Der Stadtrat Schweich hat am 24.04.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Nach Satz 1 wird folgendes eingefügt:
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Verkaufsstätten beträgt die Zahl der Stellplätze 1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsfläche, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Im Falle von großflächigen Einzelhandelsbetrieben beträgt die Zahl der Stellplätze 1 Stellplatz je 12 m² Verkaufsfläche.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzung der Stadt Schweich über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 22.12.2012 inkl. der 1. Änderung
(Bereinigte Fassung)
Der Stadtrat Schweich hat am 24.04.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Verkaufsstätten beträgt die Zahl der Stellplätze 1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsfläche, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Im Falle von großflächigen Einzelhandelsbetrieben beträgt die Zahl der Stellplätze 1 Stellplatz je 12 m² Verkaufsfläche. Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem Höchstwert der Richtzahl der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung; das gilt auch für Wohngebäude, die nicht in der Anlage aufgeführt sind. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
| Lfd. Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) Je Wohneinheit |
| Wohngebäude |
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| 1 | Einfamilienhäuser, freistehend, als Doppelhaus oder als Reihenhaus | 2,0 Stpl. |
| 2 | Wohnungen in Mehrfamilienhäusern entsprechend der Wohnfläche | bis 45 m² - 1,0 Stpl. über °° 45 m² - 2,0 Stpl. |