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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung Abgabensätze für Einrichtungen der Verbandsgemeinde

nachrichtlich:

Gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 21.12.2022 gelten im Haushaltsjahr 2023 folgende Abgabensätze für Einrichtungen der Verbandsgemeinde:

I. Abwasserbeseitigung

1.1 Laufende Entgelte

a)

Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung einschl. Abwasserabgabe (§§ 12 ff. Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) vom 19.12.2019)

2,60 €/cbm Abwassermenge

(Dies entspricht 2,34 €/cbm entnommene Wassermenge)

b)

Gebühr für die Abwasserbeseitigung aus geschlossenen Gruben (§ 22 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) vom 19.12.2019)

22,20 €/cbm Abwasser bzw. Fäkalschlamm

c)

Gebühr für die Fäkalschlammbeseitigung (Entschlammung) aus Kleinkläranlagen

(§ 22 Abs. 1 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) vom 19.12.2019) in Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes

d)

Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 AbwAG)

17,90 € je Einwohner/Jahr

e)

Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung (§§ 13 ff. Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) vom 19.12.2019)

0,39 €/qm Abflussfläche

Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12 ESA) werden erhoben:

a)

Schmutzwasser: 100 % Schmutzwassergebühr

b)

Niederschlagswasser 100 % wiederkehrender Beitrag

1.2 Durchschnittssätze für einmalige Beiträge (§§ 2 ff. ESA)

a)

Schmutzwasserbeitrag 7,81 €/qm gewichtete Grundstücksfläche

b)

Niederschlagswasserbeitrag 31,87 €/qm Abflussfläche

1.3 Kosten für Straßenentwässerung – laufende Kosten der Ortsgemeinden an den Straßenkanälen

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende laufende Kostenanteil zur Abgeltung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung wird auf 0,56 € je qm Straßenfläche festgesetzt.

1.4 Kosten für Straßenentwässerung - Investitionskostenanteil der Ortsgemeinden an den Straßenkanälen

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende Investitionskostenanteil an der Leitung in der Straße wird auf einen Durchschnittssatz wie folgt festgesetzt:

a)

bei offener Bauweise  — 216,02 € je lfdm entwässerter Straße

b)

bei geschlossener Bauweise  — 100,83 € je lfdm entwässerter Straße

II. Wasserversorgung

1.1 Laufende Entgelte

(§§ 11 ff. Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) vom 19.12.2019)

a)

Wasserbezugsgebühren

ohne gesetzl. MwSt. 1,40 € je cbm entnommene Wassermenge

(mit gesetzl. MwSt. 7 %) 1,50 € je cbm entnommene Wassermenge

b)

Wiederkehrender Beitrag

-gestaffelt nach Zählergröße-

ohne gesetzl. MwSt.

mit gesetzl. MwSt. 7 %

a) 3 bis 5 cbm (Q 3= 4)

100,00 €

107,00 €

b) 7 bis 10 cbm (Q 3 = 10)

240,00 €

256,80 €

c) bis 20 cbm (Q 3 = 16)

608,00 €

650,56 €

d) Großwasserzähler DN 50 (Q 3 = 25)

1.194,00 €

1.277,58 €

e) Großwasserzähler DN 80 (Q 3 = 63)

1.780,00 €

1.904,60 €

f) Verbundzähler DN 50 (Q 3 = 25)

1.552,00 €

1.660,64 €

g) Verbundzähler DN 80 (Q 3 = 63)

2.225,00 €

2.380,75 €

h) Verbundzähler DN 100 (Q 3 = 100)

2.715,00 €

2.905,05 €

Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11 ESW) werden erhoben:

a)

Wasserbezugsgebühr: 60 %

b)

wiederkehrender Beitrag Wasser: 40 %

1.2 Durchschnittssatz für einmalige Beiträge (§§ 2 ff. ESW)

Der Durchschnittssatz beträgt:

ohne gesetzl. MwSt.

5,74 €/qm gewichtete Grundstücksfläche

(mit gesetzl. MwSt. 7 %)

6,14 €/qm gewichtete Grundstücksfläche