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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Verbandsordnung des „Zweckverbandes Forst Schweich“ vom 01.01.2026

Die Gemeinden Bekond, Ensch, Fell, Föhren, Kenn, Klüsserath, Köwerich, Leiwen, Longen, Longuich, Mehring, Naurath/Eifel, Pölich, Riol, Schleich, Stadt Schweich, Thörnich, Thomm sowie das Land Rheinland-Pfalz, Landesforsten, vertreten durch das Forstamt Trier, für den Staatswald Fell (Herrenwald) und den Staatswald Mehring bilden einen Zweckverband zur Personal- und Sachkostenbewirtschaftung. Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung beantragt.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Behörde stellt hiermit auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes „Zweckverband Forst Schweich“ (gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 KomZG) diese Verbandsordnung fest. Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Verbandsordnung das generische Maskulinum verwendet. Die in der Verbandsordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Verbandsmitglieder

§ 2

Erweiterung des Verbandes

§ 3

Name und Sitz des Verbandes

§ 4

Zweck und Aufgaben des Verbandes

§ 5

Organe des Verbandes

§ 6

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

§ 7

Verbandsversammlung

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 9

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

§ 10

Ausschüsse der Verbandsversammlung

§ 11

Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs

§ 12

Verbandshaushalt

§ 13

Bekanntmachungen

§ 14

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

§ 15

Schlussbestimmungen

§ 16

Salvatorische Klausel

§ 17

Inkrafttreten

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden

1.

Bekond

2.

Ensch

3.

Fell

4.

Föhren

5.

Kenn

6.

Klüsserath

7.

Köwerich

8.

Leiwen

9.

Longen

10.

Longuich

11.

Mehring

12.

Naurath/Eifel

13.

Pölich

14.

Riol

15.

Schleich

16.

Stadt Schweich

17.

Thörnich

18.

Thomm und

19.

das Land Rheinland-Pfalz, Landesforsten, vertreten durch das Forstamt Trier, für den Staatswald Fell (Herrenwald) und den Staatswald Mehring.

§ 2

Erweiterung des Verbandes

(1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. Die Beitrittsmöglichkeit ist auch für Staatswald gegeben[1].

(2) Der Beitritt nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung (s. § 14 Abs. 2 der Verbandsordnung).

§ 3

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt die Bezeichnung "Zweckverband Forst Schweich". Er hat seinen Sitz in Schweich.

§ 4

Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die Bewirtschaftung der eigenständigen Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern und zu optimieren. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.

(2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der Waldarbeiter,

b)

die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Maschinen und Geräte sowie

c)

die Aufwendungen für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz der Beschäftigten zu tragen.

(3) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.

§ 5

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.

(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 6

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist (gem. § 9 Abs. 1 KomZG).

(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstraße gegen Erstattung der Kosten (gem. § 9 Abs. 2 KomZG).

§ 7

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören an:

a)

der Verbandsvorsteher und

b)

die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten Personen (eine Person je Verbandsmitglied).

(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der gemäß § 8 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) reduzierten Holzbodenfläche. Auf je angefangene 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Nach dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder am 01.01.2026 entfallen auf

Verbandsmitglied

Reduzierte Holzbodenfläche (Hektar)

Anzahl der Stimmen

Bekond

37,80

1

Ensch

260,40

6

Fell

342,50

7

Föhren

166,30

4

Kenn

91,40

2

Klüsserath

370,40

8

Köwerich

92,20

2

Leiwen

428,50

9

Longen

1,70

1

Longuich

290,60

6

Mehring

870,60

18

Naurath/Eifel

2,20

1

Pölich

68,70

2

Riol

194,20

4

Schleich

48,20

1

Stadt Schweich

308,40

7

Thörnich

7,60

1

Thomm

108,00

3

Landesforsten, Staatswald Fell (Herrenwald), Staatswald Mehring

200,00

5

Summe Verband

3.889,70

88

(4) Bei einer maßgeblichen Veränderung der reduzierten Holzbodenfläche einzelner Mitglieder erfolgt eine Anpassung der Stimmenzahl mit Wirkung der auf die Veränderung folgenden Versammlung. Eine Änderung des Abs. 3 ist nicht erforderlich.

(5) An den Verbandsversammlungen können Mitarbeitende des zuständigen Forstamtes, insbesondere die zuständigen Revierleiter, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a)

die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs,

b)

die Vereinbarung über die Erstattung von Verwaltungskosten,

c)

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und den Stellenplan,

d)

die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses,

e)

die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter,

f)

die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind und

g)

die Wahl des Verbandsvorstehers und der beiden stellvertretenden Verbandsvorsteher.

§ 9

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 10

Ausschüsse der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Mitglied) und 4 weiteren Mitgliedern und je einem Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Der Vorsteher der Verbandsversammlung darf kein Mitglied oder Stellvertreter des Ausschusses sein; entsprechendes gilt für seine beiden Stellvertreter.

(4) Dem Rechnungsprüfungsausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:

a)

die Wahl eines Vorsitzenden,

b)

die Vorberatung des Jahresabschlusses und

c)

die Prüfung der Belege.

(5) Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Rechnungsprüfungsausschusses gewählt. Er leitet die Sitzung und gibt das Prüfungsergebnis in der Verbandsversammlung wieder.

§ 11

Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche.

(2) Die zur Deckung des Finanzbedarfs - mit Ausnahme der im Absatz 3 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan und der Haushaltsatzung festzusetzen. Hierbei wird zwischen einer Umlage zur Deckung investiver Ausgaben und einer Umlage zur Deckung der Ausgaben im laufenden Betrieb (Ergebnishaushalt) unterschieden. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Umlage wird spitzabgerechnet.

(3) Waldarbeiterlöhne (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen sowie Kosten des Maschineneinsatzes werden dem Verband nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes von den Verbandsmitgliedern erstattet.

§ 12

Verbandshaushalt

Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße und Ruwer.

§ 14

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung, die mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten.

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens 1 Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.

(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.

§ 15

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.

§ 16

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 17

Inkrafttreten

Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 17 06 - FZV Schweich / 21
Trier, den 11.11.2025
Im Auftrag
gez. Martin Schulte