Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung erlassen, die hiermit bekanntgemacht wird:
| Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.595.983 € | 20.927.520 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.530.936 € | 21.378.055 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -1.934.953 € | -450.535 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -567.671 € | 1.301.291 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.350.400 € | 1.455.800 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.105.800 € | 3.195.500 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -6.755.400 € | -1.739.700 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 7.323.071 € | 438.409 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierungstätigkeit von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt für das Jahr
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 6.755.400 € | 1.739.700 € |
| zusammen auf | 6.755.400 € | 1.739.700 € |
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Kredite bei Bedarf aufzunehmen. Eines besonderen Beschlusses des Verbandsgemeinderates hierzu bedarf es nicht. Die Unterrichtung des Rates erfolgt im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| für das Jahr 2025 | für das Jahr 2026 |
| auf | 3.385.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
| für das Jahr 2025 | für das Jahr 2026 |
| auf | 910.000 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| für das Jahr 2025 | für das Jahr 2026 |
| auf | 5.000.000 € | 5.000.000 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der Einheitskasse wird festgesetzt auf 7.000.000 € für 2025 und 2026.
Im Wirtschaftsplan 2025 werden festgesetzt
| a) | für den Eigenbetrieb Wasserversorgung | |
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 2.458.300 € |
| ....2. der Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 2.000.000 € |
| 3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 1.061.000 € |
| b) | für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | |
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 4.869.000 € |
| ....2. der Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 2.500.000 € |
| 3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 1.750.000 € |
| c) | für den Eigenbetrieb Bäder | |
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 883.000 € |
| . | ...2. der Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 1.500.000 € |
| 3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
| d) | für den Eigenbetrieb Energie- und Klimaschutz |
|
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 1.486.000 € |
| ....2. der Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 1.350.000 € |
| 3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
Die Werkleitung wird ermächtigt, die Kredite bei Bedarf aufzunehmen. Die Unterrichtung des Rates erfolgt im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt für das Jahr | 2025 | 2026 |
| auf | 23,5 v.H. | 27,0 v.H. |
Die Verbandsgemeindeumlage wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen fällig, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bis zur endgültigen Festsetzung der Umlage richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der vorläufig berechneten Verbandsgemeindeumlage für das jeweilige Haushaltsjahr.
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden, mit der der Ausnahme der Ortsgemeinde Kenn, eine Sonderumlage für die Grundschulen in ihrer Trägerschaft.
| Für das Jahr 2025: | 3.245.000,00 € | 8,82% |
| Für das Jahr 2026: | 3.833.000,00 € | 9,93% |
Die Sonderumlage wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen fällig, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Die endgültige Festsetzung und Erhebung erfolgt nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 38.766.934,11 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 (vorläufig) | 40.866.934,11 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 (vorläufig) | 41.605.484,53 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 lt. Nachtragsplan 2024 | 40.299.658,53 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 lt. Haushaltsplan | 38.364.705,53 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2026 lt. Haushaltsplan | 37.914.170,53 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenzen nach § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich a.d.R.W. überschritten werden.
Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.
Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat die gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 02.04.2025 erteilt.
Haushaltsjahr 2025:
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 6.755.400 € wurde vorerst nur ein Teilbetrag in Höhe von 6.500.000 € genehmigt.
Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 910.000 € wurde in voller Höhe genehmigt.
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 5.000.000 € sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde selbst gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 7.000.000 € wurden in voller Höhe genehmigt.
Haushaltsjahr 2026:
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.739.700 € wurde vorerst nur ein Teilbetrag in Höhe von 1.500.000 € genehmigt.
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse in Höhe von 5.000.000 € sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde selbst gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 7.000.000 € wurden in voller Höhe genehmigt.
Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit
vom 14. April 2025 bis einschließlich 24. April 2025
zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zur Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06502/4070!
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.