Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Freiwilliges Landtauschverfahren Obermosel XIV
Aktenzeichen: 71129-HA2.3
54295 Trier, den 23.04.2024
Tessenowstraße 6
Telefon: 0651-9776267
Telefax: 0651-9776330
Internet: www.dlr.rlp.de
| I. | Nach § 103 c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wird das freiwillige Landtauschverfahren Obermosel XIV hiermit angeordnet. |
| II. | Dem freiwilligen Landtauschverfahren unterliegen folgende Flurstücke: |
| Gemarkung Fastrau (2619) |
| Flur 5, die Flurstücke 8 und 27 |
| Gemarkung Fell (2622) |
| Flur 13, die Flurstücke 53, 54, 56, 99 und 110 |
| Flur 18, die Flurstücke 27, 73, 85, 89/2, 92, 107/1, 109/2, 121 und 145 |
| Flur 19, das Flurstück 67 |
| Flur 20, die Flurstücke 33, 54 und 97 |
| Flur 21, die Flurstücke 68, 78 und 92 |
| Flur 23, die Flurstücke 65 und 66 |
| Flur 25, die Flurstücke 17, 44 und 45 |
| Gemarkung Kanzem (2757) |
| Flur 6, die Flurstücke 126, 127, 128 und 237 |
| Gemarkung Köwerich (2607) |
| Flur 1, die Flurstücke 20, 21/1, 21/2 und 21/3 |
| Gemarkung Leiwen (2601) |
| Flur 2, die Flurstücke 169, 170 und 171 |
| Flur 4, die Flurstücke 44 und 45 |
| Flur 5, die Flurstücke 249, 280, 281 und 295/1 |
| Flur 6, die Flurstücke 312 und 313 |
| Flur 17, die Flurstücke 47, 48, 49, 58, 59/1, 59/2, 59/3, 59/4 und 59/9 |
| Gemarkung Nittel (2763) |
| Flur 14, das Flurstück 139 |
| Flur 17, das Flurstück 99 |
| Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind in Karten dargestellt, die bei der Flurbereinigungsbehörde, dem DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier, Zimmer 110 nur nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können. |
| III. | Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber von dem freiwilligen Landtauschverfahren betroffen werden, werden hiermit aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier anzumelden. |
| Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. |
Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich verwirklichen lässt. Die beteiligten ländlichen Grundstücke sollen in einem schnellen und einfachen Bodenordnungsverfahren getauscht und neu geordnet werden. Durch das Flächenmanagement im Rahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens werden insbesondere die Rebflächen in den abgegrenzten Kernlagen erhalten und arrondiert. Das Verfahren dient somit der Erhaltung der WeinKulturLandschaft Mosel. Der freiwillige Landtausch wird auch zur Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Voraussetzungen der §§ 103 a Abs. 1 und 103 c Abs. 1 FlurbG liegen damit vor. Das freiwillige Landtauschverfahren ist deshalb nach § 103 c Abs. 2 FlurbG anzuordnen.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Tessenowstraße 6, 54295 Trier
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.
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