Letzter Abgabetermin: 7. August 2025
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
| 1. | die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe, |
| 2. | die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, |
| 3. | die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, |
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
Neu: Entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse sind in den Beständen unter übriger Wein anzugeben.
Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich. Registrierte Nutzer können die Meldungen auch online über das WeinInformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2025 eingegangen sein.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.