Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist in der Verbandsgemeinde ein Wahlausschuss zu bilden (§ 8 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). Er besteht aus der Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen der Verbandsgemeinde als Beisitzer/innen. Vorsitzende des Wahlausschusses ist die Bürgermeisterin als Wahlleiterin, bei deren Verhinderung der zur allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Die Beisitzer/innen werden von der Wahlleiterin aus den verschiedenen in der Verbandsgemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jede/n Beisitzer/in ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter/in können nicht Mitglieder oder Stellvertreter/in im Wahlausschuss sein. Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses und deren Stellvertreter/innen sind spätestens am 47. Tage vor der Wahl, das ist der 23. April 2024, durch die Vorsitzende des Wahlausschusses zu berufen (§ 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).
Der Wahlausschuss hat nach § 8 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
| 1. | über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen, |
| 2. | das Gesamtergebnis der Wahl in der Verbandsgemeinde festzustellen, |
| 3. | die Verteilung der Sitze vorzunehmen. |
Die in der Verbandsgemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gebeten, bis Donnerstag, 28. März 2024 wahlberechtigte Personen als Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen der Wahlleiterin vorzuschlagen.