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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 29/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Klüsserath für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2.

im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für das Jahr

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

1.000.000 €

859.000 €

zusammen auf

1.000.000 €

859.000 €

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Konditionen, sowie über den Darlehensgeber trifft die Verbandsgemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Gemeinde-verwaltung; eines besonderen Beschlusses des Ortsgemeinderates bedarf es insoweit nicht.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr

2025

2026

auf

4.000.000 €

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich für das Jahr

2025

2026

auf

1.990.000 €

0 €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für das Jahr

2025

2026

auf

1.278.000 €

1.370.000 €

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

-

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

-

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

-

für den zweiten Hund

-

für jeden weiteren Hund

-

für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund

Der Hebesatz für den Fremden-verkehrsbeitrag wird festgesetzt auf

§ 6

Eigenkapital

vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 lt. Haushaltsplan

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 lt. Haushaltsplan

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 lt. Haushaltsplan

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenzen nach Maßgabe der Hauptsatzung überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze und Investitionen

Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.

Klüsserath, den 07. Juli 2025
Gemeindeverwaltung Klüsserath
(S) gez. Hans-Werner Lex, Ortsbürgermeister

Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat die gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 28. Mai 2025 erteilt.

Haushaltsjahr 2025:

Der in § 2 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 1.000.000 € wurde nicht genehmigt.

Der in § 3 festgesetzte genehmigungspflichtige Betrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können, in Höhe von 1.990.000 wurde nicht genehmigt.

Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.278.000 € wird vorsorglich als Vorfinanzierungskredit in voller Höhe genehmigt.

Haushaltsjahr 2026:

Der in § 2 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 859.000 € wurde nicht genehmigt.

Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.370.000 € wird vorsorglich als Vorfinanzierungskredit in voller Höhe genehmigt.

Gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung, ausgenommen den unausgeglichenen Ergebnishaushalt 2025 und 2026 sowie den unausgeglichenen Finanzhaushalt 2025 und 2026, werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.

Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntge­macht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 21. Juli 2025 bis einschließlich 29. Juli 2025 zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zur Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer 06502/407-0.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekannt­machung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Schweich, den 10. Juli 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
an der Römischen Weinstraße
(S) gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin