Der Verbandsgemeinderat Schweich hat beschlossen, den sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Solar“ zu ändern bzw. fortzuschreiben. Weitere Flächen werden in Fell gegenüber der Deponie, in Riol beim Sportplatz, in Mehring im Bereich Beim Sauerborn und an der Gemarkungsgrenze zu Bekond, in Detzem beim alten Sportplatz sowie in Trittenheim auf der Hunsrückseite auf dem Eidechsenberg vorgesehen.
Der Planentwurf mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 08. Juli 2024 bis 07. August 2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 24, 54338 Schweich, Zimmer 36 des Nebengebäudes, 54338 Schweich, während der Dienstzeiten Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. – Mi. 14:00 – 16:00 Uhr, Do. 14:00 – 18:00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus:
| 1. Planzeichnung | |
| 2. Begründung | |
| Teil 1 – städtebaulicher Teil und |
| Teil 2 – Umweltbericht |
Im Rahmen des Planverfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden:
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit Aussagen zur Bewertung der Umweltsituation und zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung v.a. auf Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Luft und Klima, Landschaft / Erholung, Kultur- und sonstige Sachgüter und Wechselwirkungen zwischen den Belangen.
Folgende Stellungnahme mit umweltbezogenen Informationen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der vorangegangenen frühzeitigen Beteiligung liegen vor und werden mit ausgelegt:
Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Trier, vom 04.05.2024, Stellungnahme untere Naturschutzbehörde zu Flächenumfang und Flächennutzung landwirtschaftlicher Flächen mit einer EMZ {{gt}} 42, zur Einbindung standortgebundener FV-Anlagen an privilegierten baulichen Anlagen und zur Lage einzelner Flächen im Landschaftsschutzgebiet
abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (vgl. § 3 Abs. 3 BauGB).