Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen, die hiermit bekanntgemacht wird:
| Mit dem Nachtragsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden festgesetzt: | Gegenüber bisher Euro | Verändert um Euro | Nunmehr festgesetzt auf Euro | |
| 1. | im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 20.927.520 | -94.028 | 20.833.492 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 21.378.055 | 826.703 | 22.204.758 | |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -450.535 | -920.731 | -1.371.266 | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.301.291 | -1.183.893 | 117.398 | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.455.800 | 278.400 | 1.734.200 | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.195.500 | 4.125.000 | 7.320.500 | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.739.700 | -3.846.600 | -5.586.300 | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit£¢ | 438.409 | 5.030.493 | 5.468.902 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für das Haushaltsjahr 2026:
| zinslose Kredite auf | von bisher 0 Euro auf 0 Euro | |
| verzinste Kredite auf | von bisher 1.739.700 Euro auf 5.006.300 Euro | |
| zusammen auf | von bisher 1.739.700 Euro auf 5.006.300 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt von bisher 0 Euro auf 3.050.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 950.000 Euro.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird neu auf 25,80 v. H. für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt (bisher: 27,00 v. H.).
Die vorläufige Umlagegrundlage beträgt 42.322.947 €.
Die Verbandsgemeindeumlage wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen fällig, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bis zur endgültigen Festsetzung der Umlage richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der vorläufig berechneten Verbandsgemeindeumlage für das jeweilige Haushaltsjahr.
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden, mit Ausnahme der Ortsgemeinde Kenn, eine Sonderumlage für die Grundschulen in ihrer Trägerschaft. Für das Jahr 2026 wurde ein nicht gedeckter Fehlbetrag von -3.436.000 € ermittelt. Dieser Betrag wird als Sonderumlage festgesetzt. Die Abrechnung der Sonderumlage Grundschulen erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Rechnungsergebnisses 2026.
Die vorläufige Umlagegrundlage beträgt 39.016.908 €.
Der vorläufige Umlagesatz liegt bei rd. 8,81 %.
Die Sonderumlage wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen fällig, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.. Sollten unterjährig wesentliche Verbesserungen im Bereich der Grundschulen eintreten, werden die Abschläge angepasst bzw. nicht mehr erhoben.
Die endgültige Festsetzung und Erhebung erfolgt nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 41.891.328,69 € |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (vorläufig) | 40.802.458,71 € |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (lt. Haushaltsplan) | 38.867.505,71 € |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 (lt. Nachtrag) | 37.496.239,71 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenze von 30.000 € überschritten ist.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.
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Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat die gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 06.07.2026 erteilt. Von dem festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 5.006.300 € wurde gem. § 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO ein Teilbetrag in Höhe von 4.156.300 € genehmigt. Der in § 3 festgelegte genehmigungspflichtige Betrag der Ermächtigungen i. H. v. 950.000 €, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können, wird in vollem Umfang genehmigt. Die bisherige Festsetzung (§ 4) des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde selbst, sowie die bisherige Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse bleiben unverändert. Der § 5 der Satzung (Werke) entfällt künftig, da die Eigenbetriebe in eine AöR umgewandelt wurden. Das Genehmigungsschreiben vom 02.04.2025 bleibt im Übrigen unverändert.
Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit
vom 20. Juli 2026 bis einschließlich 28. Juli 2026
zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zur Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06502/4070!
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. |