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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 32/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Klüsserath vom 10.07.2024

2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Klüsserath vom 10.07.2024

Der Ortsgemeinderat Klüsserath hat am 10.07.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 11.01.2010 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Die §§ 5 und 8 erhalten folgenden Inhalt:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde Klüsserath hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird 1 Geschäftsbereich gebildet, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Klüsserath, 16.07.2024
Ortsgemeinde Klüsserath
gez. Hans Werner Lex, Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.