Ich weise darauf hin, dass gem. § 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Schweich auf dem Rasengrabfeld in der Vegetationsphase vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres wegen der durchzuführenden Mäharbeiten fester Aufwuchs und sonstiger Grabschmuck wie Kerzen,
Grabgestecke, Blumentöpfe und -vasen nicht zulässig sind. In dieser Zeit ist die Grabstätte von jeglichen Gegenständen freizuhalten.
Neu belegte Grabstellen auf dem Rasengrabfeld dürfen auch während der Vegetationszeit bis zu 2 Wochen nach der Beisetzung mit Kränzen, Schalen usw. versehen werden. Ich bitte um Verständnis, dass nach diesem Zeitpunkt auf den Gräbern befindliche Gegenstände durch die Stadt Schweich entfernt werden.