Titel Logo
Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 18/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Trittenheim für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Trittenheim für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.866.520 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.246.181 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-379.661 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-284.794 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.652.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.688.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.036.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.320.794 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierungstätigkeit von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

1.036.000 €

zusammen auf

1.036.000 €

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Konditionen sowie über den Darlehensgeber trifft die Verbandsgemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Gemeinde-verwaltung; eines besonderen Beschlusses des Ortsgemeinderates bedarf es insoweit nicht.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen

(Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

1.200.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

240.000 €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

145.879,43 €

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

entfällt

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf

395 v.H.

-

Grundsteuer B auf

465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

75,00

-

für den zweiten Hund

100,00

-

für jeden weiteren Hund

125,00

-

für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund

650,00

§ 7

Eigenkapital

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

4.219.902,10 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 lt. Haushaltsplan 2024

4.088.297,10 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 lt. Haushaltsplan 2025

3.708.636,10 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenzen nach Maßgabe der Haupt­satzung überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze und Investitionen

Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.

Trittenheim, den 17. April 2025
Gemeindeverwaltung Trittenheim
(S) gez. Mario Kohlmann, Ortsbürgermeister

Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat die gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 31. März 2025 erteilt.

Von dem in § 2 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.036.000 € wurde gegenwärtig nur ein Teilbetrag in Höhe von 847.500 € genehmigt.

Von dem genehmigten Teilbetrag ist ein Betrag in Höhe von 64.000 € zur Vorfinanzierung bestimmt.

Der in §3 festgesetzte Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 240.000 € wird nicht genehmigt.

Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 145.879,43 € wurde in voller Höhe als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren, genehmigt.

Gegen die sonstigen Festsetzungen der Haushaltssatzung, ausgenommen den in 2025 unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalt, werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.

Der nicht ausgeglichene Haushalt 2025 wird hingegen gem. §121 GemO beanstandet.

Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntge­macht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit

vom 05. Mai 2025 bis einschließlich 13. Mai 2025

zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zur Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06502/4070!

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekannt­machung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Schweich, den 22. April 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
an der Römischen Weinstraße
(S) gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin