Unter dem Vorsitz von Ortsbürgermeister Mario Kohlmann und in Anwesenheit von Schriftführer Dennis Quare findet am 31.03.2025 im Raum der Frauengemeinschaft, Grundschule Trittenheim, Johannes-Trithemius-Str. 32 in Trittenheim eine Sitzung des Ortsgemeinderates Trittenheim statt.
In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:
öffentlich
1. Mitteilungen
1.1. Anfrage der Gemeinde Leiwen Weg „Auf Zummet“
Der Vorsitzende berichtet, dass die Zuwegung „Auf Zummet“ auf der Gemarkung von Trittenheim in Richtung Tannenweg durch die Ortsgemeinde Leiwen provisorisch mit Schotter wiederhergestellt wurde. Auf Anfrage der Ortsgemeinde Leiwen könnte dieser Weg eventuell für die Erschießung einer Beherbergungsstätte genutzt werden. Der Gemeinderat steht der Anfrage positiv und wohlwollend gegenüber. Eine detaillierte Prüfung einer Lösung soll nach Rückmeldung durch die Ortsgemeinde Leiwen erfolgen.
1.2. Beauftragung Außengebietsentwässerung
Der Auftrag hierzu wurde vor wenigen Wochen erteilt. In der Letzten Woche hat hierzu eine Baubesprechung stattgefunden. Hierbei wurde deutlich, dass einige Nachträge von Nöten seien. Die Fertigstellung soll vor dem Abschluss der Baumaßnahme B53 erfolgen. Gräben zwischen den Weinbergen werden mit grobem Schotter aufgefüllt.
1.3. Stand Bauprojekte "KiGa/Jugendheim"
Die Baumaßnahmen befinden sich auf der Zielgeraden und es finden zur Zeit Feinabstimmungen statt. Der Aufzug soll in der KW 20 fertiggestellt werden.
1.4. Stand Bauprojekt "Felder aufm Strässchen" (Arbeitsfortschritt; Stand Verkauf)
Die Asphaltarbeiten sind für Mitte April/Anfang Mai geplant. Die Fertigstellung soll Ende Mai erfolgen.
1.5. Stand B53 Straßenarbeiten
Die Fertigstellung der Bauarbeiten sind erfreulicherweise für August 2025 geplant. Die Ortsgemeinde Klüsserath hat ein gemeinsames Fest nach Fertigstellung, vor Öffnung angeregt. Die Ortsgemeinde Trittenheim steht dieser Anfrage sehr wohlwollend gegenüber. Erste Gespräche haben bereits stattgefunden. Der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung ist laut LBM jedoch erst im Juni diesen Jahres absehbar, daher ist hier eine kurzfristige Planung nötig.
1.6. Bekanntgabe der Punkte aus der Sitzung "Bau- und Wegeausschuss"
Der Ortsbürgermeister berichtet über den Ablauf der letzten Sitzung des Bau- und Wegeausschusses.
1.7. Bekanntgabe der Punkte aus der Sitzung "Leben in Trittenheim"
Der Ortsbürgermeister berichtet über den Ablauf der letzten Sitzung „ Leben in Trittenheim“
1.8. Bekanntgabe der Punkte aus der Sitzung "Touristik- und Weinwerbeausschuss"
Der Ortsbürgermeister berichtet über die Sitzung des Touristik- und Weinwerbeausschusses.
1.9. Verbleib Alter Anleger
Der alte Anleger auf dem Parkplatz kann nicht weiter genutzt werden und soll deswegen verschrottet werden.
1.10. Nutzungsvertrag und Übergabeprotokoll Jugendheim
Die Anmietung ist zukünftig weiterhin mit einem Nutzungsvertrag möglich. Bei der Vermietung wird eine Kaution von 50 € fällig. Über die Anschaffung von einheitlichen Gläsern wird nachgedacht.
1.11. Dreck-weg-Tag 2026
Im Frühjahr 2026 soll wieder ein Dreck-Weg-Tag in der Ortsgemeinde Trittenheim stattfinden. Ein Organisator wird noch gesucht.
2. Information neue Jugendraumordnung
Da dem Ortsgemeinderat kein korrekter Entwurf bis zur Ortsgemeinderatssitzung vorgelegt wurde, kann der Tagesordnungspunkt nicht behandelt werden.
3. Festlegung Straßenname für das Baugebiet "Felder auf'm Sträßchen"
Für die Straße im Baugebiet „Felder auf’m Sträßchen ist ein Straßenname zu beschließen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt folgenden Namen für die Straße im Baugebiet „Felder auf’m Sträßchen“: Rieslingring
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich
Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 3
4. Bauanträge/Bauvoranfragen
4.1. Bauantrag, Flur 9, Flurstück 262
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Somit hat sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einzufügen. Geplant ist die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses mit zwei Ferienwohnungen zu einem Ferienhaus. Die Antragstellerin gibt an, dass keine baulichen Änderungen stattfinden. Die Nutzfläche beträgt 240,27 m². Aus Sicht der Verwaltung fügt sich die Maßnahme in die nähere Umgebung ein und es bestehen keine Bedenken das Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird erteilt.
Die Bauaufsicht soll prüfen, ob ausreichend Stellplätze nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
4.2. Bauantrag, Flur 25, Flurstück 266
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Somit hat sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einzufügen. Geplant sind die Nutzungsänderung und der Umbau einer Scheune zu drei Wohneinheiten. Die Wohnungen haben insgesamt eine Wohnfläche von 192,38 m².
Gemäß Stellplatzverordnung werden pro Wohnung 1 - 1,5 Stellplätze benötigt, somit insgesamt 4,5 Stellplätze. Der Antragsteller weist 2 Stellplätze nach. Laut Antragsteller können keine weiteren Stellplätze nachgewiesen.
Nach § 47 (2) LBauO ist folgendes zu beachten: "Werden bauliche Anlagen (…), bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn Wohnraum in Gebäuden, deren Fertigstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt, durch (…) Änderung der Nutzung, (…) geschaffen wird und die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist".
Der Vortrag des Antragstellers, dass keine weiteren Stellplätze hergestellt werden können, ist nachvollziehbar, weshalb die v.g. Regelung greifen sollte.
Nach Auffassung der Verwaltung ist der Stellplatznachweis daher nachvollziehbar und richtig. Die Kreisverwaltung wurde gebeten diesen zu prüfen.
Die Verwaltung erkannte keine Bedenken bezüglich der Erteilung des Einvernehmens, jedoch hat der Ortsgemeinderat das Einvernehmen versagt, weil es sich um ein verdichtetes Gebiet handelt und nicht ausreichend Stellplätze nachgewiesen werden.
Mit Schreiben der Kreisverwaltung vom 21.02.2025 (Anlage) wird darum gebeten über den Antrag erneut zu beraten.
Die Gründe, die für die Versagung angegeben wurden, sind bauordnungsrechtliche Angelegenheiten und können somit nicht herangezogen werden. Sollte das Einvernehmen aus den v. g. Gründen erneut versagt werden, wird die Kreisverwaltung das Einvernehmen ersetzen.
Aus dem Ortsgemeinderat werden Bedenken geäußert, dass durch zu wenige Stellplätze in diesem Areal eine Zuwegung für die Feuerwehr, bei einem Brand, nicht mehr gesichert sei.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird erteilt.
Die Bauaufsichtsbehörde wird darum gebeten, den Stellplatznachweis zu überprüfen, da das Gebiet eine hohe Verdichtung aufweist.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig abgelehnt
5. Bebauungsplanverfahren "Solarpark", Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung
Die Bestrebungen, auf der Hunsrückseite einen Solarpark zu errichten, gehen bis ins Jahr 2010 zurück. Die Entwicklung dieser Fläche wurde seinerzeit aus verschiedenen Gründen jedoch vorerst zurückgestellt. In den letzten Jahren hat die Verbandsgemeinde den Flächennutzungsplan im Zuge der 24. Änderung fortgeschrieben und nun dort eine große Fläche für die Solarnutzung ausgewiesen. Nach Genehmigung dieser Änderung durch die Kreisverwaltung Anfang dieses Jahres ist diese Entwicklung mit den berührten Behörden abgestimmt und kann nun konkretisiert werden. Um Baurecht für eine Freiflächensolaranlage zu schaffen muss nun ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark“.
Die Ortsgemeinde Trittenheim plant in den Gemarkungsbereichen „Auf der Höh“, „Eidechsenberg“ und „Leisborn“ die Errichtung eines ca. 18,7 ha großen Solarparks.
Die Erschließung des Plangebietes ist über mehrere Feldwirtschaftswege gewährleistet.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.
Gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.
Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Trier-Saarburg geleistet.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 18,7 ha.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Schweich stellt den Geltungsbereich als Sonderbaufläche „Fotovoltaik“ dar. Der vorliegende Bebauungsplan entspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an das Stadtplanungsbüro übertragen, welches mit den erforderlichen städtebaulichen Leistungen beauftragt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die BürgerInnen werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
6. 27. Änderung des Flächennutzungsplanes; weitere Sonderbauflächen Wind auf der Gemarkung Leiwen; Zustimmung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 GemO
Die Verbandsgemeinde Schweich hat im Rahmen des wirksamen Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft (11. Änderung) geeignete Flächen für die Windenergie mit der Darstellung von Sonderbauflächen für Windkraftnutzung gesichert.
Der Verbandsgemeinderat Schweich möchte seinen Beitrag für die Erfüllung der Ziele des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz in Bezug auf den Ausbau erneuerbarer Energien weiter erhöhen. Es sollen daher zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auf der Gemarkung Leiwen ausgewiesen werden.
Der Verbandsgemeinderat Schweich hat am 30.11.2022 die Aufstellung der 27. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ der Verbandsgemeinde Schweich beschlossen. Diese beinhaltete die Darstellung einer 148 ha großen Sonderbaufläche für Windkraftnutzung auf der Gemarkung Leiwen. Diese Fläche wurde anschließend verkleinert. Gründe hierfür waren die Berührung von Ziel Z 163 des LEP IV (4. Teilfortschreibung) auf Teilbereichen der Fläche (Landesweit historische Kulturlandschaft mit herausragender Bedeutung, 120jährige Laubwaldbestände), das Vorhandensein rechtskräftiger Bebauungspläne (Freiflächen-Photovoltaik), Gewässer 3. Ordnung sowie teilweise geschützte Biotope im Umfeld, die Reduzierung der Inanspruchnahme von Waldflächen, ungünstige topographische Verhältnisse im Norden und die Einhaltung der 25%-Regel gemäß §245e BauGB.
Nach o.g. Flächenreduzierung ist in der Gemarkung Leiwen die Ausweisung von zwei Sonderbauflächen für Windkraftnutzung mit insgesamt rund 61 ha vorgesehen.
Die Änderung befindet sich vom 05.03. bis 04.04.2025 in der Offenlage. Anschließend ist beabsichtigt, am 27. Mai 2025 im Verbandsgemeinderat den Feststellungsbeschluss zu fassen und anschließend die Genehmigung bei der Kreisverwaltung zu beantragen.
In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit der Flächennutzungsplanung gem. § 203 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 GemO bei den Verbandsgemeinden. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates zur 27. Änderung, die für den 27. Mai 2025 vorgesehen ist, bedarf nach § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Gemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinde berührt sind. Berührt sind bei dieser Änderung neben der Standortgemeinde Leiwen die angrenzenden Nachbargemeinden Detzem, Thörnich, Köwerich und Trittenheim.
Beschluss:
Der vorgesehenen endgültigen Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in Kenntnis des Offenlageentwurfs zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
7. Teilnahme an 6. Bündelausschreibung Strom
Auf die beigefügte Ausschreibungskonzeption und die zugehörigen Anlagen 4, 5 und 6 wird verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 an (feste Vertragslaufzeit 3 Jahre). Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 150 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 12 Euro. Sollte die Bündelausschreibung noch vor dem ersten Einzelwettbewerb durch die KB gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt (netto zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer). Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seinen Auftrag bis einen Tag vor der Durchführung des ersten Einzelwettbewerbs storniert.
Wie bisher können Normalstrom und Ökostrom mit unterschiedlichen Varianten bzgl. der Neuanlagenquote (siehe ausführlich in Anlage 4) gewählt werden.
Anders als bisher werden nun drei Beschaffungsoptionen angeboten (siehe ausführlich in Anlage 5):
| a) | Strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen. |
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| Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt unverändert bei ± 5% (95/105). |
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| Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest. |
| b) | Spotmarktmodell: Dieses wurde auf Wunsch aus den Kommunen ergänzt und gilt ausschließlich für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Abnahmestellen). Es handelt sich um ein Mischmodell, in dem 70 % der von der Kommune prognostizierten Verbrauchsmengen am Terminmarkt nach dem Modell a) (strukturierte Beschaffung) und die Restmenge am handelstäglich am Spotmarkt zu dem für diesen Tag ermittelten Börsenpreis (plus Aufschlag für das "handling", sog. "fee") berechnet wird. Dort steht der (durchschnittliche) Lieferpreis für das Kalenderjahr also erst im Nachhinein fest. |
| c) | Bilanzkreismodell: Dieses Modell richtet sich ausschließlich an die Kommunen / Teilnehmer, die (planmäßig) zum 1.1.2026 die in der Anlage 5 angeführten Voraussetzungen für einen Kunden-Strombilanzkreis erfüllen. In diesem Modell werden die Dienstleistung "Bilanzkreismanagement" (Bilanzierung und Abrechnung) sowie die Beschaffung der sog. Residuallasten bzw. die Vermarktung bilanzieller Überschüsse zusammen "im Paket" ausgeschrieben. |
Die Beschaffung für alle Modelle erfolgt als europaweite Ausschreibung über ein Dynamisches Beschaffungssystem (§§ 22 ff VgV). Dieses hat den großen Vorteil, dass darüber zeitlich gestaffelt mehrere Einzelwettbewerbe gestartet werden können, um im Idealfall ein jeweils günstiges Marktumfeld zu "treffen". Wie bisher werden mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet. Zudem werden die Lose nicht wie bisher zu einem Zeitpunkt am Markt platziert, sondern in mehreren Einzelwettbewerben. Über dies alles entscheidet die Kommunalberatung gemeinsam mit switch.on nach Eingang aller Aufträge, soweit erforderlich und geboten in Abstimmung mit den betreffenden Auftraggebern unter Berücksichtigung ihrer Anregungen.
Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Beim Bilanzkreismodell wird das Gesamtpaket aus der Dienstleistung "Bilanzkreismanagement" und Stromlieferung ausgeschrieben und zugeschlagen.
Beschluss:
1. Der Ortsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Ortsgemeinde ab 01.01.2026 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Der Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen im Rahmen der Bündelausschreibung(en) Strom, an denen die Ortsgemeinde teilnimmt, namens und im Auftrag der Ortsgemeinde vorzunehmen.
4. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
5. Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen:
A. Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms
Normalstrom
B. Beschaffungsmodell
Strukturierte Beschaffung - Fixer Lieferpreis für jedes Kalenderjahr
C. Zuordnung
Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
8. Aktueller Stand Überarbeitung der Tourismusabgaben
Der Vorsitzende berichtet, dass die geplante Arbeitsgruppe zu diesem Thema gegründet und bereits ihre Arbeit aufgenommen hat. In der nächsten Ortsgemeinderatssitzung soll ein erster Entwurf vorgestellt werden. Eventuell soll in Zukunft die Arbeitsgruppe noch vergrößert werden, um den Meinungsaustausch zu verbessern.
Als Datenlage geht man von ca. 70.000 Übernachtungen im Jahr 2017 aus.
9. Verschiedenes
10. Einwohnerfragestunde
Zu diesem Tagesordnungspunkt gab es keine Wortmeldungen.
11. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurden folgende Beschlüsse gefasst: