Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGb
Der Verbandsgemeinderat hat die Einleitung des Verfahrens zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes „Huxlay-Plateau / Sonderbaufläche Schweich“ gefasst.
Auf dem Huxlay-Plateau in den Ortsgemeinden Mehring und Pölich sind in den vergangenen zwei Jahrzehnte Nutzungen im Außenbereich entstanden.
Der Gesundheitspark, der vor 20 Jahren mit den Kernthemen „Sport & Gesundheit“ - „Freizeit & Genuss“ gegründet wurde, besteht aus der Finnenbahn, Sprintstrecke, Fitnesstreppe, 16 Fitnessstationen, einem Tipi-Dorf für die ganz Kleinen, einem geplanten Bau von Spiel- und Koordinationsgeräten für Kinder und Jugendliche sowie dem Vereinsheim, das genutzt wird für den Finnenbahn Mehring-Pölich e.V. und Förderverein, den Sportvereinen, Gesundheits- und Sportseminaren, sozialen Veranstaltungen, KiTas Mehring und Pölich, Grundschule Mehring, Weinwanderungen und Feierlichkeiten.
Das Huxlay-Plateau ist in Wanderwege- und Radwegekonzepte eingebunden und wird touristisch sowohl von den beteiligten Gemeinden, der Verbandsgemeinde, Winzern sowie überregional von der Mosellandtouristik beworben. An dieser Stelle ist stellvertretend die Extratour Zitronenkrämerkreuz als Seitensprung des Moselsteiges zu nennen.
Das Huxlay-Plateau ist damit wertgebend für die gesamte touristische Entwicklung der Ortsgemeinden Mehring und Pölich sowie der Verbandsgemeinde Schweich.
Die baulichen Anlagen des Gesundheitsparks, des Vereinsheims und der Veranstaltungshütte (Grillhütte Pölich) wurden bisher ausschließlich gem. § 35 BauGB genehmigt. Es existiert kein Bebauungsplan.
Zur Genehmigung weiterer baulichen Anlagen und Entwicklungen bedarf es der Aufstellung zweier Bebauungspläne (Gemarkung Mehring und Pölich).
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Schweich stellt die Teilgeltungsbereiche der Bebauungspläne derzeit noch als Fläche für Wald mit Zweckbestimmung „Erholungswald und Klimafunktion“, Fläche für Weinbau, Fläche für die Landwirtschaft und Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nur teilweise erfüllt.
Aus diesem Grund wird für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Schweich im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
Gleichzeitig soll eine bevorratete Sonderbaufläche „Freizeit und Erholung“ in der Gemarkung Schweich oberhalb der Autobahn, deren Umsetzung erfolglos war und nicht mehr wahrscheinlich ist, zugunsten einer Grünfläche zurückgenommen werden.
Gegenstand der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zum einen die Darstellung von Sonderbauflächen „Freizeit, Gesundheit, Sport und Erholung“, um die bestehenden Nutzungen zu sichern sowie die weitere Entwicklung des Gesundheitsparks, des Vereinsheims und der Veranstaltungshütte (Grillhütte Pölich) planerisch vorzubereiten sowie die bestehenden Waldflächen in ihrem Bestand zu sichern.
Zum anderen wird durch die vorliegende 32. Änderung eine bevorratete Sonderbaufläche „Freizeit und Erholung“ in der Gemarkung Schweich zugunsten einer Grünfläche zurückgenommen.
Die Geltungsbereiche der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes umfassen eine Fläche von ca. 14,1 ha, wobei ca. 3,8 ha auf die Ortsgemeinde Mehring und ca. 7,1 ha auf die Ortsgemeinde Pölich sowie ca. 3,2 ha auf die Stadt Schweich entfallen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Verbandsgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 19.01.2026 bis einschließlich 20.02.2026 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Schweich (https://www.schweich.de) unter folgendem Pfad: Bauen & Wohnen, Bauleitplanung (Planverfahren), veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Verbandsgemeinde Schweich, Brückenstr. 26, 54338 Schweich, Zimmer Nr. 36, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. – Mi. 14:00 – 16:00 Uhr, Do. 14:00 – 18:00 Uhr.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.geoportal.rlp.de) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)
Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Bauen und Umwelt:
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauleitplanung@schweich.de, bei Bedarf auch schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, oder zur Niederschrift dort vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 32. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.