Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der Verbandsordnung des Zweckverbandes wurde nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.05.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Aufsichtsbehörde vom 23.06.2026 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden: | 2026 | 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 509.087 € | 515.408 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 509.087 € | 515.408 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 0 € | 0 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 € | 0 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000 € | 3.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000 € | 3.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungtätigkeit auf | 0 € | 0 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
|
| 2026 | 2027 |
| auf | 141.939,42 € | 167.137,42 € |
Die zur Deckung des Finanzbedarfs erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht.
Waldarbeiterlöhne (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen sowie Kosten des Maschineneinsatzes werden dem Verband nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes von den Verbandsmitgliedern erstattet. Für den wechselweisen Einsatz von Beschäftigten nach BezTV-W RP gelten die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit separatem Schreiben festgesetzten Verrechnungssätze. Die Verbandsmitglieder werden über etwaige Änderungen bzw. Anpassungen unterrichtet.
Sachkosten werden nach der reduzierten Holzbodenfläche umgelegt. Hierbei wird zwischen einer Umlage zur Deckung investiver Ausgaben (Finanzhaushalt) und einer Umlage zur Deckung der Ausgaben im laufenden Betrieb (Ergebnishaushalt) unterschieden.
Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Umlage wird spitzabgerechnet.
Die Verbandsumlage wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Fehlbetrag der Personalkosten auf | 458.650 € | 439.950 € |
| der Fehlbetrag der Sachkosten auf | 45.310 € | 63.330 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Fehlbetrag aus Investitionen auf | 60.000 € | 3.000 € |
Eigenkapital ist keines vorhanden.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenze von 10.000,00 € überschritten wird.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.
Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vorgelegt. Die ADD hat gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 HS 1 und § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung hinsichtlich der Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 4) mit Schreiben vom 23.06.2026 erteilt.
Haushaltsjahr 2026:
In der Haushaltssatzung wird für das Haushaltsjahr 2026 in § 4 ein Höchstbetrag von 141.939,42 € festgesetzt.
Haushaltsjahr 2027:
In der Haushaltssatzung wird für das Haushaltsjahr 2025 in § 4 ein Höchstbetrag von 167.137,42 € festgesetzt.
Haushaltsmittel (Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen durch den Zweckverband Forst Schweich nur in Anspruch genommen werden, soweit die geplanten Maßnahmen nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit des Zweckverbands und seiner Mitgliedskommunen nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne der Ziffer 4.1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 103 GemO erfüllen.
Weitere genehmigungspflichtige Teile im Sinne des § 95 Abs. 4 GemO enthält die Haushaltssatzung 2026/2027 nicht.
Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der GemO hiermit bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 06. Juli 2026 bis einschließlich 14. Juli 2026 im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 16, zu den üblichen Öffnungszeiten aus und kann eingesehen werden. Für Besuche an Nachmittagen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter 06502-407-0.
Nach § 24 Abs. 6 GemO vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.