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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Erlebnisbad Schweich und für das Panoramabad Römische Weinstraße in Leiwen vom 11.01.2023

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Erlebnisbad Schweich und für das Panoramabad Römische Weinstraße in Leiwen vom 11.01.2023

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 2. Abs. 1 und § 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung hat der Verbandsgemeinderat Schweich an der Römischen Weinstraße am 21.12.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Erlebnisbades Schweich und des Panoramabades Römische Weinstraße in Leiwen werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Maßstab, Gebührenschuldner und Fälligkeit

1.

Die Benutzungsgebühren sind durch den Erwerb von Einzel-Eintrittskarten oder Mehrfachkarten im Voraus von den Benutzern entsprechend der nachstehenden Gebührensätze zu zahlen:

2.

Die Benutzungsgebühren betragen:

Einzelkarten

a) Erwachsene

b) Jugendliche (bis zur Vollendung

des 16. Lebensjahres)

c) Erwachsene ab 17:30 Uhr (Abendkarte)

10-er Karten

a) Erwachsene

b) Jugendliche

25-er Karten

a) Erwachsene

b) Jugendliche

Saison-Karte

a) Erwachsene

b) Jugendliche

Ferienkarten

für Schüler bis 16 Jahre

(gültig für die Zeit der Sommerferien in Rheinland-Pfalz

Familientarif

Erwachsene

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

Gebühr Ausstellung Familienpass

Unter den Begriff Familien fallen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten sowie Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind. Der Familientarif kann nur von Familien mit mindesten einem Kind unter 16 Jahren in Anspruch genommen werden.

Jugendgruppenkarten:

Vorangemeldete Schul- und Jugendgruppen

mit Aufsicht je Person:

(eine Gruppe muss aus mindestens 10 Personen bestehen)

Ermäßigte Karten:

für:

- Schüler und Studenten nach Vollendung des 16. Lebensjahres

- Schwerbehinderte ab 50 % GdB und bei Merkzeichen „B“ erhält die Begleitperson freien Eintritt

- Inhaber der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (JULEICA)

gelten unter Vorlage eines gültigen Ausweises die Preise für Jugendliche.

Freier Eintritt

- Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

- Schulklassen aus der Verbandsgemeinde Schweich im Rahmen des Unterrichtes

§ 3

Sonstige Hinweise

-

Alle Mehrfachkarten gelten sowohl im Erlebnisbad Schweich als auch im Panoramabad Römische Weinstraße in Leiwen.

-

Alle Mehrfachkarten (mit Ausnahme der ermäßigten Eintritts-, der Familien-, der Saison- und der Ferienkarten) sind übertragbar.

-

Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

-

Tageskarten haben nur am Lösungstag Gültigkeit und berechtigen zum einmaligen Eintritt. Sie verlieren mit Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.

-

Die 10er/25er-Karten haben eine Gültigkeit von drei Jahren ab Kaufdatum. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, indem die 10er/25er-Karte erworben wurde.

-

Saisonkarten verlieren ihre Gültigkeit am Ende der Badesaison.

-

Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Erlebnisbad Schweich vom 29.03.2022 außer Kraft.

Schweich, den 11.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
an der Römischen Weinstraße
gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schweich, den 11.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
an der Römischen Weinstraße
gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin