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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 12/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Detzem für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

2025

2026

1.822.567 €

1.702.589 €

1.953.484 €

1.805.490 €

-130.917 €

-102.901 €

-29.588 €

-24.113 €

1.002.700 €

595.000 €

1.180.500 €

1.656.600 €

-177.800 €

-1.061.600 €

207.388 €

1.085.713 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierungstätigkeit von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für das Jahr

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

1.050.000 €

zusammen auf

0 €

1.050.000 €

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Konditionen sowie über den Darlehensgeber trifft die Verbandsgemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung; eines besonderen Beschlusses des Ortsgemeinderates bedarf es insoweit nicht.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr

2025

2026

auf

1.850.000 €

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich für das Jahr

2025

2026

auf

1.150.000 €

0 €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (VG)

Die Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden festgesetzt auf:

2025

2026

0 €

0 €

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

entfällt

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

-

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

-

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2025

2026

-

für den ersten Hund

50,00 €

50,00 €

-

für den zweiten Hund

70,00 €

70,00 €

-

für jeden weiteren Hund

90,00 €

90,00 €

-

für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund

750,00 €

750,00 €

§ 7

Eigenkapital

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

5.478.057,67 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 lt. Haushaltsplan 2024

5.427.393,67 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 lt. Haushaltsplan 2025

5.296.476,67 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2026 lt. Haushaltsplan 2026

5.193.575,67 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenzen nach Maßgabe der Hauptsatzung überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze und Investitionen

Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.

Detzem, den 29. Januar 2025
Gemeindeverwaltung Detzem
(S) gez. Monika Seelbach, Ortsbürgermeisterin

Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 28. Januar 2025 erteilt.

Haushaltsjahr 2025:

In der Haushaltssatzung sind für das Haushaltsjahr 2025 in § 2 weder Investitionskredite noch ein Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in § 4 veranschlagt.

Die in § 3 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. 1.850.000 €, wovon 1.150.000 € genehmigungspflichtig sind, werden gem. § 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 GemO nicht genehmigt.

Haushaltsjahr 2026:

Der festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 1.050.000 € wurde gem. § Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO nicht genehmigt.

Gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, ausgenommen den unausgeglichenen Ergebnishaushalt 2025 und 2026 sowie den unausgeglichenen Finanzhaushalt 2025 und 2026, werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.

Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 24. März 2025 bis einschließlich 01. April 2025 zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06502/4070!

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Schweich, den 03. Februar 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
an der Römischen Weinstraße
(S) gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin