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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 26.02.2026

Der Verbandsgemeinderat Schweich hat am 26.02.2026 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 4. Satzung zur Änderung Hauptsatzung vom 26.06.2019 beschlossen, die hiermit Bekannt gemacht wird:

§ 1

1. § 11 der Hauptsatzung der VG Schweich erhält folgende Fassung:

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Auf­wendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

a)

der Wehrleiter und seine Stellvertreter

b)

die Wehrführer und ihre Stellvertreter

c)

die Jugendfeuerwehrwarte

d)

die Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

e)

die VG-Ausbilder der Feuerwehr

f)

die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten

g)

der Leiter der Facheinheit Führungsunterstützung und dessen Stellvertreter

h)

die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig Bereitschaftsdienste leisten

i)

die Feuerwehrangehörigen, die anlässlich besonderer Einsatzlagen Bereitschaftsdienst leisten

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

a)

den Wehrleiter und seine Stellvertreter

aa) Wehrleiter

als Grundbetrag 100 v. H. des Höchstsatzes gem. § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und als Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit 100 v. H. des in § 10 Abs. 1 letzter Satz der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages;

bb) Stellvertretenden Wehrleiter

im Vertretungsfalle je Tag 1/30 der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters

cc) die zwei stellvertretenden Wehrleiter mit fest zugewiesenen Aufgabenbereichen je 50 v. H. des Höchstsatzes gem. § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und als Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit 50 v. H. des in § 10 Abs. 1 letzter Satz der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages;

b)

die Wehrführer und ihre Stellvertreter

aa) Wehrführer unter Berücksichtigung der Größe des Aufgabenbereichs und der Ausstattung gemäß § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung gestaffelt nach

- Mindestsatz (in Ortsgemeinden bis 1.000 Einwohner),

- 50 v. H. des Höchstsatzes (in Ortsgemeinden ab 1.000 Einwohner bis 2.000 Einwohner),

- 60 v. H. des Höchstsatzes (in Ortsgemeinden ab 2.000 Einwohner bis 4.000 Einwohner

- 100 v. H. des Höchstsatzes (in Ortsgemeinden ab 4.000 Einwohner).

Sonderaufgaben können bei der Einstufung zusätzlich berücksichtigt werden.

bb) Stellvertretende Wehrführer wenn sie gem. § 10 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung regelmäßig Aufgaben des Wehrführers wahrnehmen, 50 v. H. des für den jeweiligen Wehrführer festgesetzten Betrages;

c)

Die Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

d)

die Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- Kommunikationsmittel der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Schweich erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Diese Tätigkeiten sind nach verschiedenen Kriterien, wie Vorkenntnisse und Ausbildungen im Bereich der Feuerwehr sowie nach persönlichen und fachlichen Voraussetzungen bewertet und in vier verschiedene Qualifikationsebenen unterteilt worden. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Einordnung in die jeweilige Qualifikationsebene. Ausgehend vom Höchstsatz aus der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gliedern sich die Qualifikationsebenen wie folgt:

Qualifikationsebene 1 = 25 v. H. vom Höchstsatz

Qualifikationsebene 2 = 50 v. H. vom Höchstsatz

Qualifikationsebene 3 = 75 v. H. vom Höchstsatz

Qualifikationsebene 4 = 100 v. H. vom Höchstsatz

Die Aufwandsentschädigung wird auf volle fünf Euro aufgerundet.

Die Bewertungsmatrix der Qualifikationsebenen ergibt sich aus der Anlage 1 zur Hauptsatzung.

Zudem erhalten die Gerätewarte und das Personal der Facheinheiten der Verbandsgemeinde eine monatliche Pauschale für gefahrene Kilometer (LBKG, LRKG). Die Pauschalen ergeben sich aus der Einteilung in Fahrtzonen gemäß Anlage 2 zur Hauptsatzung.

dd) die Gerätewarte, die nach Bedarf eingesetzt werden:

TVöD Entgeltgruppe 2, Stufe 1 je Stunde

e)

VG-Ausbilder der Feuerwehr:

Stundensatz gemäß § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

f)

Feuerwehrangehörige, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten: Stundensatz gemäß § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

g)

den Leiter und den stellvertretenden Leiter der Facheinheit Führungsunterstützung: 100 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung

h)

Feuerwehrangehörige, die regelmäßig Bereitschaftsdienst leisten: Stundensatz gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

i)

Feuerwehrangehörige, die anlässlich besonderer Einsatzlagen Bereitschaftsdienst leisten: TVöD Entgeltgruppe 2, Stufe 1 je Stunde

(4) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen herangezogen worden sind, bei denen aufgrund der §§ 10 und 55 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist (§ 47 Abs. 8 Satz 2 und 3 LBKG) beträgt 8,00 € pro Einsatzstunde.

(5) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend. Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist für die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3, Buchstaben a) bis c) auf volle 10 Cent und nach Absatz 3, Buchstabe d) auf volle 5 Euro aufzurunden.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße tritt zum 01.03.2026 in Kraft.

Schweich, 27.02.2026
Verbandsgemeinde Schweich
an der Römischen Weinstraße
gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin