Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
XV. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel-Mosel in Wittlich
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel-Mosel vom 06.05.2026 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz, S. 476) in der jeweils geltenden Fassung die nachfolgende 15. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel-Mosel fest:
Die Verbandsordnung des Zweckverbandes wird wie folgt geändert:
Mitglieder des Zweckverbandes sind:
| 1. | Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues für die Ortsgemeinden/Stadt: Brauneberg, Kesten, Bernkastel-Kues *), Lieser, Maring-Noviand, Wintrich, Lösnich, Neumagen-Dhron, Piesport, Minheim*) Teillieferung |
| 2. | Verbandsgemeindewerke Schweich AöR1) für die Ortsgemeinde: Trittenheim 1) seit 01.01.2026 Rechtsnachfolger der Verbandsgemeinde Schweich |
| 3. | Verbandsgemeinde Speicher für die Ortsgemeinden: Herforst, Spandahlem |
| 4. | Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für die Ortsgemeinden/Ortsteile: Burg/Mosel, Enkirch, Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flussbach, Hontheim mit Krinkhof, Wispelt, Bonsbeuren und Nike-Station, Kinheim, Kinderbeuren, Kröv, Reil, Willwerscheid |
| 5. | Verbandsgemeinde Wittlich-Land für die Ortsgemeinden/Stadt: Altrich, Arenrath, Bergweiler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Klausen, Landscheid, Minderlittgen, Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem, Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Laufeld, Meerfeld, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wallscheid, Stadt Manderscheid, Karl |
| 6. | Landkreis Cochem-Zell für die Ortsgemeinden/Stadt: Alf, St. Aldegund*), Bullay, Neef, Pünderich, Zell*), Altlay*), Altstrimmig*), Blankenrath*), Forst*), Grenderich*), Haserich*), Hesweiler*), Liesenich*), Mittelstrimmig*), Moritzheim*), Panzweiler*), Peterswald-Löffelscheid*), Reidenhausen*), Schauren*), Sosberg*), Tellig*), Walhausen*) *) Teillieferung |
| 7. | Stadt Wittlich für die Stadtteile: Bombogen, Dorf, Lüxem, Neuerburg, Wengerohr mit Polizeischule, Wittlich (Stadtkern)*) *) Teillieferung |
(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
• | als Vertreter des Landkreises Cochem-Zell die Landrätin/der Landrat, |
• | als Vertreter der Verbandsgemeinden die Bürgermeisterin/der Bürgermeister |
• | als Vertreter der Stadt Wittlich die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. |
• | als Vertreter der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR der Vorstand |
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. der Landkreisordnung vertreten. Die Vertretung kann im Einzelfall durch Vollmacht anderweitig geregelt werden.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben insgesamt 101 Stimmen, die sich wie folgt verteilen:
• | Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues 21 Stimmen |
• | Verbandsgemeindewerke Schweich AöR 2 Stimmen |
• | Verbandsgemeinde Speicher 3 Stimmen |
• | Verbandsgemeinde Traben-Trarbach 13 Stimmen |
• | Verbandsgemeinde Wittlich-Land 38 Stimmen |
• | Landkreis Cochem-Zell 12 Stimmen |
• | Stadt Wittlich 12 Stimmen |
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Zur Ermittlung der Stimmenanteile der Verbandsgemeinden, der Stadt Wittlich und des Landkreises Cochem-Zell werden die geleisteten Baukostenzuschüsse nach der Vorhaltung von Wasser entsprechend der Wasserbedarfsermittlung -Qmax 2060- aus dem Jahre 2022 verteilt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
(1) Der Zweckverband deckt seinen Aufwand für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen sowie für den Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung durch Entgelte gemäß nach Verbandsgründung abzuschließender Wasserlieferungsverträge mit den Verbandsmitgliedern und Dritten.
(2) Das Entgelt, das von jedem Verbandsmitglied zu zahlen ist, setzt sich zusammen aus:
| 1. | einem Baukostenzuschuss und |
| 2. | einem Bezugspreis |
(3) Der Baukostenzuschuss besteht aus einem Zuschuss für die von dem Verband zu erwerbenden, herzustellenden und anzuschaffenden Anlagen.
(4) Für die Anlagen der Gewinnung, Aufbereitung und Transport haben die Wasserversorgungsbetriebe der Gebietskörperschaften auf der Grundlage der Wasserbedarfsermittlung -Qmax 2060- aus dem Jahre 2022 zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten Baukostenzuschüsse zu zahlen; und zwar wie folgt:
| die Verbandsgemeinden | Qmax |
| Bernkastel-Kues | 22,42 % |
| Speicher | 2,84 % |
| Traben-Trarbach | 12,71 % |
| Wittlich-Land | 34,66 % |
| der Landkreis Cochem-Zell | 12,27 % |
| die Stadt Wittlich | 13,24 % |
| die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR | 1,86 % |
(5) Für die Anlagen der Speicherung und Druckerhöhung haben die Wasserversorgungsbetriebe der Gebietskörperschaften auf der Grundlage der Wasserbedarfsermittlung -Qmax. 2060- aus dem Jahre 2022 zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten Baukostenzuschüsse zu zahlen; und zwar wie folgt:
| die Verbandsgemeinden | Qmax.mod. |
| Bernkastel-Kues | 17,04 % |
| Speicher | 3,62 % |
| Traben-Trarbach | 13,88 % |
| Wittlich-Land | 44,18 % |
| der Landkreis Cochem-Zell | 9,68 % |
| die Stadt Wittlich | 9,23 % |
| die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR | 2,37 % |
(6) Für die Rückzahlung der Darlehensschulden haben die Wasserversorgungsbetriebe der Gebietskörperschaften auf der Grundlage der jeweils gültigen Haushaltssatzung den Kapitaldienst zu zahlen; und zwar wie folgt:
die Verbandsgemeinden
| Bernkastel-Kues | 21,04 % |
| Speicher | 3,04 % |
| Traben-Trarbach | 13,01 % |
| Wittlich-Land | 37,09 % |
| der Landkreis Cochem-Zell | 11,61 % |
| die Stadt Wittlich | 12,22 % |
| die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR | 1,99 % |
(7) Für die von dem Zweckverband herzustellenden und anzuschaffenden Anlagen sind von den Wasserversorgungsbetrieben der Gebietskörperschaften auf die Baukosten-zuschüsse Abschlagszahlungen nach Baufortschritt und Anforderung durch den Zweckverband zu zahlen.
(8) Der Bezugspreis setzt sich auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips zusammen aus:
| 1. | einem Grundpreis als Entgelt für die allgemeine Leistungsbereitschaft, |
| 2. | einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis als Entgelt für den tatsächlich angefallenen Verbrauch der Abnehmer. |
(9) Grund- und Arbeitspreis werden jeweils jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses ermittelt. Im Grundpreis werden alle zeitabhängigen und im Arbeitspreis alle verbrauchsabhängigen Kosten kalkuliert. Der auf den Abnehmer entfallende Teil des Grundpreises richtet sich nach den Vomhundertsätzen der Absätze 4 und 5, der auf ihn entfallende Teil des Arbeitspreises nach dem durch Ablesung festgestellten Verbrauch.
(10) Der Verband kann vierteljährlich auf den Grund- und Arbeitspreis sowie auf den Kapitaldienst Abschlagszahlungen erheben. Ihre Höhe richtet sich nach den Ansätzen in der jeweils gültigen Haushaltssatzung.
(11) Allen Entgelten ist die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(12) Bei Erneuerungen der Wasserversorgungsanlagen oder Teilen davon, die für die Belieferung der Abnehmer erforderlich sind, haben die Wasserversorgungsbetriebe der Gebietskörperschaften erneut einen Baukostenzuschuss für die zur Erneuerung erforderlichen Investitionskosten zu zahlen. Seine Höhe richtet sich nach § 10 Abs. (4) und (5).
(13) Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten aus der Wasserlieferung nach abzuschließenden Wasserlieferungsverträgen. Das Entgelt nach Abs. 2 ff., das der Finanzierung der Anlagen und der Deckung der zeitabhängigen Kosten dient, ist unabhängig von dem Abschluss von Wasserlieferungsverträgen und der Lieferung von Wasser zu zahlen.