Aufgrund §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstraße folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Anlässlich der Veranstaltung ’Fest der Römischen Weinstraße’ in Schweich, ist in der Zeit von Freitag, 09. Mai 2025, 17:00 Uhr, bis einschließlich Sonntag, 11. Mai 2025, 24.00 Uhr, im Festbereich jegliches Mitbringen alkoholischer Getränke untersagt. |
|
| Der Festbereich ist im Lageplan, der Bestandteil dieser Verfügung ist, besonders gekennzeichnet. |
| 2. | Innerhalb des Festbereiches gekaufte alkoholische Getränke -wie Bier, Wein und Schaumwein (Sekt)- sind hiervon ausgenommen. |
| 3. | Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht. |
| 4. | Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beitreibbar sein wird, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft angedroht. |
| 5. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. |
Begründung:
Nach den Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde ist es anlässlich von Festveranstaltungen trotz erheblichen Einsatzes von Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten und Sicherheitsdiensten zu Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten, betrunkenen Gästen/Festbesuchern gekommen. Nach Einschätzung der Ordnungskräfte ist auch in Zukunft damit zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt der Konsum höherprozentigen Alkohols sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich, dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Gaststätten, an Verkaufsständen, Tankstellen etc., um diese dann bei Veranstaltungen und in deren Umfeld zu konsumieren.
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält es die Ordnungsbehörde für ausreichend, die verfügten Verbote, auf alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt zu beschränken. Damit besteht die Möglichkeit, vor Ort insbesondere sogenannte Leichtgetränke zu konsumieren. Wenn auch hierdurch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen wird, so steht immerhin zu erwarten, dass der Alkoholkonsum eine hinreichende Dämpfung erfährt, die ausreicht, um den abzuwehrenden Gefahren zu begegnen.
Ebenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Wahrung der Rechte der Gaststätten-/ Standbetreiber kann von einer Erstreckung des Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen abgesehen werden.
Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes i. H. von 50,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft, anzudrohen.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter -insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten- muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem- gegenüber besteht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können, sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstraße, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstraße, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an:
vg-schweich@poststelle.rlp.de
(hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.schweich.de, Menüpunkt "Impressum", Ziffern 1 bis 6 aufgeführt sind),
erhoben werden.