Bekanntmachung
über die Veröffentlichung/ Auslegung der Planunterlagen für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.
Der Landesbetrieb Mobilität Trier hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Büdlich, Breit, Naurath/ Wald und Detzem beansprucht. Diese Grundstücke können auch abseits der auszubauenden Straßentrasse liegen.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung werden in der Zeit vom 27.05.2024 bis einschl. 26.06.2024 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (Planfeststellungsbehörde) in der Rubrik „Themen/ Baurecht/ Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) veröffentlicht.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen darüber hinaus in der Zeit vom 27.05.2024 bis einschl. 26.06.2024 bei der der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang, Raiffeisenstr. 4, 54424 Thalfang (Zimmer 10), während der Dienststunden Montag und Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Dies stellt zugleich den Zugang „auf andere Weise“ im Sinne von § 27b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar.
1. Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.
Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis 1 Monat nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist, also bis spätestens Freitag, den 26. Juli 2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang, Saarstr. 7, 54424 Thalfang einzureichen.
Die Einwendungen/ Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch per E-Mail eingereicht werden (Markus.Probst@lbm.rlp.de).
Eine Vorlage in Papierform ist ebenfalls möglich; in diesem Fall ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels.
Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.
Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Veröffentlichung des Planes.
3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekanntgemacht wird.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die anerkannten Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Bei der Änderung einer Straße (Ausbauvorhaben) kann von einer förmlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen abgesehen werden. Vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens wird den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 6 Abs. 3 Landesstraßengesetz {{lt}}LStrG{{gt}}).
4.Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, ist nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde nicht auszuschließen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Daher ist eine UVP durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 5 Abs. 6 LStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 LUVPG und der dortigen Anlage 1 sowie den Bestimmungen des UVPG entsprechend. Der Plan besteht unter anderem aus Folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen sowie das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen:
• Erläuterungsbericht
• Lagepläne
• Höhenpläne
• Grunderwerbsunterlagen
• Regelungsverzeichnis
• Straßenquerschnitte
• Bauwerkspläne
• Immissionstechnische Untersuchungen (Lärmschutz und Luftschadstoffe)
• Wassertechnische Untersuchungen
• Umweltfachliche Untersuchungen (Maßnahmenpläne, Erläuterungsbericht, Bestands-/ Konfliktplan, Fachbeitrag Artenschutz, Faunistische Fachgutachten, UVP-Vorprüfung, UVP-Bericht, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie)
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- dass die veröffentlichten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass innerhalb der Anhörung zu den veröffentlichten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt wird.
8. Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 LStrG und die Veränderungssperre nach § 7 LStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 7 Abs. 6 LStrG).
9. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/ Straßenrechtliche Planfeststellung/ Allgemeine Informationen/ Hinweise zum Datenschutz“.