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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

32. Änderung des Flächennutzungsplanes „Huxlay-Plateau / Sonderbaufläche Schweich“ in der Verbandsgemeinde Schweich, Ortsgemeinden Mehring und Pölich sowie Stadt Schweich

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGb

Der Verbandsgemeinderat hat die Einleitung des Verfahrens zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes „Huxlay-Plateau / Sonderbaufläche Schweich“ gefasst.

Auf dem Huxlay-Plateau in den Ortsgemeinden Mehring und Pölich sind in den vergangenen zwei Jahrzehnte Nutzungen im Außenbereich entstanden.

Der Gesundheitspark, der vor 20 Jahren mit den Kernthemen „Sport & Gesundheit“ - „Freizeit & Genuss“ gegründet wurde, besteht aus der Finnenbahn, Sprintstrecke, Fitnesstreppe, 16 Fitnessstationen, einem Tipi-Dorf für die ganz Kleinen, einem geplanten Bau von Spiel- und Koordinationsgeräten für Kinder und Jugendliche sowie dem Vereinsheim, das genutzt wird für den Finnenbahn Mehring-Pölich e.V. und Förderverein, den Sportvereinen, Gesundheits- und Sportseminaren, sozialen Veranstaltungen, KiTas Mehring und Pölich, Grundschule Mehring, Weinwanderungen und Feierlichkeiten.

Das Huxlay-Plateau ist in Wanderwege- und Radwegekonzepte eingebunden und wird touristisch sowohl von den beteiligten Gemeinden, der Verbandsgemeinde, Winzern sowie überregional von der Mosellandtouristik beworben. An dieser Stelle ist stellvertretend die Extratour Zitronenkrämerkreuz als Seitensprung des Moselsteiges zu nennen.

Das Huxlay-Plateau ist damit wertgebend für die gesamte touristische Entwicklung der Ortsgemeinden Mehring und Pölich sowie der Verbandsgemeinde Schweich.

Die baulichen Anlagen des Gesundheitsparks, des Vereinsheims und der Veranstaltungshütte (Grillhütte Pölich) wurden bisher ausschließlich gem. § 35 BauGB genehmigt. Es existiert kein Bebauungsplan.

Zur Genehmigung weiterer baulichen Anlagen und Entwicklungen bedarf es der Aufstellung zweier Bebauungspläne (Gemarkung Mehring und Pölich).

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Schweich stellt die Teilgeltungsbereiche der Bebauungspläne derzeit noch als Fläche für Wald mit Zweckbestimmung „Erholungswald und Klimafunktion“, Fläche für Weinbau, Fläche für die Landwirtschaft und Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nur teilweise erfüllt.

Aus diesem Grund wird für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Schweich im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

Gleichzeitig soll eine bevorratete Sonderbaufläche „Freizeit und Erholung“ in der Gemarkung Schweich oberhalb der Autobahn, deren Umsetzung erfolglos war und nicht mehr wahrscheinlich ist, zugunsten einer Grünfläche zurückgenommen werden.

Gegenstand der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zum einen die Darstellung von Sonderbauflächen „Freizeit, Gesundheit, Sport und Erholung“, um die bestehenden Nutzungen zu sichern sowie die weitere Entwicklung des Gesundheitsparks, des Vereinsheims und der Veranstaltungshütte (Grillhütte Pölich) planerisch vorzubereiten sowie die bestehenden Waldflächen in ihrem Bestand zu sichern.

Zum anderen wird durch die vorliegende 32. Änderung eine bevorratete Sonderbaufläche „Freizeit und Erholung“ in der Gemarkung Schweich zugunsten einer Grünfläche zurückgenommen.

Die Geltungsbereiche der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes umfassen eine Fläche von ca. 14,1 ha, wobei ca. 3,8 ha auf die Ortsgemeinde Mehring und ca. 7,1 ha auf die Ortsgemeinde Pölich sowie ca. 3,2 ha auf die Stadt Schweich entfallen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Verbandsgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 19.01.2026 bis einschließlich 20.02.2026 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Schweich (https://www.schweich.de) unter folgendem Pfad: Bauen & Wohnen, Bauleitplanung (Planverfahren), veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Verbandsgemeinde Schweich, Brückenstr. 26, 54338 Schweich, Zimmer Nr. 36, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. – Mi. 14:00 – 16:00 Uhr, Do. 14:00 – 18:00 Uhr.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.geoportal.rlp.de) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

Dokument Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

  • Schutzgut Boden: Im Bereich Mehring und Pölich forstwirtschaftlich genutzte aus mittel- bis tiefgründigen aus sandigen Lehmen und Lehmen bestehende Braunerden und Rigosole mit geringem Ertragspotenzial und einer allgemeinen Bedeutung für den Naturhaushalt bei mittlerer Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbezogenen Wirkungen. Im Bereich Schweich weinbaulich genutzte oder brachliegende Rigosole. Im Vergleich zur Gesamtgröße des Gebietes vernachlässigbare Neuversiegelung bei Mehring und Pölich, keine Neuversiegelung bei Schweich. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Beachtung des allgemeinen und vorsorgenden Bodenschutzes.
  • Schutzgut Wasser: Keine direkte Betroffenheit von Oberflächengewässern, insgesamt geringe Bedeutung für die Wasserwirtschaft, da kein Wasserschutzgebiet, kein Überschwemmungs- oder Retentionsgebiet betroffen. Damit vernachlässigbare vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz.
  • Schutzgut Klima und Luft: Teilgebiet bei Mehring und Pölich hat eine lokal bedeutsame Funktion als Frischluftentstehungs- und -transportgebiet, Teilgebiet bei Schweich eine lokal bedeutsame Funktion als Kaltluftentstehungs- und -transportgebiet, jeweils mit geringem direktem Siedlungsbezug in einem durch Emissionen kaum vorbelasteten Landschaftsraum. Vorhabenbedingt keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen, da das jeweilige Biotoptypengefüge und damit die klimaaktiven Flächen nahezu unverändert erhalten bleiben.
  • Schutzgut Flora, Fauna und Biodiversität: Zu vernachlässigende Inanspruchnahme von Wald im Teilgebiet Mehring und Pölich, wobei es zu keiner Entnahme von Bäumen kommen wird. Bei Schweich keine planbedingte Beeinträchtigung des Biotopgefüges. In beiden Teilgebieten weder Betroffenheit von FFH-Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-RL noch von Geschützten Biotopen gemäß §30 BNatSchG und § 15 LNatSchG. Durchführung von landespflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung bau-, betriebs- und anlagebedingter Beeinträchtigungen. Externe Kompensationsmaßnahmen beim Teilgebiet Mehrung und Pölich sind nicht erforderlich, da der naturschutzrechtliche Ausgleich innerhalb des Plangebiets erbracht werden kann. In Bezugnahme auf das Teilgebiet bei Schweich keine Kompensation erforderlich.
  • Schutzgut Landschaft/ Erholung: Mittlere (Schweich) und hohe (Mehring, Pölich) Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung sowie hohe Landschaftsbildqualität. Insgesamt aufgrund der vorgesehenen kleinflächigen Maßnahmen (Teilgebiet Mehring und Pölich), sowie der planbedingten Sukzession (Schweich) keine Beeinträchtigung von Charakter und landschaftlicher Eigenart des Gesamtgebietes, sondern Verbesserung der Infrastrukturen zur natur- und gesundheitsorientierten Freizeit und Erholung.
  • Schutzgut Mensch: Keine Beeinträchtigung von Wohn- und Wohnumfeldfunktionen. Keine Trennung wichtiger Wegeverbindungen. Verbesserung der erholungs- und freizeitbezogenen Infrastruktur
  • Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft, keine Betroffenheit von Sachgütern.
  • Schutzgebiete: Geltungsbereich liegt im großflächigen Landschaftsschutzgebiet „LSG-7100-002 Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“. Weitere Schutzgebiete nach Naturschutz- oder Wassergesetz treten erst außerhalb des Wirkraums des Vorhabens auf. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets wurde nachgewiesen.
  • Der Geltungsbereich der 32. Teiländerung des FNP liegt in Bezug auf das Teilgebiet Mehring/Pölich innerhalb eines geplanten regionalen Grünzugs sowie innerhalb von geplanten Vorbehaltsgebieten für Erholung und Tourismus, Flächen mit besonderen Klimafunktionen und Flächen des Regionalen Biotopverbund sowie in einem geplanten Vorranggebiet für die Forstwirtschaft. Für den Teilraum Schweich werden im neuen Entwurf des RROP keine Aussagen auf regionalplanerischer Ebene getroffen werden Vorhabenbezogenen kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der damit verbundenen regionalplanerischen Zielsetzungen.
  • Bestehende Nutzungen: Das Teilgebiet Mehring und Pölich wird nahezu vollständig forstwirtschaftlich sowie als überörtlich bedeutsames Freizeit- und Erholungsgebiet genutzt. Der Teilraum Schweich wird teilweise weinbaulich genutzt oder liegt brach. Das Vorhaben führt zu keiner Nutzungsänderung innerhalb des Geltungsbereichs.

4 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Bauen und Umwelt:

  • Darlegung der Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ (LSG-7100-002).
  • Auseinandersetzung mit den Zielen des Landschaftsplanes.
  • Ergänzung einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung gem. Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz.
  • Eifelverein Ortsgruppe Trier:
  • Durchführung und Ergänzung einer Bestandsaufnahme von Flora und Fauna in den betroffenen Gebieten.
  • Forstamt Trier:
  • keine grundsätzlichen forstbehördlichen Bedenken, da diese in den Grundzügen abgestimmt wurde
  • SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft:
  • Hinweis auf registrierte Altablagerung „Ablagerungsstelle Pölich, Hochmark“, die bei der Erfassung im Jahre 1988 als altlastverdächtig eingestuft wurde.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauleitplanung@schweich.de, bei Bedarf auch schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, oder zur Niederschrift dort vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 32. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Schweich, 09.01.2026
Gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin