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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer A und B, des Landwirtschaftskammerbeitrages sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026

Grundsteuer 2026

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 in der jetzt geltenden Fassung wird die Grundsteuer für das Jahr 2026 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie für das Jahr 2025 festgesetzt.

Landwirtschaftskammerbeitrag 2026

Gemäß dem Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 12.09.2024 wird der Beitragssatz des Landwirtschaftskammerbeitrages für das Jahr 2026 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie für das Jahr 2025 festgesetzt.

Hundesteuer 2026

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 6 Abs. 4 der jeweiligen Hundesteuersatzungen der Ortsgemeinden Bekond, Detzem, Ensch, Fell, Föhren, Kenn, Klüsserath, Köwerich, Leiwen, Longen, Longuich, Mehring, Pölich, Riol, Schleich, Thörnich und Trittenheim sowie der Stadt Schweich in der jeweils gültigen Fassung wird die Hundesteuer für das Jahr 2026 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie für das Jahr 2025 festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzungen für die Grund- und Hundesteuer sowie für den Landwirtschaftskammerbeitrag treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Diese Festsetzungen gelten nicht, wenn dem Abgabenschuldner für das Kalenderjahr 2026 ein schriftlicher, anderslautender Bescheid zugegangen ist oder noch zugeht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen vorstehende Steuerfestsetzungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.schweich.de, Impressum, aufgeführt sind.

Datenschutz

Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung in der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich für die Festsetzung und Erhebung kommunaler Abgaben sowie die Zahlungsabwicklung durch die Verbandsgemeindekasse Schweich finden Sie unter www.schweich.de, Datenschutz.

Schweich, den 27.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
Christiane Horsch, Bürgermeisterin