der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 08.01.2026
Der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR hat mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates Schweich aufgrund des §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich (nachfolgend VGW Schweich AöR genannt) betreibt im Gebiet der Verbandsgemeinde Schweich in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
| 1. | Schmutzwasserbeseitigung |
| 2. | Niederschlagswasserbeseitigung. |
(2) Die VGW Schweich AöR erhebt:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 und Gebühren nach § 18 ff. dieser Satzung. |
| 3. | Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen nach § 22 dieser Satzung. |
| 4. | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung. |
| 5. | Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung |
| 6. | Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 29 und 30 dieser Satzung. |
(3) Bei Einrichtungen /Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
(1) Die VGW Schweich AöR erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes (Flächenkanalisation) und sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen (wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) mit Ausnahme der Anlagen mit ausschließlicher Verbindungssammlerfunktion. |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 27 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der VGW Schweich AöR stehen. |
| 4. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der VGW Schweich AöR aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 5. | Die bewerteten Eigenleistungen der VGW Schweich AöR, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 6. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die VGW Schweich AöR bedient, entstehen. |
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
(2) Werden Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig.
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
(1) Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 50 v.H.. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 100 v.H.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundfläche. |
| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) Bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. |
| 3. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 – 2 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen, der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. |
| 6. | Für Grundstücke, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz, Wohnmobilstellplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 40 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 80 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. |
| 7. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. |
| 8. | Bei den übrig bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. |
| 9. | Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die Grundfläche, die angeschlossen ist, geteilt durch 0,2. |
| Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6, 8 und 9 ermittelten Grundstücksflächen größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. | |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
| 1. | Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl als Zahl der Vollgeschosse. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- oder Firsthöhe, geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt |
| a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, |
| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Wochenendhausgebiete, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt. |
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3, ein Vollgeschoss. |
| 6. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: |
| a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. |
| b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), wird abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt. |
| 7. | Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich. |
| 8. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Sie wird nach den Absätzen 2 bis 9 ermittelt.
(2) In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht:
| 1. | Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. |
| 2. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte als Grundflächenzahl: |
| a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) — 0,2 |
| b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete, Wohnmobilstellplätze 0,2 (§ 10 BauNVO) |
| c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 und 9 BauNVO) — 0,8 |
| d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO) — 0,8 |
| e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO) — 1,0 |
| f) Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) — 0,6 |
| g) urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) — 0,8 |
| h) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart |
| zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) — 0,4 |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird für die nachstehenden Grundstücksnutzungen die nach § 5 Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:
| 1. | Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) |
| a) ohne Tribüne — 0,1 |
| b) mit Tribüne — 0,5 |
| 2. | Sportplatzanlagen (Kunstrasen) |
| a) ohne Tribüne — 0,7 |
| b) mit Tribüne — 0,9 |
| 3. | Freizeitanlagen, und Festplätze |
| a) mit Grünanlagencharakter — 0,1 |
| b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen |
| (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) — 0,8 |
| 4. | Friedhöfe — 0,1 |
| 5. | Befestigte Stellplätze und Garagen — 0,9 |
| 6. | Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen |
| (z. B. Einkaufszentrum und großflächige Handelsbetriebe) — 0,8 |
| 7. | Gärtnereien und Baumschulen |
| a) Freiflächen — 0,1 |
| b) Gewächshausflächen — 0,8 |
| 8. | Kasernen — 0,6 |
| 9. | Bahnhofsgelände — 0,8 |
| 10. | Kleingärten — 0,1 |
| 11. | Freibäder — 0,2 |
| 12. | Verkehrsflächen — 0,9 |
| |
(4) Bebaute oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziff. 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 sind entsprechend anwendbar. |
(6) Ist die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ermittelte Abflussfläche, so wird die tatsächlich
bebaute oder befestigte Abflussfläche zugrunde gelegt.
(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch die VGW Schweich AöR oder mit deren Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o.ä. verringert.
(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich angeschlossene überbaute oder befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(9) Als angeschlossen gelten Flächen, deren Niederschlagswasser direkt oder indirekt der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird.
(10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen abgerundet.
Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der VGW Schweich AöR Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten verlangt werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter auf dem Grundstück ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Die VGW Schweich AöR erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Niederschlagswasser sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, |
| 2. | Abschreibungen, |
| 3. | Zinsen, |
| 4. | Abwasserabgabe, |
| 5. | Steuern und |
| 6. | sonstige Kosten. |
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben.
(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Schweich
einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 100 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der VGW Schweich AöR Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Die Ablösung wiederkehrenden Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig;
§ 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die VGW Schweich AöR setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
Bei teilweise leitungsgebunden entsorgten Grundstücken (Kleinkläranlagen mit
Überlauf in die Kanalisation) wird die Benutzungsgebühr für die Einleitung des
Schmutzwassers erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Schweich einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 100 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch die VGW Schweich AöR entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
| a) | die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| b) | die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und |
| c) | die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach Nr. a und b zusammensetzt. |
Die in Nr. b) und c) genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der VGW Schweich AöR für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die VGW Schweich AöR auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der VGW Schweich AöR unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist.
Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.
(5) Für die Viehhaltung sind je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 cbm abzusetzen.
| Dabei gelten: | |
| 1. | 1 Pferd als — 1,0 |
| 2. | 1 Rind bei gemischtem Bestand als — 0,66 |
| 3. | 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als — 1,0 |
| 4. | 1 Schwein bei gemischtem Bestand als — 0,16 |
| 5. | 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand als — 0,33 |
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.
(6) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollem Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt:
| 1. | beim Weinbau |
| a) bei Schlauchspritzverfahren, 12 cbm |
| b) bei Spritzverfahren, 8 cbm |
| c) bei Sprühverfahren, 4 cbm |
| 2. | bei Obstbau 8 cbm |
| 3. | bei Gemüsebau 5 cbm |
| 4. | bei Ackerbau 2 cbm |
(7) Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
(8) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v. H. der Wassermenge nach Abs. 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 bis 7 liegt unter 10 v. H. der Wassermenge nach Abs. 2.
(9) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2 Stunden Mischprobe nach
| DIN 38409 H 41/42 | für chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), |
| DIN 38409 H 51 | für biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen |
| (BSB5), |
| DIN 38405 D 11 | für Phosphat, |
| DIN 38405 H 34 | für Stickstoff |
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der VGW Schweich AöR durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die VGW Schweich AöR entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-Stunden-Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 Liter je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet – folgende Werte:
| CSB | 700 mg/l |
| BSB5 | 350 mg/l |
| Pges | 15 mg/l |
| Stickstoff | 60 mg/l |
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
| 1. | die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, |
| 2. | die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. |
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten (nach § 57 LWG hierfür zugelassenen) Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die VGW Schweich AöR vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die VGW Schweich AöR eine Gebühr nach tatsächlich angefallenem Aufwand.
(2) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser oder
Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben erhebt die VGW Schweich AöR eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 22 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der VGW Schweich AöR Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier
Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im
öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die VGW Schweich AöR kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach der allgemeinen Entwässerungssatzung der VGW Schweich AöR Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
Soweit der VGW Schweich AöR für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Grundstücke die Pflicht zur Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der VGW Schweich AöR für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch Inanspruchnahme Dritter – entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die VGW Schweich AöR unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der VGW Schweich AöR schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die VGW Schweich AöR insoweit abgabenpflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 19.12.2019 außer Kraft.
(2) Soweit Abgabenansprüche nach der aufgrund von Absatz 1 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Anlage 1
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
| Kostenstelle | Schmutz-wasser | Niederschlags- wasser |
| 1. | biologischer Teil der Kläranlage | 100 v.H. | 0 v.H. |
| einschließlich Schlammbehandlung | ||
| 2. | mechanischer, hydraulisch bemessener | 50 v.H. | 50 v.H. |
| Teil der Kläranlage | ||
| 3. | Regenklärbecken und | 0 v.H. | 100 v.H. |
| Regenentlastungsbauwerke | ||
| 4. | Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 5. | andere Leitungen (Flächenkanalisation) | 40 v.H. | 60 v.H. |
| 6. | Pumpanlagen | je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend | |
| 7. | Hausanschlüsse | 55 v.H. | 45 v.H. |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung) sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.