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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Lageplan mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Schweich für die Ortsgemeinde Leiwen, Flurstücke im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ​​​​​​​(Wiedergabe, maßgebend ist die Abgrenzung im Lageplan)

18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Schweich für die Ortsgemeinde Leiwen

- Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Die Verbandsgemeinde Schweich hat die Planfassung zur Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ortsgemeinde Leiwen, der Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg am 15.03.2022 zur Prüfung und Genehmigung gem. § 6 BauGB vorgelegt. Die gesetzliche Frist zur Entscheidung über die Genehmigung von drei Monaten gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nach Vorlage der Planunterlagen am 16.03.2022 zum 16.06.2022 verstrichen. Eine Fristverlängerung gem. § 6 Abs. 4 BauGB wurde weder angezeigt noch geltend gemacht. Die Genehmigung gilt gem. § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt. Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Schweich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung sowie die dazugehörende Begründung und der Umweltbericht können in der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtet werden demnach

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

3.

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Schweich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Schweich, den 21. Juli 2022
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstrasse
gez. Christiane Horsch, Bürgermeisterin

Gemarkung Leiwen, Flur 20

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