Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 werden festgesetzt:
|
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.190.387 € | 105.651 € | 18.296.038 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.757.855 € | 844.009 € | 19.601.864 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -567.468 € | -738.358 € | -1.305.826 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 509.200 € | -827.142 € | -317.942 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.318.300 € | 859.945 € | 2.178.245 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 11.871.400 € | 2.957.100 € | 14.828.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -10.553.100 € | -2.097.155 € | -12.650.255 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 10.043.900 € | 2.924.297 € | 12.968.197 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für das Haushaltsjahr 2024
| zinslose Kredite von bisher | 0 € | auf | 0 € |
| verzinste Kredite von bisher | 10.553.100 € | auf | 12.650.000 € |
| zusammen von bisher | 10.553.100 € | auf | 12.650.000 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungs-ermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt
von bisher | 5.800.000 € | auf | 8.450.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich
von bisher | 4.750.000 € | auf | 5.200.000 € |
Die §§ 4-5 der Haushaltssatzung bleiben gegenüber der 1. Nachtragshaushaltssatzung unverändert.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird neu auf 23,00 v. H. für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt (bisher: 25,00 v.H.)
Die vorläufige Umlagegrundlage beträgt 37.871.352,00 €.
Die Verbandsgemeindeumlage wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen fällig, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bis zur endgültigen Festsetzung der Umlage richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der vorläufig berechneten Verbandsgemeindeumlage für das jeweilige Haushaltsjahr.
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden, mit Ausnahme der Ortsgemeinde Kenn, eine Sonderumlage für Grundschulen in ihrer Trägerschaft. Für das Jahr 2024 wurde ein nicht gedeckter Fehlbetrag von -3.158.801 € ermittelt. Dieser Betrag wird als Sonderumlage festgesetzt.
Die Abrechnung der Sonderumlage Grundschulen erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Rechnungsergebnisses 2024.
Die vorläufige Umlagegrundlage beträgt 34.350.939 €.
Der vorläufige Umlagegrundsatz liegt bei rd. 9,20 %.
Die Sonderumlage wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen fällig, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Sollten unterjährlich wesentliche Verbesserungen im Bereich der Grundschulen eintreten, werden die Abschläge angepasst bzw. nicht mehr erhoben.
Die endgültige Festsetzung und Erhebung erfolgt nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse.
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 — 40.964.676,95 €
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 (vorläufig) — 38.766.934,11 €
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 (vorläufig) — 41.270.667,11 €
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 (vorläufig) — 41.918.542,45 €
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 lt. Haushaltsplan 2024 — 40.612.716,45 €
Die §§ 9-10 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die 2. Nachtragshaushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des 2. Nachtragshaushaltsplanes zu veranlassen.
Die 2. Nachtraghaushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat die gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 04.07.2024 erteilt.
Der festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 12.650.000 € wurde in voller Höhe genehmigt.
Der festgesetzte Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 5.200.000 € wurde in voller Höhe genehmigt.
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der VG selbst gegenüber der Einheitskasse bleibt unverändert.
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Der 2. Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 05. August 2024 bis einschließlich 13. August 2024 zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06502/4070!
Nach § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.