der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 08.01.2026
Der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR hat mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| (1) | Die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich (nachfolgend VGW Schweich AöR genannt) betreiben und unterhalten im Gebiet der Verbandsgemeinde Schweich die öffentliche Wasserversorgung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet | |
| 1. | die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und die Verteilung von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke, |
| 2. | das Bereitstellen von Löschwasser für den Grundschutz, soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen bestehen. |
| (2) | Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung bestimmt die VGW Schweich AöR im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht. | |
1. Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:
Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Sinne dieser Satzung und der Entgeltsatzung für die Wasserversorgung gehören alle zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung notwendigen Wasserversorgungsanlagen zur Gewinnung bzw. zum Bezug, zur Aufbereitung, zur Speicherung sowie die überörtlichen und örtlichen Verteilungsanlagen.
Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zählen in diesem Rahmen auch Anlagen Dritter, die die VGW Schweich AöR als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt oder zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb oder Unterhaltung sie beiträgt.
2. Grundstücke
Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die VGW Schweich AöR.
3. Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, jeder einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Wohnungseigentümergemeinschaften ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die VGW Schweich AöR an jeden einzelnen halten.
4. Grundstücksanschluss/Hausanschluss:
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.
Als "überlang" gilt ein Grundstücksanschluss jedenfalls dann, wenn seine Länge mehr als 20 m beträgt.
5. Kundenanlage
Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung.
6. Straßenleitung
Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.
7. Technische Bestimmungen
Die technischen Normen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden, insbesondere:
| 1. | DIN 2000: Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen (Aktuelle Fassung 2017-02); |
| 2. | EN 806-1 bis 806-5: Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (Aktuelle Fassungen von 2001 bis 2012) in Verbindung mit DIN 1988-100 bis 1988-600: Schutz des Trinkwassers in der Hausinstallation (Aktuelle Fassungen von 2010 bis 2012) und mit DIN EN 1717 (Aktuelle Fassung 2011-08); |
| 3. | DVGW Arbeitsblatt W 400-3 (Aktuelle Fassung 2006-09). |
| (1) | Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Bei Zugang über fremde private Grundstücke ist ein dinglich gesichertes Leitungsrecht zu solchen Anlagen erforderlich. Den Nachweis darüber hat der Grundstückseigentümer zu erbringen. Die erstmalige Herstellung von Anlagen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. |
| (2) | Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung, sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit am Ende des Grundstücksanschlusses nach seiner betriebsfertigen Herstellung über eine Messeinrichtung das von der Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht). |
| Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. |
| (3) | Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die VGW Schweich AöR über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. |
| (4) | Die Einrichtungen Dritter nach § 2 Nr. 1 gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der VGW Schweich AöR eigenen Wasserversorgungseinrichtung als gleichgestellt. |
| (1) | Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten versorgt werden oder erfordert die Versorgung besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die VGW Schweich AöR die Versorgung versagen. Die VGW Schweich AöR kann die Versorgung nur dann nicht versagen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Entgeltsatzung Wasserversorgung für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb gemäß § 48 Abs. 4 LWG zu tragen. Darüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen. |
| (2) | Sind die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs.1 nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die VGW Schweich AöR einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die VGW Schweich AöR. Die VGW Schweich AöR kann auch die unentgeltliche Übertragung der Anlage in ihr Eigentum verlangen. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen des § 6 und des § 7 geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der VGW Schweich AöR stillzulegen oder zu beseitigen. In Einzelfällen kann die VGW Schweich AöR vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Reallast verlangen. |
| (1) | Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, die Wasserentnahme zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangels) zeitlich zu beschränken. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die VGW Schweich AöR durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist. Das Benutzungsrecht gilt insoweit als eingeschränkt. Beschränkungen nach § 13 Abs. 2 und auch § 16 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. |
| (2) | Das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. 1 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen. |
| (3) | Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der VGW Schweich AöR nicht verbunden sein. |
| (1) | Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen (Anschlusszwang), sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind. Als erschlossen gilt ein Grundstück auch dann, wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat. |
| (2) | Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und Hygiene erforderlich ist. Das Vorhandensein eines provisorischen eigenen Grundstücksanschlusses nach § 4 Abs. 2 befreit nicht vom Anschlusszwang. |
| (3) | Die VGW Schweich AöR macht die betriebsfertige Herstellung von Straßenleitungen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung jeweils öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. |
| (1) | Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. |
| Nicht dem Benutzungszwang unterliegt die außerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für die Garten- und Rasenbewässerung. |
| (2) | Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der VGW Schweich AöR haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sicherzustellen. |
| (1) | Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die VGW Schweich AöR eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird. |
| (2) | Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der VGW Schweich AöR die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung. |
| (3) | Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang. Die VGW Schweich AöR kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen; dabei ist insbesondere auf die Entgeltbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Versorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die VGW Schweich AöR muss eine Befreiung versagen, wenn und soweit technische oder hygienische Einschränkungen bestehen. |
| (4) | Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die VGW Schweich AöR hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. |
| (5) | Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der VGW Schweich AöR zugelassen sein. |
| Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der VGW Schweich AöR verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der VGW Schweich AöR ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig. |
| (1) | Die VGW Schweich AöR erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage und zur Entnahme von Wasser. Ohne vorherige Zustimmung der VGW Schweich AöR darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden. | |
| (2) | Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Grundstücksanschlusses unter Benutzung eines bei der VGW Schweich AöR erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der VGW Schweich AöR zu stellen. | |
| (3) | Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben: | |
| 1. | eine Grundrissskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen, |
| 2. | der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, |
| 3. | eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, |
| 4. | einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitung – soweit bekannt – und des Grundstücksanschlusses. |
| 5. | Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage, |
| 6. | eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu übernehmen und der VGW Schweich AöR den entsprechenden Betrag zu erstatten, |
| 7. | ggf. eine Erklärung nach § 7 Abs. 1, Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2. |
| Steht der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er sobald wie möglich der VGW Schweich AöR mitzuteilen. | |
| Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und bei der VGW Schweich AöR einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die VGW Schweich AöR kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten. | |
| (4) | Mit der Ausführung der Arbeiten für den Grundstücksanschluss darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der VGW Schweich AöR unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen. | |
| (5) | Die Genehmigung des Antrags auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. | |
| (6) | Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. | |
| (1) | Die VGW Schweich AöR bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen. |
| (2) | Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die VGW Schweich AöR von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben der VGW Schweich AöR getroffen werden. |
| (3) | Die VGW Schweich AöR ist Eigentümerin des gesamten Grundstücksanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. |
| Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen. |
| (4) | Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. |
| (5) | Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der VGW Schweich AöR jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen. |
| (6) | Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies der VGW Schweich AöR zwei Wochen vorher mitzuteilen. |
| (7) | Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt die VGW Schweich AöR vom Verteilungsnetz ab. Das Benutzungsverhältnis ist damit aufgelöst. |
| (8) | Der Aufwendungsersatz für die Grundstücksanschlüsse sowie für die durch den Grundstückeigentümer veranlasste vorübergehende Absperrung bzw. für die Wiederinbetriebnahme der Grundstücksanschlüsse erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung anhand der tatsächlichen Kosten. |
| (9) | Die Absätze 1 bis 8 gelten unabhängig von der Länge und Lage des Grundstücksanschlusses und auch für zusätzliche Grundstücksanschlüsse. |
| (1) | Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält einen direkten Grundstücksanschluss. |
| (2) | Die VGW Schweich AöR kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen. |
| (3) | Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstücks separat anzuschließen. |
| (4) | Soweit für die VGW Schweich AöR nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Wasserversorgung. |
| (5) | Die VGW Schweich AöR kann in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. |
| Voraussetzung ist, dass die beteiligten Grundstückseigentümer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben. |
| (1) | Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der VGW Schweich AöR unter Wahrung der jeweils geltenden technischen Regelwerke zu treffen. |
| (2) | Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von der VGW Schweich AöR mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden. |
| (3) | Beim Eintritt des Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen. |
| (1) | Die VGW Schweich AöR liefert das Wasser in der Regel ohne Beschränkung auf das Grundstück bis zum Ende des Grundstücksanschlusses, soweit nicht eine Beschränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück ist ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich. | |
| (2) | Die VGW Schweich AöR kann die Lieferung von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken. Dies gilt auch, | |
| 1. | soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere wegen Betriebsstörungen oder Wassermangel, erforderlich sind, |
| 2. | soweit und solange die VGW Schweich AöR an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. |
| Die VGW Schweich AöR werden jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. | |
| (3) | Die VGW Schweich AöR wird die Grundstückseigentümer und Benutzer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung | |
| 1. | nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die VGW Schweich AöR dies nicht zu vertreten hat oder |
| 2. | die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. |
| (4) | Für die Haftung bei Versorgungsstörungen gelten die Regelungen des § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). | |
| (1) | Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um | |
| 1. | eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, |
| 2. | den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder |
| 3. | zu gewährleisten, dass Störungen von Grundstückseigentümern oder Benutzern auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. |
| (2) | Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die VGW Schweich AöR berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen nachgekommen wird. | |
| Die VGW Schweich AöR kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. | |
| (3) | Die VGW Schweich AöR wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind. Der Grundstückseigentümer ersetzt die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung. | |
| (1) | Das von der VGW Schweich AöR gelieferte Wasser entspricht hinsichtlich Menge, Qualität und Druck den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Sind keine die VGW Schweich AöR verpflichtenden Regelungen vorhanden, entscheidet die VGW Schweich AöR. |
| Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt. |
| (2) | Stellt der Grundstückseigentümer besondere Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. |
| (1) | Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der VGW Schweich AöR zulässig. |
| Diese wird erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. |
| (2) | Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die VGW Schweich AöR kann darüber hinaus die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. |
| (3) | Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der VGW Schweich AöR vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat der VGW Schweich AöR alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend. |
| (4) | Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der VGW Schweich AöR mit Wasserzählern zu benutzen. Die VGW Schweich AöR kann vor Ausgabe der Standrohre eine Sicherheitsleistung verlangen. |
| (1) | Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der VGW Schweich AöR schriftlich mitzuteilen. |
| Dies gilt gleichermaßen für nicht unwesentliche Änderungen der Bezugsmenge. |
| (2) | Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug ganz oder teilweise einstellen, so hat er bei der VGW Schweich AöR Befreiung bzw. Teilbefreiung nach den Bestimmungen des § 8 zu beantragen. |
| (3) | Änderungen im Kreise der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschrift haben die bisherigen Eigentümer der VGW Schweich AöR innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet. |
| (4) | Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der VGW Schweich AöR für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen der VGW Schweich AöR. |
| (5) | Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen, soweit dies nicht den Wasserversorgungspflichten der VGW Schweich AöR widerspricht. Die Kosten für die Absperrung sowie für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung. |
| (1) | Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die VGW Schweich AöR stellt die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht. |
| (2) | Die VGW Schweich AöR bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Satzung. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Wasserzählern ist ausschließlich Aufgabe der VGW Schweich AöR. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen. |
| (3) | Wasserzähler sind gemäß § 10 Abs. 3 Bestandteil des Grundstücksanschlusses und Eigentum der VGW Schweich AöR. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der VGW Schweich AöR unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. |
| (4) | Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der VGW Schweich AöR vorgenommen werden. |
| (1) | Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der VGW Schweich AöR so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. |
| (2) | Die Kosten der Prüfung fallen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung der VGW Schweich AöR zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer. |
| (1) | Analoge Wasserzähler werden von Beauftragten der VGW Schweich AöR möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der VGW Schweich AöR vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch die VGW Schweich AöR für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt die VGW Schweich AöR den Ablesezeitraum ortsüblich bekannt. |
| (2) | Darüber hinaus ist die VGW Schweich AöR berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z.B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z.B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z.B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden. |
| (3) | Solange der Beauftragte der VGW Schweich AöR die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf die VGW Schweich AöR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte der VGW Schweich AöR gewährt. |
| (1) | Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht an, so ermittelt die VGW Schweich AöR den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. |
| (2) | Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. |
| (1) | Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn | |
| 1. | das Grundstück unbebaut ist oder |
| 2. | ein überlanger Grundstücksanschluss gemäß § 2 Nr. 4 vorliegt oder |
| 3. | die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder |
| 4. | kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. |
| Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Die Regelungen des § 10 gelten analog. | |
| (2) | Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Messeinrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. | |
| (3) | Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen der Entgeltsatzung Wasserversorgung. | |
| (1) | Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. |
| (2) | Die Kundenanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die VGW Schweich AöR oder durch ein in ein Installateurverzeichnis der VGW Schweich AöR eingetragenen Installationsunternehmen erfolgen. Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten des Installationsunternehmens zu überwachen. |
| (3) | Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der VGW Schweich AöR oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. |
| (4) | Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der VGW Schweich AöR mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen für die Entgelte ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert; dies gilt auch bei nachträglicher Installation einer Brauchwasseranlage. |
| (5) | Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können durch die VGW Schweich AöR plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchsanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der VGW Schweich AöR zu veranlassen. |
| (6) | Es dürfen nur Produkte und Geräte gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Zum Nachweis sind entsprechende Prüfzeichen anerkannter Prüfstellen (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS, ISO, EN) erforderlich. |
| (1) | Jede Inbetriebnahme einschließlich der Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage ist bei der VGW Schweich AöR über das Installationsunternehmen zu beantragen. |
| (2) | Die VGW Schweich AöR oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an den Grundstücksanschluss an und setzen sie in Betrieb. |
| (1) | Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. |
| (2) | Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die VGW Schweich AöR berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. |
| (3) | Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die VGW Schweich AöR keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. |
Die VGW Schweich AöR ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Kundenanlagen sowie an den Betrieb der Kundenanlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der VGW Schweich AöR abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert
werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
| (1) | Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der VGW Schweich AöR den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, erforderlich ist. |
| (2) | Die Beauftragten der VGW Schweich AöR dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug. |
| (3) | Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. |
| (1) | Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. |
| (2) | Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt. |
| (3) | Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die VGW Schweich AöR, dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind. |
| (4) | Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der VGW Schweich AöR noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. |
| (1) | Die Erhebung der einmaligen und laufenden Entgelte sowie der Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersätze richtet sich nach der gesonderten Entgeltsatzung Wasserversorgung. |
| (2) | Die Abgabe von Wasser an Industrieunternehmen und Weiterverteiler kann durch besondere Lieferungsverträge geregelt werden. Dies gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser in den Fällen des § 12 sowie in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 |
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Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche oder sonstige Stoffe in die öffentliche Wasserversorgungsanlage gelangen.
Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der Kundenanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
| (1) | Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser zuwiderhandelt, indem er | |
| 1. | Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge, Genehmigungen, Vereinbarungen, Anzeigen oder Eintragungen (insbesondere § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 6) oder entgegen einer erteilten Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere §§ 3, 6, 10 und 11) herstellt, |
| 2. | sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder nicht die dafür notwendigen Vorkehrungen trifft bzw. nicht die notwendigen Anträge stellt (insbesondere §§ 6, 10 und 11, § 17 Abs. 2), |
| 3. | entgegen § 10 Abs. 3 nicht zulässige oder nicht genehmigte Änderungen an der Grundstücksanschlussleitung vornimmt oder die Leitung nicht ausreichend nach § 10 Abs. 4 schützt, |
| 4. | den Wasserzähler nicht entsprechend § 18 Abs. 3 schützt oder Änderungen am Wasserzähler vornimmt oder duldet (§ 18 Abs. 4) oder eine Messeinrichtung an der Grundstückgrenze nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält (§ 22 Abs. 1), |
| 5. | seine private Kundenanlage entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 6 errichtet, erweitert, ändert und unterhält, insbesondere wer unzulässige direkte Verbindungen (d.h. ohne freien Auslauf) mit eigenen Zusatz- oder Regenwasseranlagen herstellt. |
| 6. | Wasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder entgegen einer Genehmigung oder Vereinbarung entnimmt bzw. verwendet (insbesondere § 5 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 3 und Abs. 5, § 16), |
| 7. | eine private Löschwasserentnahmestelle missbräuchlich verwendet (§ 12 Abs. 2) oder berechtigte Nutzung durch die Feuerwehr behindert oder erschwert (§ 12 Abs. 3) |
| 8. | den Wasserbezug nicht nach § 17 um- oder abmeldet, |
| 9. | festgestellte Mängel nicht beseitigt (insbesondere § 25 Abs. 2 und 3),2 oder sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder nicht die dafür notwendigen Vorkehrungen trifft bzw. nicht die notwendigen Anträge stellt (insbesondere §§ 6, 10 und 11, § 17 Abs. 2) |
| 10. | seinen Benachrichtigungspflichten (insbesondere § 10 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 23 Abs. 4) oder Duldungspflichten (insbesondere § 27 und 28) nicht nachkommt, |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. | |
| (3) | Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 25.08.2020 außer Kraft.
Föhren, den 08.01.2026
Verbandsgemeindewerke Schweich AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts der
Verbandsgemeinde Schweich an der
Römischen Weinstraße
Zu § 18 Abs. 2 – Datenschutzrechtliche Anforderungen an Funkwasserzähler
Nur ein nachweisbar funktionstüchtiger Funkwasserzähler kann die Richtigkeit der erhobenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit d) DS-GVO und damit die Gebührengerechtigkeit garantieren.
Daher steht die Erfassung und Übermittlung all solcher Daten, die zur Überwachung der Richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich sind, im untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Erhebung des Wasserverbrauchs; sie kann somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden, nämlich Art. 6 (1) 1 lit e) DS-GVO i.V.m. § 3 LDSG RP i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV. Zu diesen funktionsbezogenen Daten gehören neben den in § 20 Abs. 2 genannten auch die zählerbezogenen Daten (insbesondere: Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration, Batteriekapazität, Betriebsstunden, Datum/Uhrzeit) sowie Daten, die für die richtige Dimensionierung des Zählers maßgeblich sind (z. B. Daten über den Höchst- oder Mindestdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum bzw. ein Alarm für eine Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers).
Die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:
| • | Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d.h. Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet. |
| • | Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und –nummer erhoben. |
| • | Für die nach § 20 Abs. 2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben. |
| • | Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden. |
| Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert. |
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Föhren, den 08.01.2026
Verbandsgemeindewerke Schweich AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts der
Verbandsgemeinde Schweich an der
Römischen Weinstraße