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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat für die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR– Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich (VGW-Schweich AöR)

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat für die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR– Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich (VGW-Schweich AöR)

Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473,475) und der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. 1999, S. 373), sowie § 6 Abs. 4 Satz 3 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 13.10.2025, hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates am 07.01.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand

Diese Satzung regelt gemäß § 86b Abs. 3 Satz 8 GemO i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 7 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Schweich, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße (nachfolgend VGW-Schweich AöR oder Anstalt genannt).

§ 2

Wahlberechtigung

(1)

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Anstalt. Dies sind alle Personen, die zur Anstalt in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstands.

(2)

Darüber hinaus sind der Anstalt gestellte Personen wahlberechtigt, wenn sie seit mindestens 6 Monaten bei der Anstalt tätig sind.

§ 3

Wählbarkeit

(1)

Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 2 Abs. 1, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten bei der VGW-Schweich AöR beschäftigt sind. Erfolgt die Beschäftigung bei der Anstalt im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung bei der Verbandsgemeinde Schweich, bzw. deren Eigen- oder Regiebetrieben, wird diese Beschäftigung bei der Beschäftigungsdauer gemäß Satz 1 angerechnet.

(2)

Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(3)

Nicht wählbar sind Beschäftigte, die wöchentlich regelmäßig mit weniger als einem Drittel der für die Anstalt geltenden Arbeitszeit beschäftigt sind, sowie Mitglieder des Vorstands der Anstalt.

§ 4

Wahlvorstand

(1)

Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats der VGW-Schweich AöR bestimmt der Personalrat der Anstalt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(2)

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats der VGW-Schweich AöR kein Wahlvorstand, so beruft der Vorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Anstalt vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin.

(3)

Das Verfahren gemäß Absatz 2 ist entsprechend bei der Wahl des ersten Wahlvorstands nach Gründung der Anstalt anzuwenden.

(4)

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Vorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Anstalt vertretenen Gewerkschaft.

§ 5

Aufgaben des Wahlvorstands

(1)

Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er bestimmt u.a. den Wahltermin und die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Verwaltungsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten. Der vom Verwaltungsgericht bestellte Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten oder fortzuführen.

(2)

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein und benachrichtigt rechtzeitig die in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften über Ort und Zeit der Sitzungen. Je eine Beauftragte oder je ein Beauftragter dieser Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3)

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Beschäftigten der Anstalt durch Aushang bekannt. Dem Vorstand sowie den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 6

Wahlgrundsätze

(1)

Die Mitarbeitervertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2)

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als Persönlichkeitswahl durchgeführt.

(3)

Zur Wahl der Mitarbeitervertretung können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag enthält die Benennung mindestens einer wählbaren Person. Er muss von der doppelten Anzahl der auf dem Wahlvorschlag benannten Personen, wenigstens aber einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4)

Es werden Ersatzmitglieder gewählt. Zu Ersatzmitgliedern sind die 7 Personen gewählt, die nach den regulären Mitgliedern die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(5)

Jede(r) Beschäftigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

§ 7

Stimmabgabe

(1)

Die Stimmabgabe erfolgt persönlich durch Zeichnung eines Wahlzettels.

(2)

Briefwahl ist möglich. Das Nähere zu den Modalitäten bestimmt der Wahlvorstand.

(3)

Jede(r) Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Mitglieder zu wählen sind. Bei Abgabe von mehr Stimmen ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig. Die Abgabe einer geringeren Stimmenanzahl ist unschädlich.

§ 8

Kosten der Wahl

(1)

Die Kosten der Wahl trägt die VGW-Schweich AöR. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Vorbereitung der Wahl, der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen zur Bildung eines Wahlvorstands oder der Betätigung als Wahlvorstand haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(2)

Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten die Bestimmungen über Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 4 LPersVG) und Reisekostenerstattung (§ 43 Abs. 4 LPersVG) entsprechend.

§ 9

Anfechtung der Wahl

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Anstalt vertretene Gewerkschaft oder der Vorstand können binnen einer Frist von 12 Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Falls ein ergebnisrelevanter Verstoß festgestellt wird, ist unverzüglich eine Neuwahl nach Maßgabe des § 4 einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl führen die gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihr Amt fort.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Föhren, den 08.01.2026
Verbandsgemeindewerke Schweich AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts der
Verbandsgemeinde Schweich an der
Römischen Weinstraße
gez. Harald Guggenmos (Dienstsiegel)
Vorstandsvorsitzender

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Föhren, den 08.01.2026
Verbandsgemeindewerke Schweich AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts der
Verbandsgemeinde Schweich an der
Römischen Weinstraße
gez. Harald Guggenmos (Dienstsiegel)
Vorstandsvorsitzender