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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 32/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Schweich vom 18.07.2024

4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Schweich vom 18.07.2024

Der Stadtrat Schweich hat am 18.07.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), die folgende 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 07.03.2016 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 4

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse, mit der angegebenen Anzahl der Mitglieder und Stellvertreter:

  • Haupt- und Finanzausschuss 11 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter
  • Bauausschuss 11 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter
  • Stadtentwicklungsausschuss (Gewerbe, Infrastruktur, Kultur und Fremdenverkehr/ Tourismus) 11 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
  • Flur- und Wegeausschuss (Landwirtschaft und Weinbau, Landespflege und Fremdenverkehr) 8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
  • Sozialausschuss (Kinder, Jugend, Familie, Senioren, Sport) 11 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter
  • Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter
  • Umlegungsausschuss 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter

§ 2

In-Kraft-Treten

Die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schweich, 22.07.2024
Stadt Schweich
gez. Lars Rieger, Stadtbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.