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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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​​​​​​​Lärmschutz, Ruhezeiten

Die Zeit der Nachtruhe von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens unterliegt einem besonderen Schutz. Während dieser Zeit sind Betätigungen, die grundsätzlich dazu geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, gemäß Landesimmissionsschutzgesetz verboten. Zu diesen Betätigungen zählt unter anderem der Einsatz von Tongeräten (Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen). Ausnahmen sind zulässig, bedürfen aber besonderer Voraussetzungen (überwiegendes öffentliches Interesse, seltene Ereignisse). Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz gelten weiter spezifische Ruhezeiten. In der Zeit der Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ist der Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen (Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind gewerbliche Betätigungen oder Arbeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Daseinsfürsorge. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig nicht zulässig. Des Weiteren gibt es weitere Einschränkungen für extrem laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Es ist wichtig, sich an diese Ruhezeiten zu halten, um Konflikte mit den Nachbarn zu vermeiden und den Lärmschutz zu gewährleisten.

Wir bitten um Beachtung.

Schweich, den 13.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Schweich a.d.R.W.
-örtliche Ordnungsbehörde-