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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 33/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Unterrichtung der Einwohner über die Sitzung des Ortsgemeinderates Naurath/Eifel am 25.07.2024

über die Sitzung des Ortsgemeinderates Naurath/Eifel am 25.07.2024

Unter dem Vorsitz von Ortsbürgermeister Stephan Denis und in Anwesenheit von Schriftführer Aron Lex findet am 25.07.2024 im Bürger- und Vereinshaus, Schulstraße 6 in Naurath/Eifel eine Sitzung des Ortsgemeinderates Naurath/Eifel statt.

In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:

öffentlich

1.

Mitteilungen

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgte keine Wortmeldung.

2.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Der geschäftsführende Ortsbürgermeister Stephan Denis gratuliert den Mitgliedern des neu gewählten Ortsgemeinderates zu ihrem Mandat und spricht sich für eine gute Zusammenarbeit zum Wohle der Allgemeinheit in der nun folgenden Wahlperiode aus.

Sodann verpflichtet der noch im Amt befindliche Ortsbürgermeister Stephan Denis gemäß § 30 Abs.2 GemO alle Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde Naurath/Eifel durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

  • § 20 GemO Schweigepflicht
  • § 21 GemO Treuepflicht
  • § 22 GemO Ausschließungsgründe
  • § 30 Abs. 1 GemO Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder, Gemeinwohl

Der Vorsitzende verweist hierzu auf die verteilten Kommunalbreviere.

3.

Wahl Ortsbürgermeister/in, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Für die Wahl zur/zum Ortsbürgermeister/in der Ortsgemeinde Naurath am 09.06.2024 wurde kein Wahlvorschlag eingereicht.

In diesem Fall wird der/die Ortsbürgermeister/in vom Ortsgemeinderat gewählt (§ 53 Abs. 2 GemO). Den Vorsitz führt der geschäftsführende / noch im Amt befindliche Ortsbürgermeister Stephan Denis, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen und das Wahlverfahren erläutert.

Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlvorstand/Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern. Der Vorsitzende beauftragt folgende Ratsmitglieder:

  1. Margret Heinz
  2. Alexandra Kröschel

Für das Amt des Bürgermeisters wird das Ratsmitglied Stefan Weiler vorgeschlagen.

Der Vorsitzende stellt fest, dass folgende Vorschläge für die Wahl der/des Ortsbürgermeisters/in gemacht wurden: Stefan Weiler

Der Ortsbürgermeister wird nach den Bestimmungen des § 40 GemO durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt (§ 53 Abs. 2 GemO).

Die nachfolgend durchgeführte geheime Wahl hat bei 8 stimmberechtigten Ratsmitgliedern und 8 abgegebenen Stimmzettel folgendes Ergebnis:

mehrheitlich

Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 0

Der geschäftsführende Ortsbürgermeister Stephan Denis stellt unter Hinzuziehung des Wahlausschusses fest, dass Stefan Weiler zum Ortsbürgermeister gewählt ist.

Stefan Weiler nimmt die Wahl an.

Stephan Denis weist darauf hin, dass der Ortsbürgermeister nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) zum Ehrenbeamten zu ernennen ist. Er gratuliert Stefan Weiler zu seiner Wahl und verbindet dies mit den besten Wünschen für die kommenden fünf Jahre im Amt. Sodann verliest er den Inhalt der Ernennungsurkunde und händigt diese Herrn Weiler aus. Im Anschluss erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung in das Amt des Ortsbürgermeisters (§ 54 Abs.1 Satz 3 GemO).

Der ehemalige Ortsbürgermeister Denis bedankt sich daraufhin bei allen aktuellen sowie ehemaligen Mitgliedern des Ortsgemeinderates für Ihre Bereitschaft im Ortsgemeinderat.

3.1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder - Ersatzperson

Mit der Ernennung zum Ortsbürgermeister ist Stefan Weiler als gewähltes Ratsmitglied aus dem Ortsgemeinderat ausgeschieden. Als Ersatzperson wird Jan Weber in den Ortsgemeinderat einberufen.

Sodann verpflichtet der Ortsbürgermeister gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung das neue Ratsmitglied Jan Weber namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

  • § 20 GemO Schweigepflicht
  • § 21 GemO Treuepflicht
  • § 22 GemO Ausschließungsgründe
  • § 30 Abs. 1 GemO Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder, Gemeinwohl

Der Vorsitzende verweist hierzu auf das verteilte Kommunalbrevier.

4.

Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Unter dem Vorsitz von Ortsbürgermeister Stefan Weiler wird die Wahl der Beigeordneten durchgeführt.

Der Vorsitzende führt aus, dass nach der Hauptsatzung die Wahl von bis zu drei Beigeordneten möglich ist. Der Gewählte Wahlausschuss basierend auf den Beschluss aus TOP 2 bleibt bis auf den Wechsel des Ortsbürgermeisters bestehen.

Zudem teilt Ortsbürgermeister Weiler mit, dass sein Stimmrecht als Vorsitzender des Gemeinderates bei den nun folgenden Wahlen aufgrund der Vorschriften des § 36 Absatz 3 GemO ruht.

Der Vorsitzende führt weiter aus, dass die Beigeordneten nach § 53a Absatz 1 GemO durch den Gemeinderat gewählt werden. Wählbar ist, wer Bürger der Ortsgemeinde ist und das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung in öffentlicher Sitzung. Er gibt weitere Hinweise zum Ablauf der Wahl, zu den einzelnen Wahlgängen und zur Kennzeichnung der Stimmzettel.

4.1.

Erste/r Beigeordnete/r

Für das Amt des Ersten Beigeordneten wird das Ratsmitglied Alfons Schmitz vorgeschlagen.

Die nachfolgend durchgeführte geheime Wahl hat bei 8 stimmberechtigten Ratsmitgliedern und 8 abgegebenen Stimmzettel folgendes Ergebnis:

mehrheitlich

Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 1

Ortsbürgermeister Stefan Weiler stellt unter Hinzuziehung des Wahlausschusses fest, dass Alfons Schmitz zum Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Naurath/Eifel gewählt ist.

Alfons Schmitz nimmt die Wahl an.

Er gratuliert Alfons Schmitz zu seiner Wahl, trägt den Inhalt der Ernennungsurkunde vor und händigt diese Alfons Schmitz aus. Anschließend erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung gem. § 54 Abs.1 GemO.

4.2.

weitere Beigeordnete

Für das Amt der weiteren Beigeordneten wird das Ratsmitglied Sabine Thommes vorgeschlagen.

Die nachfolgend durchgeführte geheime Wahl hat bei 8 stimmberechtigten Ratsmitgliedern und 8 abgegebenen Stimmzettel folgendes Ergebnis:

mehrheitlich

Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Befangen: 1

Ortsbürgermeister Stefan Weiler stellt unter Hinzuziehung des Wahlausschusses fest, dass Sabine Thommes zur weiteren Beigeordneten der Ortsgemeinde Naurath/Eifel gewählt ist.

Sabine Thommes nimmt die Wahl an.

Er gratuliert Sabine Thommes zu ihrer Wahl, trägt den Inhalt der Ernennungsurkunde vor und händigt diese Sabine Thommes aus. Anschließend erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung gem. § 54 Abs.1 GemO.

5.

Änderung der Hauptsatzung

Im Rahmen der Satzungshoheit beabsichtigt die Ortsgemeinde Naurath/ Eifel ihre Hauptsatzung zu ändern. Die Änderung betrifft die Erhöhung der Wertgrenze über die der Ortsbürgermeister im Einzelfall entscheiden kann, die Bildung eines Geschäftsbereiches sowie die entsprechende Aufwandsentschädigung die der/dem Beigeordneten hierfür gezahlt wird.

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister:

Der Ortsbürgermeister kann Vergaben von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer festgelegten Wertgrenze im Einzelfall durchführen. Die Wertgrenze soll von derzeit 500,00€ auf 1.000,00€ erhöht werden.

Bildung Geschäftsbereich:

Ehrenamtlichen Beigeordneten kann die Leitung eines angemessenen Geschäftsbereiches übertragen werden. Die Beigeordneten sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich ständige Vertreter des Ortsbürgermeisters. Soweit Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln.

Die Bildung und Übertragung der Geschäftsbereiche obliegt dem Ortsbürgermeister. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Ortsgemeinderates (§ 50 Abs. 4 GemO). Dies bedeutet, dass die Bildung und Übertragung erst nach Inkrafttreten der Änderung der Hauptsatzung umgesetzt werden kann.

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen wird, können eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese kann bis zu 30 % der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters betragen (§ 13 (2).

Wenn eine Aufwandsentschädigung an die Beigeordneten gezahlt werden soll, ist dies in der Hauptsatzung zu regeln. In dem nachstehenden Entwurf ist eine solche Regelung berücksichtigt.

Gemäß § 25 Abs. 2 GemO, bedarf die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.

Ortsbürgermeister Stefan Weiler nimmt nicht Abstimmung teil, da das Stimmrecht des Ortsbürgermeisters unteranderem bei Festsetzung der Bezüge der Beigeordneten gemäß §35 Abs.3 Nr. 5 GemO ruht.

Der Erste Beigeordnete Alfons Schmitz sowie die Beigeordnete Sabine Thommes rücken vom Tisch ab und nehmen nicht an der Beratung und Abstimmung teil, da gegen sie Ausschließungsgründe nach §22 GemO vorliegen.

Der Ortsgemeinderat beschließt folgende 1. Änderung der Hauptsatzung:

1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € im Einzelfall.
  3. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu insgesamt zwei Jahren; ausgenommen sind zinslose Stundungen.
  4. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 5

Beigeordnete

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.

3. § 8 erhält folgende Fassung

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Befangen: 3

6.

Verschiedenes

Ortsbürgermeister Stefan Weiler erklärt, dass die Wahl der Ausschüsse auf die nächste Sitzung vertagt wird. Die Ratsmitglieder könnten sich Gedanken machen, wer in die Ausschüsse gewählt werden soll.

Büroleiter Wolfgang Deutsch ergänzt hierzu, dass die Ausschussmitglieder mindestens zu 50% aus Ratsmitgliedern bestehen müssen.

Aus der Mitte der Bürgerinnen und Bürger kam die Frage auf, wie die Geschäftsbereiche eingeteilt werden. Hier erklärt Ortsbürgermeister Weiler, dass dies erst in der nächsten Sitzung nach in Krafttreten der Satzung geregelt wird.

Ortsbürgermeister Stefan Weiler verabschiedet im Anschluss den ehemalige Ortsbürgermeister Stephan Denis.

Stefan Denis richtet ebenfalls sein Dank entgegen der ehemaligen und neuen Ratsmitglieder, sowie dem ehemaligen Beigeordneten.

7.

Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder/ Beigeordneten

Ortsbürgermeister Stefan Weiler bedankte sich im Namen der Ortsgemeinde und des Gemeinderates bei dem ausgeschiedenen ersten Beigeordneten und den Ratsmitgliedern für die geleistete Arbeit in der vergangenen Legislaturperiode. Den ausgeschiedenen Ratsmitgliedern überreicht Ortsbürgermeister Weiler im Namen der Ortsgemeinde eine Dankurkunde.

Ausgeschieden sind:

  • Erster Beigeordneter
    • Michael Hofstetter (Ratsmitglied und 1. Beigeordneter: von 2019-2024)
  • Ratsmitglieder:
    • Thomas Konz (Ratsmitglied von 2009-2014 und 2019-2024)
    • Alexander Pull (Ratsmitglied von 2019-2024)
    • Roman Wallenborn (Ratsmitglied von 2014-2024)
    • Hans-Peter Koch (Ratsmitglied von 2004-2009 und 2011-2024)
    • Hannelore Comann (Ratsmitglied von 2019-2024)