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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung

über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung

- Entgeltsatzung Wasserversorgung -

der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 08.01.2026

Der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR hat mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates Schweich aufgrund des §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich (nachfolgend VGW Schweich AöR genannt) betreibt im Gebiet der Verbandsgemeinde Schweich in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.

(2) Die VGW Schweich AöR erhebt:

1.

Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung.

2.

Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12 und Gebühren nach § 17 dieser Satzung.

3.

Aufwendungsersätze nach den §§ 24 und 25 dieser Satzung.

(3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates Schweich festgesetzt.

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag

§ 2

Beitragsfähige Aufwendungen

(1) Die VGW Schweich AöR erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse,

Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1.

Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze).

2.

Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 25 dieser Satzung.

3.

Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der VGW Schweich AöR aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

4.

Die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.

5.

Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen.

Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und

a)

für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b)

die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

c)

Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere

selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.

(5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.

§ 4

Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 50 v.H.. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 100 v.H..

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundfläche.

2.

Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a)

Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b)

Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

3.

Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 2 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.

6.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz, Wohnmobilstellplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 40 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 80 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.

7.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

8.

Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

9.

Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtung der Wasserversorgung angeschlossen sind, die Grundfläche, die angeschlossen ist, geteilt durch 0,2. Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6, 8 und 9 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstückfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl als Zahl der Vollgeschosse. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt

a)

die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse,

b)

bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Wochenendhausgebiete, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt.

5.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss.

6.

Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a)

Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten Bebauung oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht

b)

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), wird ein Vollgeschoss angesetzt; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht.

7.

Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.

8.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 6

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.

§ 7

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der VGW Schweich AöR Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten verlangt werden.

§ 8

Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.

§ 9

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

§ 10

Veranlagung und Fälligkeit

Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen

Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

III. Abschnitt: Laufende Entgelte

§ 11

Entgeltfähige Kosten

(1) Die VGW Schweich AöR erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge sowie die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.

(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

1.

Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,

2.

Abschreibungen,

3.

Zinsen,

4.

Steuern und

5.

sonstige Kosten.

(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

§ 12

Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Der wiederkehrende Beitrag wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Beitragsmaßstab ist die Größe des eingebauten Wasserzählers. Bei unbebauten Grundstücken ist die Größe des einzubauenden Wasserzählers maßgebend, hierbei ist von folgenden Größen auszugehen.

Grundstücke bis 999 qm

=

Q3 = 4 m³/h (bisher Qn 2,5)

Grundstücke von 1.000 bis 1.999 qm

=

Q3 = 10 m³/h (bisher Qn 6)

Grundstücke von 2.000 bis 4.999 qm

=

Q3 = 16 m³/h (bisher Qn 10)

Grundstücke von 5.000 bis 9.999 qm

=

Q3 = 25 m³/h (bisher Qn 15)

Grundstücke über 10.000 qm

=

Q3 = 63 m³/h (bisher Qn 40)

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, Satz 1 gelten auch für angeschlossene Grundstücke im Außenbereich.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(5) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

(6) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(7) Die Aufteilung der entgeltfähigen Kosten (§ 11) auf den wiederkehrenden Beitrag und die Benutzungsgebühren wird im Wirtschaftsplan der VGV Schweich AöR festgesetzt.

(8) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(9) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 13

Entstehung des Beitragsanspruches

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

§ 14

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der VGW Schweich AöR Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten verlangt werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres.

§ 15

Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Die Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 16

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die VGW Schweich AöR setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.

(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.

§ 17

Erhebung Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Die Aufteilung der entgeltfähigen Kosten (§ 11) auf den wiederkehrenden Beitrag und die Benutzungsgebühren Wirtschaftsplan der VGV Schweich AöR geregelt.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 18

Gegenstand der Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.

§ 19

Benutzungsgebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der VGW Schweich AöR nach den Bestimmungen des § 21 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der VGW Schweich AöR in der jeweils gültigen Fassung geschätzt

§ 20

Entstehung des Gebührenanspruches

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

§ 21

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der VGW Schweich AöR Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben.

§ 22

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 23

Fälligkeiten

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.

IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz

§ 24

Aufwendungsersatz

(1) Die VGW Schweich AöR erhebt für die Herstellung, Änderung (insbesondere Stilllegen, Abtrennen, Umlegen) der Grundstücksanschlüsse gem. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der VGW Schweich AöR Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(2) Die VGW Schweich AöR erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 14 der Allgemeinen Wasserver- sorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.

(3) Die VGW Schweich AöR erhebt für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gem. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(4) Die VGW Schweich AöR erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen nach der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(5) Die VGW Schweich AöR erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers nach der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird.

(6) Die VGW Schweich AöR erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gem. § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(7) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der VGW Schweich AöR - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter – entstehen.

(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 25

Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück.

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden oder von einem Beauftragten des Grundstückseigentümers verursacht wurden oder aufgrund des einschlägigen technischen Regelwerkes (z.B. DIN 1988) erforderlich werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(5) Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(6) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der

geschätzten Baukosten verlangt werden.

(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten

§ 26

Umsatzsteuer

Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

§ 27

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Verbandsgemeinde Schweich vom 19.12.2019 außer Kraft:

(3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

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Föhren, den 08.01.2026

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Verbandsgemeindewerke Schweich AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts der
Verbandsgemeinde Schweich an der
Römischen Weinstraße
gez. Harald Guggenmos (Dienstsiegel)
Vorstandsvorsitzender

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

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Föhren, den 08.01.2026

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Verbandsgemeindewerke Schweich AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts der
Verbandsgemeinde Schweich an der
Römischen Weinstraße
gez. Harald Guggenmos (Dienstsiegel)
Vorstandsvorsitzender