 22 zu § 53 GemHVO) zu entnehmen.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die aus der Übersicht Muster 22 zu § 53 GemHVO hervorgehenden Haushaltsermächtigungen aus dem Jahr 2024 in das Folgejahr zu übertragen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 5: Anfragen und Mitteilungen

Sachverhalt:

Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden Kenntnis davon, dass

- die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.01.2025 die Genehmigung der Haushaltssatzung 2025 einschließlich Haushaltsplan 2025 und Anlagen erteilt hat.