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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Unterrichtung der Einwohner ​​​​​​​über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich am 13.02.2025

über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich am 13.02.2025

Unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Christiane Horsch findet am 13.02.2025 im Kulturzentrum "Alte Schule", Schulstraße 17 in Mehring eine Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Verbandsgemeinderat einstimmig diese um den TOP 11 „27. Änderung des Flächennutzungsplanes, Darstellung einer Sonderbaufläche Wind auf der Gemarkung Leiwen; Durchführung der Offenlage“ zu erweitern.

Hinweis:

Aus Platzgründen sind die unter TOP 2 „Beratung und Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2025/2026 und der Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2025“ vorgetragene Haushaltsreden der Bürgermeisterin und der Fraktionen, sowie die in der Niederschrift genannten Anlagen nicht abgedruckt. Diese stehen auf unserer Internetseite www.schweich.de im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:

öffentlich

1.

Mitteilungen

1.1.

Gratulation Geburtstage

Frau Bürgermeisterin Horsch gratuliert allen Ratsmitgliedern und Ortsbürgermeistern, die seit der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates im Dezember Geburtstag hatten.

1.2.

Neuaufstellung regionaler Raumordnungsplan Region Trier; zweite öffentliche Anhörung

Mit bei der Verbandsgemeindeverwaltung am 25.11.2024 eingegangenem Schreiben der Planungsgemeinschaft Region Trier gibt diese Gelegenheit bis zum 06.01.2025 eine Stellungnahme zum geänderten Entwurf der Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplanes im Zuge der zweiten Anhörung abzugeben. Das Beteiligungsschreiben sowie unsere Stellungnahme liegen den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates vor.

1.3.

Kita-Finanzierung - Änderung ab Juli 2021

In dem seit dem 01.07.2021 gültigen „neuen“ Kita-Gesetz (KiTaG) wurde die Personal- und Sachkostenfinanzierung der Kindertagesstätten neu geregelt. Nach altem Recht durch gesetzliche Regelungen bestimmt, erfolgt die Finanzierung nun durch eine noch zu treffende Rahmenvereinbarung. Eine Übergangsvereinbarung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2024 wurde im März 2024 getroffen und muss noch auf örtlicher Ebene umgesetzt werden.

Der Kreistag beschloss am 03.02.2025 folgende Umsetzung der Übergangsvereinbarung und weiterer Regelungen (Kurzfassung):

  1. Kitas in freier, kirchlicher Trägerschaft erhalten 102,5 % (99 % für Personalkosten und 3,5 % für sonstige notwendige Kosten) der zuwendungsfähigen Personalkosten, andere freie Träger erhalten 103,5 % (100 % für Personalkosten und 3,5 % für sonstige notwendige Kosten).
  2. Kommunale Kitas werden mit 103,5 % (100 % für Personalkosten und 3,5 % für sonstige notwendige Kosten) der Personalkosten gefördert.
  3. Die Kreisbeteiligung an den Zuwendungen beträgt 40 %. Die nicht durch Landes- und Kreisanteil gedeckten Kosten werden anteilig über einen auf Einwohner- und Kinderzahlen basierenden Schlüssel auf die Ortsgemeinden umgelegt (Heranziehung der Gemeinden nach § 27 Abs. 3 KiTaG).
  4. Die Kreisverwaltung zahlt weitere Abschlagszahlungen an Kita-Träger und fordert von den Gemeinden nach § 27 Abs. 3 KiTaG Abschlagszahlungen an.
  5. Ein Satzungsentwurf für jährliche Kostenbescheide soll rückwirkend ab dem 01.07.2021 erstellt werden.

Veränderungen in der Finanzierung freier Träger:

Bisher haben Ortsgemeinden verschiedene Kostenanteile direkt an den Landkreis und freie Träger gezahlt (Personalkosten (12,5 % für Regelgruppen und 5 % für Krippengruppen), Sachkosten (gem. Sachkostenverträgen und direkt von den Ortsgemeinden übernommene Sachkosten), weitere Kosten als Bauträgerin). Seit 2024 wurden die direkte Sachkostenzahlung an die KiTa gGmbH ausgesetzt. Die Rückerstattungen der bisherigen Zahlungen und sonstigen übernommenen Sachkosten von den Ortsgemeinden ist vorgesehen.

Veränderungen in der Finanzierung kommunaler Träger:

Bisher trugen Ortsgemeinden einen Personalkostenanteil von 12,5 % (Förderung v. 87,5 % durch Land und Landkreis) und alle Sachkosten. Neu wird die Förderung auf 103,5 % der Personalkosten festgesetzt (100 % für Personalkosten und 3,5 % für sonstige notwendige Kosten).

Heranziehung der Gemeinden nach § 27 Abs. 3 KiTaG:

Da die (Mehr)kosten des Landkreises nicht komplett über die allg. Kreisumlage refinanziert werden sollen, werden alle Gemeinden im Landkreis Trier-Saarburg nach § 27 (3) KiTaG in Höhe von rd. 15 v. H. an den gesamten Personalkostenaufwendungen im Landkreis herangezogen. Die Verteilung wird durch Anwendung eines Verteilschlüssels, der sich aus der Zahl der Einwohner und der Kinderzahlen zusammensetzt erfolgen. Die Referenzzahlen sind die im Kommunalen Finanzausgleich zum 30.06. des Vorjahres enthaltenen Zahlen. Bei der Berechnung wird die Einwohnerzahl mit 25 v. H. und die Kinderzahl mit 75 v. H. gewichtet.

Für 2024 wird beispielsweise mit einer Gemeindebeteiligung von rd. 12.710.000 Euro gerechnet, diese wird dann entsprechend dem Verteilungsschlüssel auf alle 104 Gemeinden umgelegt.

1.4.

Sanierung Einlassbauwerke

Der Zuschussantrag wurde im Herbst gestellt, ist aber noch nicht bewilligt. Erst nach der Klärung der Förderung können die Arbeiten ausgeschrieben werden.

1.5.

Unterrichtung gem. § 33 Abs. 1 GemO

Gemäß § 33 Abs. 1 GemO ist der Verbandsgemeinderat insbesondere über das Ergebnis der überörtlichen Prüfungen zu unterrichten.

Am 05.06.2024 fand eine unvermutete überörtliche Prüfung der Verbandsgemeindekasse Schweich statt.

Der Prüfbericht wurde am 18.10.2024 erstellt und der Verbandsgemeinde Schweich zugeleitet.

Die Feststellungen aus der letzten überörtlichen Kassenprüfung vom 12.05.2021 sind erledigt.

Das Antwortschreiben mit der Beantwortung zu den Anmerkungen wurde am 16.12.2024 an die Kreisverwaltung versendet.

Die bei der Prüfung aufgetretenen Unklarheiten von geringer Bedeutung wurden besprochen und – soweit möglich – noch während der Prüfung ausgeräumt.

Es wurde bestätigt, dass

  • alle von der Verbandsgemeindekasse für die Zeitbuchung geführten Bücher vorgelegt wurden,
  • alle Ein- und Auszahlungen in den Büchern eingetragen sind,
  • alle vorhandenen Finanzmittel bei der Feststellung des Finanzmittelbestandes berücksichtigt wurden,
  • im Finanzmittelbestand nur Finanzmittel enthalten sind, die von der Verbandsgemeindekasse zu verwalten sind und
  • die eingerichteten Zahlstellen und ausgegebenen Handvorschüsse vollständig erfasst sind.

Die öffentliche Auslage des Prüfberichts wird ab dem 17.02.2025 erfolgen.

1.6.

Unterstützung der gemeindlichen Seniorenarbeit durch den Verein Seniorenbetreuung

Der Förderverein Seniorenbetreuung in der Verbandsgemeinde Schweich e.V. existiert seit 2003 und verfolgt das Ziel, die Lebensqualität älterer Menschen in der Verbandsgemeinde zu verbessern. Hierzu werden vielfältige Angebote ermöglicht, die der Verein zum Großteil aus Spendengeldern finanziert. Hierzu zählen die Tagespflege, ein regelmäßig stattfindender Mittagstisch, der in Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz angeboten wird, Ausflüge, Singen, Basteln, Bewegungsangebote und Gedächtnistraining. Hierzu gewährt der Verein oft Zuschüsse zu den Kosten, die nicht über Pflegekassen abgedeckt werden (z.B. Fahrtkostenanteile).

Seit 2012 bezuschussen folgende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Schweich (Trittenheim nach Beitritt zur VG Schweich 2012 bezuschusst seit 2013) und die Verbandsgemeinde Schweich den Förderverein Seniorenbetreuung mit einem jährlich ausgezahlten Betrag:

Bekond 130,00 €, Detzem 50,00 €, Ensch 50,00 €, Fell 200,00 €, Föhren 200,00 €, Kenn 293,40 €, Klüsserath 100,00 €, Köwerich 30,00 €, Leiwen 150,00 €, Longen 30,00 €, Longuich 300,00 €, Mehring 100,00 €, Riol 150,00 €, Schleich 30,00 €, Schweich 150,00 €, Thörnich 50,00 €, Trittenheim 100,00 €, VG 100,00 €

Der Vorsitzende des Fördervereins, Herr Rudolf Körner, teilte den Ortsgemeinden und der Stadt Schweich nun mit, dass der Verein in diesem Jahr gerne die gemeindlich organisierten Seniorenveranstaltungen einmalig mit einem Zuschuss an alle Ortsgemeinden und die Stadt Schweich mit einem nach Einwohnerzahl gestaffelten Zuschuss in Höhe von 0,30 € je Einwohner nach amtlicher Einwohnerzahl per 30.06.2024 unterstützen möchte.

Folgende Beträge werden an die Ortsgemeinden ausgezahlt:

Bekond 297,00 €, Detzem 187,00 €, Ensch 143,00 €, Fell 762,00 €, Föhren 958,00 €, Kenn 880,00 €, Klüsserath 349,00 €, Köwerich 125,00 €, Leiwen 505,00 €, Longen 38,00 €, Longuich 411,00 €, Mehring 757,00 €, Naurath/Eifel 103,00 €, Pölich 133,00 €, Riol 403,00 €, Schleich 72,00 €, Schweich 2.427,00 €, Thörnich 69,00 €, Trittenheim 336,00 €

Die o.g. Beträge werden im folgenden Schritt ein Spendenannahmeverfahren gem. §94 Abs. 3 GemO durchlaufen (Annahme der Spenden durch die jeweiligen Gemeinderäte sowie Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde) und stehen im Anschluss als Haushaltsmittel für die Seniorenarbeit zur Verfügung.

1.7.

Zuwendungsbescheid Demokratie Leben 2025

Das Bundesprogramm „Demokratie Leben“ ist mit Beginn des Jahres 2025 in eine neue Förderperiode gestartet. Nach einstimmigem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.05.2024 zur Fortführung der „Partnerschaft für Demokratie“ wurde die entsprechende Antragsstellung vorgenommen.

Die Dauer der Förderperiode erstreckt sich planmäßig, wie in der Beschlussvorlage vom 14.05.2024 beschrieben, über acht Jahre.

Der Zuwendungsbescheid ist rückwirkend für den 01.01.2025 ergangen, sodass die „Partnerschaft für Demokratie“ nahtlos fortbestehen kann. Die Arbeitsfähigkeit auf Grundlage der neuen Förderrichtlinie wird aktuell hergestellt.

Aufgrund einer teils unklaren Haushaltslage und daraus resultierend fehlenden Beschlüssen auf Bundesebene wurde die Förderzusagen zunächst auf das Jahr 2025 beschränkt. Eine Erweiterung der Förderzusage auf die geplante Projektlaufzeit bis 2032 wird durch das BMFSFJ angestrebt.

1.8.

Erhöhte Sicherheitsanforderungen für das Fest der Römischen Weinstraße

Das tragische Ereignis in Magdeburg hat dazu geführt, dass die Gewährleistung der Sicherheit bei Veranstaltungen nochmals mehr in den Focus gerückt ist.

In Vorbereitung des diesjährigen Festes der Römischen Weinstraße hat deshalb am 20.01.2025 eine Besprechung mit Vertretern von Veranstalter, Sicherheitsbeauftragtem, Polizei und Ordnungsamt stattgefunden. Dabei wurde deutlich, dass insbesondere bei den Zufahrtssperren/der Zufahrtssicherung Änderungen und Ergänzungen erforderlich werden. Dazu wird derzeit das vorhandene Konzept überarbeitet und erforderliche Ergänzungen ermittelt.

Zu den hierfür erforderlichen Mehrkosten kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.

1.9.

Nutzung Bodenländchen-Schule durch Grundschule Kordel

Die Stadt Schweich vermietet das ehemalige Schulgebäude am Bodenländchen temporär bis vss. Ende des Schuljahres 2027/2028 an die Verbandsgemeinde Trier-Land zur Auslagerung der Grundschule Kordel.

1.10.

Benennung von jeweils einer/m VertreterIn der Fraktionen für den Begleitausschuss „Demokratie Leben“ als Entscheidungsgremium bis zum 21.2.2025

Aus jeder Fraktion soll ein/e Vertreter/in für die Mitwirkung in dem neuen Entscheidungsgremium „Begleitausschuss Demokratie Leben“ benannt werden.

Folgende Vertreter wurden seitens der Fraktionen benannt:

Fraktion

Mitglied

Stellvertreter

CDU

Jonas Klar

Monika Mattes

FWG

Matthias Otto

Kaspar Portz

SPD

Simon Polotzek

Iris Hess

DIE GRÜNEN

Ines Kartheuser

Rhea Bottke

Die Sitzung am 24.02.2025 entfällt, weil bis dahin noch nicht alle neuen VertreterInnen benannt sind. Die nächste Sitzung findet am 15.04.2025 um 17:30 Uhr als digitale Sitzung statt.

1.11.

Altkleidersammlung

Frau Bürgermeisterin Horsch teilt mit, dass der DRK Kreisverband Trier-Saarburg e.V. sich aus dem Sektor der Altkleidersammlung zurückziehen wird. Zukünftig ist seitens des Zweckverbandes ART eine Lösung zu finden.

1.12.

Bundestagswahlen 2025

Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung wird den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates folgende Zahlen zur bevorstehenden Bundestagswahl am 23.02.2025 mitgeteilt:

Stand vom 13.02.2025:

Wahlberechtigte in der VG Schweich ca. 22.500 Personen, Beantragung eines Wahlscheines (Briefwahlunterlagen) ca. 10.000 Personen, davon online beantragt ca. 5.500 Personen

Der Verbandsgemeinderat wurde über die Verzögerung beim Versand der Briefwahlunterlagen informiert.

Ab dem 21. Januar 2025 erhielten alle Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung zentral durch die KDZ (Mainz). In der Folge gingen die ersten Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins bei der Verbandsgemeinde Schweich ein.

Aufgrund verschiedener Fristen erfolgte die Auslieferung der Stimmzettel für die Bundestagswahl erst am 6. Februar 2025 an die Verbandsgemeindeverwaltung. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits rund 8.000 Anträge auf Briefwahlunterlagen vor. Dank des engagierten Einsatzes zahlreicher Mitarbeitender der Verwaltung konnten sämtliche Briefwahlunterlagen innerhalb weniger Tage versendet werden.

2.

Beratung und Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2025/2026 und der Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2025

Der 1. Entwurf der Haushaltssatzung 2025/2026 mit dem Haushaltsplan wurde den Verbandsgemeinderatsmitgliedern am 24.12.2024 per E-Mail zugeleitet.

Die Offenlage des Haushaltsplanes ist mit der Bekanntmachung vom 10.01.2025 ab dem 13.01.2025 erfolgt.

Die Einwohner konnten im Zeitraum vom 13.01.2025 bis 27.01.2025 Vorschläge zum Entwurf des Haushaltsplanes einreichen.

Es wurden keine Vorschläge der Einwohner eingebracht.

Der Eckdaten-Entwurf wurde mit dem Ältestenrat vorbesprochen. In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.12.2024 wurde der Entwurf den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern vorgestellt. Die Wirtschaftspläne wurden am 04.02.2025 im Werkausschuss vorberaten.

Abwägung beim Umlagesatz der Verbandsgemeindeumlage und der Sonderumlage Grundschulen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat mit Urteil vom 12.07.2023 (Az: 10 A 10425/19.OVG) der Klage einer Ortsgemeinde gegen einen Landkreis bezüglich der Festsetzung der Kreisumlage 2013 stattgegeben. In seinem Urteil hat das OVG jedoch nicht über die zulässig/unzulässige Höhe des Umlagesatzes entschieden, sondern festgestellt, dass die verfahrensrechtlichen (formellen) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend beachtet wurden. Der beklagte Landkreis wäre verpflichtet gewesen, unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme, die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und zu beachten. Der Landkreis hat bei der Erhebung einer Kreisumlage nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln. Bei der Beschlussfassung über die Umlagesätze muss dem Gremium ein bezifferter Bedarfsansatz für die verbandsgemeindeangehörige Gemeinde Vorliegen. Hierzu dient die beigefügte Anlage (Liste zur Beurteilung der Umlage).

Anmerkung:

Das OVG hat im parallelen Klageverfahren dieser Ortsgemeinde gegen die Verbandsgemeinde bezüglich der Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage 2013 gleichermaßen entschieden.

Aufgrund des v.g. Urteils hat im Oktober 2023 eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes einen Vorschlag für die Ermittlung eines Bedarfsansatzes erarbeitet. Aufgrund dieses Vorschlages wurden Finanzdaten der einzelnen Gemeinden ermittelt. Der Kreistag Trier-Saarburg ist bei seiner Beurteilung der Kreisumlage genauso vorgegangen.

In dem o.g. Urteil trifft das OVG keine Aussage dazu, auf welche Gemeinde (finanzschwächste Gemeinde, Durchschnittsgemeinde, etc.) bei der Festsetzung des Umlagesatzes abzustellen ist. Allerdings hat das OVG in seinem Urteil vom 17.07.2020 ausgeführt, dass sich die Erhöhung einer Kreisumlage dann als rechtswidrig erweist, wenn sie die verfassungsrechtliche gebotene finanzielle Mindestausstattung von mindestens ca. einem Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden verletzt. Dieser Leitsatz findet weiterhin Beachtung. Nach Berücksichtigung des Umlagebedarfs 2, ist dies noch bei 100 % der Gemeinden der Fall. Den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen wird ausreichend Rechnung getragen.

Es obliegt dem Verbandsgemeinderat, den aus der Anlage ersichtlichen Finanzbedarf der Gemeinden gegenüber dem Finanzbedarf der Verbandsgemeinde zu würdigen und bei der Festsetzung des Verbandsgemeindeumlagesatzes und des Umlagesatzes für die Sonderumlage Grundschulen die jeweiligen finanziellen Belange zu gewichten.

Beschluss:

a)

Der Verbandsgemeinderat Schweich beschließt, dem vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 und der Wirtschaftspläne 2025 zuzustimmen.

b)

Der Verbandsgemeinderat beschließt folgende Umlagesätze:

Verbandsgemeindeumlagesatz für 2025:

23,50 %

Verbandsgemeindeumlagesatz für 2026:

27,00 %

Sonderumlagesatz Grundschulen für 2025:

8,82 %

Sonderumlagesatz Grundschulen für 2026:

9,93 %

c)

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Entgeltsätze für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt:

WASSERVERSORGUNG

1.1 Laufende Entgelte (§§ 11 ff. Entgeltsatzung Wasserversorgung v. 19.12.2019)

a) Wasserbezugsgebühren

ohne gesetzl. MwSt.

1,68 € je cbm entnommene Wassermenge

(mit gesetzl. MwSt.)

1,80 € je cbm entnommene Wassermenge

Dorfbrunnen u.ä.

ohne gesetzl. MwSt.

0,50 € je cbm entnommene Wassermenge

Dorfbrunnen u.ä.

(mit gesetzl. MwSt.)

0,54 € je cbm entnommene Wassermenge

b) Wiederkehrender

Beitrag

ohne gesetzl.

mit gesetzl.

gestaffelt nach

Zählergröße-

MwSt.

MwSt. 7 %)

a) 3 bis 5 cbm

(Q 3= 4)

110,00 €

117,70 €

b) 7 bis 10 cbm

(Q 3 = 10)

264,00 €

282,48 €

c) bis 20 cbm

(Q 3 = 16)

669,00 €

715,83 €

d) Großwasserzähler

DN 50

(Q 3 = 25)

1.313,00 €

1.404,91 €

e) Großwasserzähler

DN 80

(Q 3 = 63)

1.958,00 €

2.095,06 €

f) Verbundzähler

DN 50

(Q 3 = 25)

1.707,00 €

1.826,49 €

g) Verbundzähler

DN 80

(Q 3 = 63)

2.448,00 €

2.619,36 €

h) Verbundzähler

DN 100

(Q 3 = 100)

2.987,00 €

3.196,09 €

Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12 ESW) werden erhoben.

a) Wasserbezugsgebühr:

65%

b) Wiederkehrender Beitrag Wasser

35 %

1.2 Durchschnittssatz für einmalige Beiträge (§§ 2 ff. ESW)

Der Durchschnittssatz beträgt:

ohne gesetzl. MwSt.

6,56 €/qm

gewichteter Grundstücksfläche

(mit gesetzl. MwSt. 7 %)

7,02 €/qm

gewichteter Grundstücksfläche

Die Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte für die öffentliche Wasserversorgung werden auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs und der für das Jahr 2025 gültigen Entgeltsätze erhoben.

ABWASSERBESEITIGUNG

1.1 Laufende Entgelte (§§ 12 ff. Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) vom 19.12.2019)

a)

Gebühr für Schmutzwasserbeseitigung einschl. Abwasserabgabe

3,00 €/cbm Abwassermenge

(Dies entspricht 2,70 €/cbm entnommene Wassermenge)

b)

Gebühr für die Abwasserbeseitigung aus geschlossenen Gruben

22,20 €/cbm Fäkalschlamm

c)

Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen

in Höhe des tatsächlichen Aufwandes

d)

Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 AbwAG)

17,90 € je Einwohner und Jahr

d)

Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung (§§ 13 ff. ESA)

0,42 €/qm Abflussfläche

Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12 ESA) werden erhoben.

a) Schmutzwasser:

100 % Schmutzwassergebühr

b) Niederschlagswasser

100 % Wiederkehrender Beitrag

1.2 Durchschnittssätze für einmalige Beiträge (§§ 2 ff. ESA)

Der Durchschnittssatz beträgt:

a) Schmutzwasserbeitrag

8,95 €/qm

gewichtete Grundstücksfläche

b) Niederschlagswasserbeitrag

36,51 €/qm Abflussfläche

1.3 Kosten für Straßenentwässerung

– laufende Kosten der Ortsgemeinden an den Straßenkanälen-

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende Kostenanteil zur Abgeltung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung wird auf 0,60 € je qm Straßenfläche festgesetzt.

1.4 Kosten für Straßenentwässerung

- Investitionskostenanteil der Ortsgemeinden an den Straßenkanälen-

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende Investitionskostenanteil an der Leitung in der Straße wird auf einen Durchschnittssatz wie folgt festgesetzt:

a) bei offener Bauweise

247,34 € je lfdm

entwässerter Straße

b) bei geschlossener Bauweise

115,59 € je lfdm

entwässerter Straße

1.5 Eine Weinbauzusatzgebühr wird nicht erhoben.

Die Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigung werden auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs und der für das Jahr 2025 gültigen Entgeltsätze erhoben

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

3.

Vergaben im Bereich Brand- und Katastrophenschutz

3.1.

Beschaffung eines MZF-2 für die Feuerwehr Leiwen

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 27.02.2024 wurde beschlossen, ein Mehrzwecktransportfahrzeug für die Feuerwehr Leiwen zu beschaffen. Für dieses Fahrzeug wurde nach Kostenschätzung ein Betrag in Höhe von 190.000,00 € im Haushalt veranschlagt. Die Verwaltung hat ein entsprechendes Leistungsverzeichnis erstellt. Das Wertungskriterium ist zu 100% auf den Preis ausgelegt, da technische und qualitative Anforderungen über das Leistungsverzeichnis sichergestellt sind.

Eine öffentliche Ausschreibung wurde im Dezember 2024 vorgenommen. Nach Submission und Wertung der Angebote ergibt sich folgendes Ergebnis:

Angebote abgegeben:

3

Nicht gewertet:

0

Preisspanne:

141.900,71 € bis 165.143,50 € inkl. MwSt.

Die Fa. IVECO Süd-West Nutzfahrzeuge GmbH, Mannheim, ist mit einer Summe i.H.v. 141.900,71 € der wirtschaftlichste Bieter. Bei den angebotenen Fahrgestellen handelt es sich jeweils um einen Iveco Daily inkl. feuerwehrtechnischem Ausbau.

Eine Zuwendung i.H.v. 30.000 € wurde seitens des Landes Rheinland-Pfalz in Aussicht gestellt. Das System der Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz wird voraussichtlich Mitte 2025 auf eine jährliche, pauschalierte Zuwendungsgabe umgestellt. Bisher wurden Einzelprojekte gefördert. Da die Förderung für das Fahrzeug bereits im September 2024 in Aussicht gestellt wurde, wird dieser Antrag nach dem bisherigen Verfahren abgehandelt.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für ein Mehrzweckfahrzeug für die Feuerwehr Leiwen inkl. feuerwehrtechnischem Ausbau an die Fa. IVECO Süd-West Nutzfahrzeuge GmbH, Mannheim, mit einem Auftragswert in Höhe von 141.900,71 € zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

3.2.

Beschaffung eines MTF für die Feuerwehr Klüsserath

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 27.02.2024 wurde beschlossen, ein Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) für die Feuerwehr Klüsserath zu beschaffen. Für dieses Fahrzeug wurde nach Kostenschätzung ein Betrag in Höhe von 70.000,00 € im Haushalt veranschlagt. Die Verwaltung hat ein entsprechendes Leistungsverzeichnis erstellt. Das Wertungskriterium ist zu 100% auf den Preis ausgelegt, da technische und qualitative Anforderungen über das Leistungsverzeichnis sichergestellt sind.

Eine öffentliche Ausschreibung wurde im Dezember 2024 vorgenommen. Nach Submission und Wertung der Angebote ergibt sich folgendes Ergebnis:

Angebote abgegeben:

3

Nicht gewertet:

0

Preisspanne:

76.435,12 € bis 94.230,23 € inkl. MwSt.

Die Fa. Pieroth, Bingen, ist mit einer Summe i.H.v. 76.435,12 € der wirtschaftlichste Bieter. Bei den angebotenen Fahrgestellen handelt es sich jeweils um einen Ford Transit 350 L3H2 inkl. feuerwehrtechnischem Ausbau.

Eine Zuwendung i.H.v. 13.000 € erfolgt aus den jährlichen pauschalen Zuwendungen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für ein Mannschaftstransportfahrzeug für die Feuerwehr Klüsserath inkl. feuerwehrtechnischem Ausbau an die Fa. Pieroth, Bingen, mit einem Auftragswert in Höhe von 76.435,12 € zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

3.3.

Beschaffung eines MTF für die Feuerwehr Mehring

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 27.02.2024 wurde beschlossen, ein Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) für die Feuerwehr Mehring zu beschaffen. Für dieses Fahrzeug wurde nach Kostenschätzung ein Betrag in Höhe von 70.000,00 € im Haushalt veranschlagt. Die Verwaltung hat ein entsprechendes Leistungsverzeichnis erstellt. Das Wertungskriterium ist zu 100% auf den Preis ausgelegt, da technische und qualitative Anforderungen über das Leistungsverzeichnis sichergestellt sind.

Eine öffentliche Ausschreibung wurde im Dezember 2024 vorgenommen. Nach Submission und Wertung der Angebote ergibt sich folgendes Ergebnis:

Angebote abgegeben:

3

Nicht gewertet:

0

Preisspanne:

65.970,73 € bis 79.014,57 € inkl. MwSt.

Die Fa. Pieroth, Bingen, ist mit einer Summe i.H.v. 65.970,73 € der wirtschaftlichste Bieter. Bei den angebotenen Fahrgestellen handelt es sich jeweils um einen Ford Transit Custom L2H1 inkl. feuerwehrtechnischem Ausbau.

Eine Zuwendung i.H.v. 13.000 € erfolgt aus den jährlichen pauschalen Zuwendungen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für ein Mannschaftstransportfahrzeug für die Feuerwehr Mehring inkl. feuerwehrtechnischem Ausbau an die Fa. Pieroth, Bringen, mit einem Auftragswert in Höhe von 65.970,73 € zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.

Vergaben; Gewässerunterhaltung am Fellerbach

Die Starkregenereignisse an Pfingsten haben im Raum Ruwertal und Fellertal zu erheblichen Niederschlagsmengen geführt, die die Gewässer über ihre Ufer haben treten lassen. Hierbei wurde u.a. das Freibad Mertesdorf zerstört und die Ortslage Riveris stark geschädigt. Genau in diesem Regen-Einzugsbereich liegt auch der Feller Bach mit seinen Nebengewässern.

Die extremen Regenmengen haben starke Schäden am Feller Bach und an Bauwerken im Nahbereich verursacht. In der Ortslage Fell sind Schäden an Uferbereichen aufgetreten, die erst vor wenigen Jahren im Rahmen der Renaturierung hergestellt wurden, aber den gewaltigen Wassermassen nicht standhalten konnten. Diese Uferbereiche müssen zeitnah wiederhergestellt werden, um ein Fortschreiten der Schäden zu verhindern.

Neben Schäden in der Mühlenstraße nahe des ehem. Raiffeisengeländes und im Bereich des Steges zum Sauerbrunnen sind Schäden auch im Bereich des Nosserbaches und im Grundtal zu beheben. Unterhaltungspflichtig ist hier die Verbandsgemeinde.

Die Schäden an Bauwerken und Wegen der Ortsgemeinde Fell werden von der Ortsgemeinde behoben. Hier ist z.B. die Brücke am Besucherbergwerk und der Fußweg beim Sauerbrunnen durch das Regenereignis beschädigt und muss mit einem Kostenvolumen von ca. 150.000 € von der Ortsgemeinde Fell erneuert werden.

Da es wirtschaftlich sinnvoll ist, alle erforderlichen Maßnahmen gemeinsamen zu planen und öffentlich auszuschreiben, wurde dies in Abstimmung mit der Ortsgemeinde Fell und der Verwaltung entsprechend auf den Weg gebracht.

Die Ortsgemeinde Fell möchte schnellstmöglich die Neuerrichtung des Brückenbauwerks am Nosserbach ausführen lassen, da dies der dringend erforderliche Verbindungsweg vom Parkplatz zum Besucherbergwerk ist. Vor Start der Saison muss dieser Weg wieder fertig sein, um die Gäste empfangen zu können. Die Ortsgemeinde hat das Büro Hömme mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt, um eine zeitnahe Ausschreibung, Submission und Vergabe der Bauleistungen zu gewährleisten. Die Verwaltung hat den nicht vorhersehbaren Umfang der Planung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen ebenfalls an das Büro Hömme vergeben, da die Einbindung eines weiteren Büros nicht zielführend gewesen wäre.

Der Submissionstermin ist Anfang Februar 2025, so dass die Vergabe der Maßnahmen der Verbandsgemeinde in der Sitzung erfolgen kann. Das Submissionsergebnis wird vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.

Die Baumaßnahmen werden in getrennten Titeln den jeweiligen Trägern (Ortsgemeinde Fell/Verbandsgemeinde Schweich) zugeordnet, was eine klare und verständliche Abrechnung ermöglicht.

Die im Rahmen der Ausschreibung erfolgte Kostenberechnung enthält für die unterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde Schweich folgende Kosten:

Anteilige BE- und

Vorbereitungskosten Nosserbachtal

4.010,00/2

= 2.005,00 EUR

Bachbett Nosserbachtal

= 21.765,00 EUR

Beseitigung Hochwasser-

schäden Grundtal

= 4.515,00 EUR

Mühlenstraße

= 9.650,00 EUR

Bereich Sauerbrunnen

= 6.360,00 EUR

Anteilige Stundenlohnarbeiten

7.275,00/2

= 3.637,50 EUR

Gesamt netto

= 47.932,50 EUR

Gesamt brutto

= 57.039,68 EUR

Das Büro Hömme hat das Ergebnis der Ausschreibung aufbereitet. Günstigster Bieter ist mit rd. 150.000 € die Firma Wey Tiefbau GmbH. Der Anteil für die Gewässerunterhaltung durch die Verbandsgemeinde beläuft sich auf 53.718,34 € und liegt somit etwas unter den berechneten Kosten.

Beschluss:

Der Firma Wey Tiefbau GmbH wird der Auftrag zur Durchführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten am Fellerbach im Umfang von 53.718,34 € erteilt.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

5.

Flächenmanagement VG Schweich, Ausschreibung

Der in den vergangenen Jahren mit der Ausschreibung und Betreuung der Flächenpflege betraute Landschaftsarchitekt Egbert Sonntag ist leider plötzlich und unerwartet im Januar verstorben. Wie die bisherige Zusammenarbeit mit dem Büro künftig weiter erfolgen kann, konnte bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage nicht geklärt werden.

Um die systematische Pflege der im Rahmen des Flächenmanagements erworbenen Flächen weiterhin zu gewährleisten, ist es dennoch bereits jetzt notwendig, weitere Beschlüsse zu fassen.

Dieses Mal soll die Flächenpflege für einen 3-Jahres-Vertrag ausgeschrieben werden, da dies den Firmen, die sich bewerben sollen, eine wirtschaftliche Sicherheit verschafft, ihre Arbeitszeit und ihre Maschinen auszulasten. Bei 1-Jahres-Verträgen ist kaum ein Betrieb bereit, vorausschauend in geeignete Maschinen zu investieren.

Die anfallenden Gesamtkosten wurden auf der Grundlage der bisher erfolgten Pflege und den örtlichen Gegebenheiten ermittelt. Die Kostenaufstellung ist beigefügt. Es wird angemerkt, dass die Aufstellung derzeit keine Aufteilung in Lose vorsieht (vgl. Nr. 1 im Beschlussvorschlag).

Für das Jahr 2025 ist keine Einrichtungspflege notwendig.

Die nächste Einrichtungspflege kann erst bei erneuter Ausschreibung ab dem Jahr 2028 durchgeführt werden. Somit können die ab jetzt neu erworbenen Flächen erstmalig im Jahr 2028 gepflegt werden.

In Bezug auf die Ausschreibung der Flächenpflege ergibt sich eine Änderung zu den Ausschreibungen der Vorjahre. Da die Gesamtkosten der Ausschreibung über dem EU-Schwellenwert von 221.000 € liegen, muss die Ausschreibung des 3-Jahres-Vertrages europaweit erfolgen. Dies wäre bei einer Ausschreibung eines 2-Jahres-Vertrag ebenso der Fall. In der Vergangenheit wurde die Flächenpflege für einen 1-Jahres-Vertrag beschränkt national ausgeschrieben.

Eine Aufteilung in Lose ist auch bei europaweiten Ausschreibungen möglich, allerdings ist gemäß der Vergabeverordnung (VGV) in diesem Falle der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Wenn dieser den EU-Schwellenwert übersteigt, gilt die VGV und somit die Pflicht zur EU-Ausschreibung für alle Lose.

Die Vergabe der Arbeiten soll nach Ausschreibung im Verbandsgemeinderat beschlossen werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich beschließt:

1.

Die Ausschreibung der Flächenpflege erfolgt für die Jahre 2025-2027.

Es werden folgende Lose gebildet:

-

Los 1

= Gemarkung Ensch, Klüsserath, Leiwen, Schleich, Trittenheim

-

Los 2

= Gemarkung Fastrau, Fell, Longen, Mehring und Schweich.

2.

Das Büro Sonntag, Riol, wird mit der Ausschreibung des 3-Jahres Vertrages beauftragt. Die Kostenaufstellung für das Leistungsverzeichnis ist entsprechend auf die Lose anzupassen.

3.

Sollte das Büro Sonntag aus den vorgenannten Gründen die Ausschreibung nicht vornehmen können, wird die Bürgermeisterin beauftragt, die Ausschreibung anderweitig zu konzipieren.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

6.

Energetische Sanierung Altbau Grundschule Föhren

6.1.

Ausschreibung Objekt- und Fachplanungsleistungen

Der Verbandsgemeinderat hat am 09.07.2024 beschlossen, die Maßnahme „Energetische Sanierung Altbau Grundschule Föhren“ zum EFRE-Förderprogramm (2. EFRE-Programm P2-SZ1-2 „Kommunale Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen“) anzumelden. Die für den Förderantrag erforderlichen Unterlagen (Zustandsbewertungen, Bedarfsplanung, Wärmeschutz-/Energiebilanzierung etc.) wurden durch Planungsbüros erstellt und der Zuwendungsantrag zum EFRE-Förderprogramm konnte fristgerecht am 22.11.2024 beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM), Mainz eingereicht werden.

Der Zuwendungsbescheid des MKUEM liegt mittlerweile vor. Für die Maßnahme „Umfassende energetischen Sanierung Grundschule am Föhrenbauch“ wurde eine Zuwendung in Höhe von rd. 1.202.400 € bewilligt, das entspricht einer Förderquote von 90%. Die Bruttogesamtkosten der Sanierungsmaßnahme belaufen sich auf rd. 1.336.000 €.

Das bewilligte Vorhaben ist im Zeitraum 16.12.2024 bis 15.09.2027 durchzuführen.

Als nächster Schritt sind die Architekten- und Ingenieurleistungen auszuschreiben. Das Ausschreibungsverfahren für die Architekten- und Ingenieurleistungen für die umfassende energetische Sanierung des Altbaus der GS Föhren ist abhängig vom geschätzten Auftragswert der Planungsleistungen. Wenn die Schätzung der gesamten Planungskosten über der EU-Schwelle von 221.000 € netto liegt, sind diese in einem zweistufigen Verfahren europaweit auszuschreiben. Dieses Verfahren bestünde aus einem Teilnahmewettbewerb, bei dem sich die Firmen bewerben können und einer Angebotsphase, in der die zugelassenen Bieter ihre Angebote einreichen. Liegt die Kostenschätzung der Planungsleistungen unterhalb der EU-Schwelle von 221.000 €, können diese in einem wettbewerbsoffenen Verfahren national mit mindestens drei Vergleichsangeboten (beschränkt) ausgeschrieben werden. Das wettbewerbsoffene Verfahren wäre ein einstufiges Verfahren, das nur aus der Angebotsphase besteht.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung der Architekten- und Ingenieurleistungen für die umfassende energetische Sanierung des Altbaus der Grundschule Föhren.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

6.2.

Benennung Vergabegremium

Die Prüfung des geschätzten Auftragswertes für die energetische Sanierung des Altbaus der Grundschule Föhren ist noch im Gange und wird bis zur Sitzung abgeschlossen sein.

Liegt der geschätzte Auftragswert der Planungsleistungen über dem EU-Schwelle von 221.000 €/netto, sind die Architekten- und Ingenieurleistungen in einem zweistufigen Verfahren europaweit auszuschreiben. Dieses Verfahren besteht aus einem Teilnahmewettbewerb, bei dem sich die Firmen bewerben können und einer Angebotsphase, in der die zugelassenen Bieter ihre Angebote einreichen.

Sollte die Prüfung ergeben, dass eine EU-Ausschreibung durchzuführen ist, wird die Bildung eines Vergabegremiums empfohlen, welches die Teilnahmeanträge bewertet und an der Zulassung der Bewerber zur Angebotsphase mitwirkt.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat benennt für den Fall einer europaweiten Ausschreibung den Ältestenrat als Vergabegremium.

Im Falle einer nationalen Ausschreibung findet ein einstufiges Verfahren statt. Dabei werden die Honorarangebote der teilnehmenden Büros von der Vergabestelle geprüft und dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

7.

Sportstätten-Förderprogramm 2026

Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg teilt mit Schreiben vom 11.12.2024 folgendes mit:

„Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 02.12.2024 die für das Sportstätten-Förderprogramm 2025 angemeldeten Projekte beraten und die vom Sportausschuss vorgeschlagene Prioritätenliste wie folgt beschlossen:

1.

VG Ruwer, Generalsanierung Freibad Ruwertal

2.

VG Saarburg-Kell, Sanierungsbau des Frei- und Hallenbad

3.

VG Konz, Umbau des Tennenplatzes Pellingen in einen Kunstrasenplatz

4.

VG Konz, Sanierung Sportplatzumkleidegebäude Konz-Oberemmel

5.

VG Saarburg-Kell, Sanierung Sportplatz Kammerforst

Wir können nach heutigem Sachstand keine verbindliche Aussage darüber treffen, welche Fördermaßnahmen in 2025 in welchem Umfang realisiert werden können.

Für das Jahr 2026 sind Projekte, für die eine Landeszuwendung erwartet wird, von den Bauträgern bis zum 01. Februar des Vorjahres über die Gemeinden bei der Kreisverwaltung zur Förderung im folgenden Haushaltsjahr anzumelden. Bauträger können sowohl Kommunen als auch Vereine sein. Es können nur Projekte zur Prioritätenliste angemeldet werden, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten einen Betrag von 100.000 € überschreiben (Schwellenwert). Projekte, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten unter dem v. g. Betrag liegen, sind entweder über die Vereine im Rahmen einer Förderung durch den Landessportbund zu realisieren oder aber über andere Förderprogramme des Landes, wobei hier der Förderlotse bei der Suche nach geeigneten Förderprogrammen behilflich sein kann.

Weiter können nur Projekte zur Prioritätenliste angemeldet werden, deren Pläne bis zur Abgabefrist der Antragsunterlagen am 15.11.2025 veranschlagungs- und ausführungsreif sind und mit deren Ausführung unverzüglich nach Bewilligung durch die ADD und den Kreis begonnen werden kann. Die angemeldeten Maßnahmen sind seitens der Verbandsgemeinden nach Bedarf und Dringlichkeit zu priorisieren.

Jährlich ist eine neue und vollständige Prioritätenliste der Verbandsgemeinden einzureichen. Ein Verweis auf Listen und Maßnahmen aus den Vorjahren ist nicht ausreichend. In der Anmeldung der Verbandsgemeinde zur Prioritätenliste des Landkreises müssen folgende Angaben enthalten sein:

-

Priorisierung der Maßnahmen

-

Antragsteller

-

Projektbeschreibung inkl. Erläuterung zur Notwendigkeit und Dringlichkeit des Bedarfs

-

Vorläufige Kostenschätzung

-

Vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan inkl. erwartete öffentliche Zuwendungen (Land, Kreis, Gemeinde)

-

Sofern bereits vorhanden Planungsskizzen

-

Erklärung über die Ausführungsreife

-

Erläuterung in welchem Umfang die angemeldete Maßnahme der Jugend vor Ort zu Gute kommt bzw. wie die Nutzungsstruktur der Anlage ist, wie z. B.:

o

Von welchem Nutzerkreis wird die Anlage genutzt?

o

Anzahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 26 LJ. in den Vereinen, die die Anlage nutzen?

o

Anzahl der Vereinsmitglieder der Vereine, die die Anlage nutzen

o

Wird die Anlage von Schulen oder Kindergärten genutzt?

o

Steht die Anlage ggfls. anderen Vereinen und Jugendgruppen zur Verfügung oder kann die Anlage auch von Einzelpersonen genutzt werden?

o

Wie hoch sind die Nutzerstunden?

-

Bei der Anmeldung von Kunstrasenplätzen ist eine Jahresnutzung von 1.800 Stunden nachzuweisen

Anmeldungen zur Prioritätenliste, bei denen die v. g. Angaben fehlen oder nicht vollständig vorliegen, können zukünftig bei der Aufstellung der Prioritätenliste nicht mehr berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen bitten wir Sie, uns für das Sportstättenförderprogramm 2026 bis spätestens 01.02.2025 eine VG-interne Prioritätenliste einzureichen.“

Bei der Kreisverwaltung wurde eine Fristverlängerung zur Meldung bis zum 17.02.2025 beantragt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hat alle Ortsgemeinden und die Stadt Schweich am 19.12.2024 über die neue Vorgehensweise des Kreises informiert.

Von folgenden Ortsgemeinden liegen Rückmeldungen vor:

Die Ortsgemeinde Leiwen bittet um Meldung des Projektes „Umgestaltung des bestehenden Tennenplatzes (Schulstraße) in ein neues sog. Multifunktionsfeld mit Leichtathletikanlage“ für das Sportstätten-Förderprogramm zu melden. Es soll kein großes Kunstrasenspielfeld für Fußball entstehen, sondern ein Kunstrasen-Jugendspielfeld für mehrere Ballsportarten sowie eine Leichtathletikanlage (Laufbahnen, Sprunggrube, Hochsprunganlage usw.), welche vorwiegend durch die Grundschule, den Kindergarten, aber auch durch die ortsansässigen Sportvereine genutzt werden kann. Eventuell wird die Ortsgemeinde Leiwen den Rasenplatz auf der Heide von der Verbandsgemeinde übernehmen und der Senioren-Fußballsport könnte komplett dorthin verlagert werden. Diesbezüglich finden noch Beratungen im Bauausschuss der Ortsgemeinde Leiwen statt. Die Antragsunterlagen können bis zum November 2025 ausführungsreif sein.

Die Ortsgemeinde Bekond möchte die Sanierung des Kunstrasenplatzes als Projekt zur Sportstätten-Förderung einbringen.

Der Kunstrasenplatz Bekond wurde 2009 fertiggestellt. Durch die hohe Nutzungsfrequenz muss die Oberfläche erneuert werden. Aufgrund einer groben Schätzung kann mit Kosten von ca. 300.000 € gerechnet werden. Die Antragsunterlagen können bis zum November 2025 ausführungsreif sein.

Die Umwandlung des Tennensportplatzes in ein Kunstrasenspielfeld wurde bereits im Jahr 2009 aus Landesmitteln der Sportförderung bezuschusst. Nach Auskunft der ADD Trier können bereits geförderte Kunstrasenplätze nach 15 Jahren seit Inbetriebnahme wieder für eine Sanierung zum Sportstätten-Förderprogramm gemeldet werden.

Für die im letzten Jahr auf der VG-internen Prioritätenliste gemeldete Maßnahme „Interkommunale Sporteinrichtung inklusive Kunstrasenplatz Fell/Kenn/Longuich/Riol“ ist die Standortfrage und der damit verbundene Erwerb von Flächen noch nicht geklärt. Dadurch kann keine weitere Konzeptentwicklung erfolgen und die Umsetzungsreife bis zum November nicht garantiert werden.

Die von der ISE Trier erstellte Sportentwicklungsstudie für die VG Schweich vom Juli 2023 kam zu dem Ergebnis, dass die Versorgung mit Sportplätzen in der Verbandsgemeinde Schweich grundsätzlich ausreichend erscheint. Engpässe gäbe es in den Herbst- und Wintermonaten, was zu einer hohen Auslastung der vorhandenen Kunstrasenplätze führt. Die mittelfristige Entwicklung eines weiteren Kunstrasenplatzes im Verbandsgemeindebezirk sei jedoch sportfachlich notwendig.

Mit Blick auf die Förderkriterien der VV-Sportanlagenförderung (sportfachliche Notwendigkeit und Dringlichkeit) wurde neben dem interkommunalen Vorhaben der Ortsgemeinden Fell/Kenn/Longuich/Riol auch das Vorhaben in Leiwen als geeignet angesehen.

Zudem schätzt die ISE auch kleinere Maßnahmen, wie z. B. ein Kunstrasen-Kleinfeld als sinnvoll ein, denn sie unterstützen die möglichst ganzjährige Nutzbarkeit (hier vor allem im Jugendbereich) und entlasten damit die weiteren Sportplätze.

Die Verwaltung empfiehlt folgende Maßnahmen für das Sportstätten-Förderprogramm 2026 zu melden:

  1. Umgestaltung Tennenplatz in ein Multifunktionsspielfeld mit Leichtathletikanlage, OG Leiwen, geschätzte Kosten 600.000 €
  2. Sanierung des Kunstrasenplatzes, OG Bekond, geschätzte Kosten 300.000 €

Sind die Planungen für die interkommunale Maßnahme der Ortsgemeinden Fell, Kenn, Longuich und Riol soweit fortgeschritten, dass eine Ausführungsreife besteht, kann diese Maßnahme ebenfalls zum Sportstätten-Förderprogramm 2027 ff. gemeldet und die Prioritätenliste neu festgelegt werden.

Gem. Aussage der Kreisverwaltung sind die Prioritätenlisten jedes Jahr neu aufzustellen und den Bedarfen und der Umsetzungsreife anzupassen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Maßnahmen der OG Leiwen und der OG Bekond für das Sportstätten-Förderprogramm 2026 zu melden.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

8.

Beschaffung eines mobilen Klassenraumes für die Frida-Kahlo Schule

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Bauausschuss der Verbandsgemeinde Schweich haben in ihrer Sitzung am 23.04.2024 einstimmig beschlossen, den zusätzlichen Raumbedarf der Grundschule Schweich am Standort der neuen Frida-Kahlo-Schule um einen Containerblock mit zwei Räumen zu erweitern. Der Bauantrag hierzu wurde vom Kreisbauamt aus brandschutztechnischer Sicht für einen doppelgeschossigen Container abgelehnt. Daraufhin wurde ein geänderter Bauantrag für eine eingeschossige Bauweise am 31.07.2024 gestellt. Die Baugenehmigung ist am 27.01.2025 eingegangen.

Es wurden Angebote eingeholt für das Umsetzten eines Klassenraumes einschl. Neuanschaffung eines Containermoduls für Windfang und Garderobe. Das günstigste Angebot einschl. Demontage, Verladung, Transport, Aufbau und Ausbau liegt bei rd. 31.000 €

Alternativ wurden Angebote für die Neuanschaffung eines Klassenraumes mit Windfang und Garderobe eingeholt. Das günstigste Angebot liegt bei rd. 80.000 €

Im Falle der Neuanschaffung eines Klassenraumes können die alten Klassencontainer am Standort Bodenländchen verbleiben und entweder vom Kreis für die Meulenwaldschule gegen Miete oder Verkauf genutzt werden oder sie können auf dem freien Markt verkauft werden.

Gem. einer Markterkundung ist mit einem Verkaufserlös von 48.000 € zu rechnen.

Bei beiden Varianten kommen noch Kosten für Erd-, Fundament- und Pflasterarbeiten sowie den Stromanschluss hinzu. Diese liegen bei ca. 40.000 €.

Im Doppelhaushalt 2025/2026 der Verbandsgemeinde wurden für das HH-Jahr 2025 bei der Maßnahme „Neubau ISP“ zusätzliche Mittel in Höhe von 100.000 € für die Aufstellung eines mobilen Klassenraumes eingestellt. Bei der Neuanschaffung von einem Klassenraum einschl. Erd-/Fundamentarbeiten/Stromanschluss betragen die Gesamtkosten 120.000 €/brutto. Bei einem Verkaufserlös der Bestandsanlage von 48.000 € verbleibt ein Eigenanteil in Höhe von 72.000 €.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Beschaffung von neuen Containermodulen für die Aufstellung eines mobilen Klassenraumes auf dem Gelände der Frida-Kahlo-Schulgemeinschaft.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

9.

Vereinbarung mit dem Forstzweckverband Schweich über die Zahlung einer Verwaltungskostenerstattung

Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Schweich hat am 20.11.2024 der dem Verbandsgemeinderat vorliegenden Vereinbarung zugestimmt.

Der Verbandsgemeinderat soll der Vereinbarung ebenfalls zustimmen.

Die Vereinbarung soll abgeschlossen werden, da sich im Forstzweckverband mit der Staatsforstverwaltung ein Mitglied befindet, welches keine Verbandsgemeindeumlage an die Verbandsgemeinde Schweich zahlt.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der vorliegenden Vereinbarung zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

10.

Vereinbarung mit dem Forstzweckverband Fell über die Zahlung einer Verwaltungskostenerstattung

Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Fell hat am 20.11.2024 der dem Verbandsgemeinderat vorliegenden Vereinbarung zugestimmt.

Der Verbandsgemeinderat soll der Vereinbarung ebenfalls zustimmen.

Die Vereinbarung soll abgeschlossen werden, da sich im Forstzweckverband mit der Staatsforstverwaltung und der Ortsgemeinde Thomm zwei Mitglieder befinden, welche keine Verbandsgemeindeumlage an die Verbandsgemeinde Schweich zahlen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der beigefügten Vereinbarung zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

11.

27. Änderung des Flächennutzungsplanes, Darstellung einer Sonderbaufläche Wind auf der Gemarkung Leiwen; Durchführung der Offenlage

Es geht bei dieser Änderung um die Entwicklung weiterer Flächen für die Windkraftnutzung auf der Gemarkung Leiwen. Der Verbandsgemeinderat hatte hierzu bereits am 30.11.2022 den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Es wurde seinerzeit berichtet, dass die angestrebte Planung Flächen in der Gemarkung Leiwen aufgreift, welche bereits im Jahr 2014 im Zuge der Untersuchungen zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im räumlichen Zusammenhang mit Flächen in der Gemeinde Detzem betrachtet und als mögliche Konzentrationszone erfasst wurden. Die gesamte Potenzialfläche wurde zum damaligen Zeitpunkt aus dem Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahren wieder herausgenommen und zurückgestellt, da sich artenschutzrechtliche Konflikte abzeichneten. Auf den Flächen des Teilbereichs von Leiwen stellt sich nun jedoch ein anderes Bild dar. Die im Zuge der Windkraftplanungen durchgeführten faunistischen Untersuchungen zeigen, dass eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit unter Zugrundelegung von Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen herstellbar ist.

Im Mai 2024 wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom November 2022 die Abgrenzung der geplanten Sonderbauflächen für Windkraftnutzung reduziert, um auf die vorhandene Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (insbesondere Sonderbauflächen für Photovoltaiknutzung) und die landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft Nr. 5.1.2 „Moselschlingen der Mittelmosel“ angemessen Rücksicht zu nehmen und um die Inanspruchnahme von Waldflächen zu reduzieren. Die Anpassung der Flächenabgrenzung bleibt ohne Auswirkung auf die geplanten Anlagenstandorte. Gegenüber der Flächenabgrenzung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im November 2022 wurde die Größe der Sonderbauflächen von ca. 148 ha auf ca. 50 ha reduziert.

Insgesamt sollen innerhalb der zusätzlichen Sonderbauflächen bis zu drei Windenergieanlagen errichtet werden. Die Verbandsgemeinde Schweich mit ihrem guten Windpotenzial kann damit ihren Beitrag für die Bereitstellung von Flächen für die Windenergienutzung weiter erhöhen und zur Erfüllung der klima- und energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz in Bezug auf den Ausbau erneuerbarer Energien beitragen. Die geplanten Standorte liegen auch im Interesse der Ortsgemeinde Leiwen.

Die Darstellung der Sonderbauflächen im Rahmen der 27. Änderung des Flächennutzungsplans soll in Form einer sogenannten „isolierten Positivplanung“ erfolgen, die bereits an anderen Stellen in der Verbandsgemeinde ebenfalls per Beschluss angestoßen wurde. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht es den planenden Gemeinden auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Baugesetzbuch zusätzliche Flächen zu dem bereits abgewogenen Planungskonzept hinzuzufügen, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Der Gesetzgeber hat hier klargestellt, dass von der Wahrung der Grundzüge regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn die zusätzliche Fläche eine Größe von weniger als 25 % der ursprünglich ausgewiesenen Fläche beträgt. Dies trifft auch auf die beabsichtigte Darstellung der Sonderbauflächen zu. Die formalen Voraussetzungen für eine sog. isolierte Positivplanung, die über das bisherige Planungskonzept hinausgeht, sind somit gegeben.

In der Sitzung im Mai 2024 wurde einstimmig der präsentierten Flächenabgrenzung zugestimmt und beschlossen, dass das erforderliche Verfahren fortgesetzt werden soll. Ebenfalls wurde die Verwaltung beauftragt, die landesplanerische Stellungnahme hierzu anzufordern sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Von der Kreisverwaltung wurde im Zuge der Beteiligung die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gefordert, welches umgehend von der Verwaltung für die 27. und 28. Änderung (weitere Windflächen für Pölich und Mehring) beantragt wurde. Am 25.09.2024 hat der Verbandsgemeinderat dann auch beschlossen, hinsichtlich der Abweichung vom Raumordnungsziel des Regionalen Raumordnungsplans Trier – Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie 2004 – gemäß § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPlG einen Antrag auf Zulassung zu stellt (Zielabweichungsantrag).

Die SGD Nord hat Anfang Februar 2025 mitgeteilt, dass die Rückmeldungen im Zielabweichungsverfahren keine Probleme für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzeigen. Da auch die Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung keine Änderung der abgegrenzten weiteren Windfläche hervorrufen, könnte man nun zeitnah in die Offenlage gehen. In der Sitzung Ende Mai könnte dann auch bereits die Abwägung und der Feststellungsbeschluss gefasst werden, anstatt dann erst die Offenlage zu beschließen. Das Verfahren könnte so um drei Monate verkürzt werden. Wichtig ist dies auch für die Gemeinden Detzem, Leiwen und Köwerich, da zumindest eine Windenergieanlage im Ergänzungsbereich sich im Genehmigungsverfahren befindet und die noch ausstehende Änderung des Flächennutzungsplanes die Genehmigung hierfür hindert.

Für die Fortsetzung der 28. Änderung sind noch naturschutzfachliche Gutachten zu erstellen, die über die kommende Vegetationsperiode vom Vorhabenträger durchgeführt werden und im Herbst vorliegen. Dann kann auch hier über die Offenlage dieser Änderung beraten werden.

Die Planung, die zuletzt beschlossen wurde und in der Beteiligung war, ist beigefügt.

Beschluss:

Da sich aufgrund der zu erwartenden Ergebnisse des Zielabweichungsverfahrens und aufgrund der vorliegenden Hinweise im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden keine Auswirkungen auf die beschlossene Erweiterung der nutzbaren Flächen für die Windenergie bei Leiwen ergeben, soll mit dieser Abgrenzung in die Offenlage gegangen werden.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

12.

Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

./.

13.

Verschiedenes

./.

14.

Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

TOP 3 nichtöffentlich

Grundstücksangelegenheiten:

Der Verbandsgemeinderat stimmt einer Grundstücksübertragung an die Ortsgemeinde Pölich zu.

TOP 4

Schulangelegenheiten; mobile Klassenräume – ehemalige Grundschule am Bodenländchen Schweich:

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Verkauf der Containerblöcke der ehem. Grundschule Schweich zu.