Unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Christiane Horsch findet am 14.05.2024 im Silvanussaal im Winzerkeller, Kirchstraße 41 in Fell eine Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich statt.
In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:
öffentlich
| 1. | Mitteilungen |
| 1.1. | Gratulation Geburtstage |
Frau Bürgermeisterin Horsch gratuliert allen Ratsmitgliedern, die seit der Sitzung im Februar 2024 Geburtstag hatten.
| 1.2. | Besetzung der Stelle einer Rektorin/eines Rektors an der Grundschule Mehring, Vorbenehmensherstellung |
Frau Bürgermeisterin Horsch teilt mit, dass sich die Verbandsgemeinde Schweich für die Besetzung der Stelle einer Rektorin/ eines Rektors an der Grundschule Mehring für die Lehrerin Frau Susanne Schmitt ausgesprochen hat.
| 1.3. | Frida-Kahlo-Grundschule, Containeraufstellung |
Der Haupt- und Finanzausschuss und Bauausschuss der Verbandsgemeinde Schweich hat in seiner Sitzung am 23.04.204 beschlossen, einen Containerblock mit zwei Räumen auf dem Gelände der neuen Frida-Kahlo-Schule aufzustellen, da die Kapazitätsgrenze an der Grundschule Schweich für das kommende Schuljahr bereits erreicht ist.
Der Zweckverband ISP als Grundstückseigentümer wird in der nächsten Verbandsversammlung am 21.05.2024 die Zustimmung für den einzureichenden Bauantrag für die Errichtung der Container beschließen.
Die bisherige grobe Kostenschätzung lag bei 100.000 €.
| 1.4. | Umzug Grundschule Schweich |
Der Umzug der Grundschule Schweich in das neue Schulgebäude der Frida-Kahlo-Schule wird mit Hilfe einer Umzugsfirma in den Sommerferien 2024 durchgeführt. Hierfür wurden 6 Fachfirmen angefragt. Drei davon haben ein Angebot abgegeben.
Die Angebotspreise für die Transportkosten inkl. Beladung und Entladung lagen brutto zwischen 6.640,00 € und 9.282,00 €. Hinzu kommen noch Kosten für Packmaterialien (Umzugskartons, Packpapier, Luftpolster etc.), die nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. Hierfür fallen Kosten in Höhe von voraussichtlich 650 € an.
Der Auftrag wurde an die mindestbietende Firma erteilt.
| 1.5. | Konzertierte Vergabe der Optimierung von Einlassbauwerken durch unsere Gemeinden |
Auf der Grundlage der von der Verbandsgemeinde in Auftrag gegebenen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte möchten die Gemeinden in unserer Verbandsgemeinde noch bis Ende Mai die Optimierung defizitärer Einlassbauwerke auf den Weg bringen. Insgesamt sind Aufträge der Gemeinden im Umfang von rd. 500.000 € netto-Baukosten vorgesehen, zu denen vom Land eine Förderung von 60 % erwartet wird.
| 1.6. | Bekanntgabe Eilentscheidung; VG Schweich Radweg, Hangrutsch, Vollsperrung zwischen Riol und Mehring |
Auf der Gemarkung Mehring ereignete sich am 23.02.2024 ein Hangrutsch oberhalb des Betriebsweges des Wasserschifffahrtsamtes. Dieser Weg wird zudem als Radweg (Moselradweg) genutzt, worüber es eine vertragliche Vereinbarung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gibt.
Der Hangrutsch erfolgte von einem Grundstück, welches im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz, Landesforsten, steht. Der Betriebs- und Radweg steht (zur Wasserseite hin) im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Wasserstraßenverwaltung, bzw. (zur Landseite) im Eigentum der Ortsgemeinde Mehring.
Als Sofortmaßnahme wurde die Vollsperrung des Weges sowie die Hinzuziehung des Landesamtes für Geologie und Bergbau zwecks Begutachtung des Schadensfalls und Erstellung einer Gefährdungseinschätzung veranlasst.
Die Ursache des Hangrutsches ist vorwiegend der vorausgegangenen regenreichen Witterungsperiode geschuldet.
Als Handlungsempfehlung wurde eine Sicherung des Betriebs- und Radweges gegen Steinschlag aus dem in Rede stehenden Böschungsabschnitt benannt, die auf zweierlei Arten erfolgen könnte (Errichtung einer Steinschlagschutzbarriere in Form von Betonblocksteinen oder die Errichtung eines einfachen, rückverankerten Steinschlagschutzzaun, jeweils über eine Länge von etwa 25 Meter und mit einer Mindesthöhe von ca. 1,5 Meter). Die Einbeziehung des Wasser- und Schifffahrtamtes hierzu ist erfolgt.
Die Kosten für die favorisierte Variante in Form einer Steinschlagschutzbarriere aus Betonblocksteinen belaufen sich auf rund 18.000 €. Für die Absperrung des Radweges bzw. für das Gutachten des Landesamtes für Geologie und Bergbau sind rund 1.500 € bzw. 100 € entstanden.
Im Wege einer Eilentscheidung im Benehmen mit den Beigeordneten und unter Einbeziehung des Ältestenrates der Verbandsgemeinde wurde der Auftrag vor den Ostertagen erteilt und die Betonsteinmauer umgehend errichtet. Die Sperrung konnte daher bereits am Mittwoch, den 27.03.2024 vor dem langen Osterwochenende aufgehoben werden.
| 1.7. | Miteilungen; Renaturierung Rheinsbach in Naurath und Föhren |
Die Renaturierung des Rheinsbaches in Naurath und in einem kleinen Bereich auf der Gemarkung Föhren wurde letztes Jahr abgeschlossen und vor kurzem schlussgerechnet. Die Auftragssumme von 411.478,80 € wurde um 1,51 % überschritten, so dass die Schlussrechnung einen Betrag von 417.701,63 € ausweist.
Die Kosten werden vom Land mit 90 % aus Mitteln der Aktion Blau gefördert. Die nicht durch Zuschüsse gedeckten Kosten der Gewässerquerungen haben die beiden Gemeinden der Verbandsgemeinde erstattet.
| 2. | 27. Änderung des Flächennutzungsplanes; Darstellung einer Sonderbaufläche Wind auf der Gemarkung Leiwen |
Auf der Gemarkung Leiwen sollen weitere Flächen für die Windkraftnutzung vorbereitet werden. Der Verbandsgemeinderat hat hierzu am 30.11.2022 den Aufstellungsbeschluss für die 27. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
Die angestrebte Planung greift Flächen in der Gemarkung Leiwen auf, welche bereits im Jahr 2014 im Zuge der Untersuchungen zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im räumlichen Zusammenhang mit Flächen in der Gemeinde Detzem betrachtet und als mögliche Konzentrationszone erfasst wurden. Die gesamte Potenzialfläche wurde zum damaligen Zeitpunkt aus dem Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahren wieder herausgenommen und zurückgestellt, da sich artenschutzrechtliche Konflikte abzeichneten. Auf den Flächen des Teilbereichs von Leiwen stellt sich nun jedoch ein anderes Bild dar. Die im Zuge der Windkraftplanungen durchgeführten faunistischen Untersuchungen zeigen, dass eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit unter Zugrundelegung von Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen herstellbar ist.
Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss im November 2022 wurde die Abgrenzung der geplanten Sonderbauflächen für Windkraftnutzung reduziert, um auf die vorhandene Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (insbesondere Sonderbauflächen für Photovoltaiknutzung) und die landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft Nr. 5.1.2 „Moselschlingen der Mittelmosel“ angemessen Rücksicht zu nehmen. Aber auch um die Inanspruchnahme von Waldflächen zu reduzieren. Die Anpassung der Flächenabgrenzung bleibt ohne Auswirkung auf die geplanten Anlagenstandorte. Gegenüber der Flächenabgrenzung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im November 2022 wird die Größe der Sonderbauflächen von ca. 148 ha auf ca. 50 ha reduziert.
Insgesamt sollen innerhalb der zusätzlichen Sonderbauflächen bis zu drei Windenergieanlagen errichtet werden. Die Verbandsgemeinde Schweich mit ihrem guten Windpotenzial kann damit ihren Beitrag für die Bereitstellung von Flächen für die Windenergienutzung weiter erhöhen und zur Erfüllung der klima- und energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz in Bezug auf den Ausbau erneuerbarer Energien beitragen. Die geplanten Standorte liegen auch im Interesse der Ortsgemeinde Leiwen. Die Darstellung der Sonderbauflächen im Rahmen der 27. Änderung des Flächennutzungsplans kann in Form einer sogenannten „isolierten Positivplanung“ geschehen, die bereits an anderen Stellen in der Verbandsgemeinde ebenfalls per Beschluss angestoßen wurde. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht es den planenden Gemeinden auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Baugesetzbuch zusätzliche Flächen zu dem bereits abgewogenen Planungskonzept hinzuzufügen, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Der Gesetzgeber hat hier klargestellt, dass von der Wahrung der Grundzüge regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn die zusätzliche Fläche eine Größe von weniger als 25 % der ursprünglich ausgewiesenen Fläche beträgt. Dies trifft auch auf die beabsichtigte Darstellung der Sonderbauflächen zu. Die formalen Voraussetzungen für eine sog. isolierte Positivplanung, die über das bisherige Planungskonzept hinausgeht, sind somit gegeben.
Beschluss:
1. Der in der Sitzung präsentierten Flächenabgrenzung für die Darstellung von Sonderbauflächen für Windkraftnutzung in der Gemarkung Leiwen wird zugestimmt.
2. Das Verfahren zur 27. Änderung des Flächennutzungsplans soll unter Zugrundelegung der geänderten Flächenabgrenzung in Form einer „isolierten Positivplanung“ nach § 245e Abs. 1 Baugesetzbuch fortgesetzt werden.
3. Die landesplanerische Stellungnahme soll hierzu angefordert werden.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll alsbald durchgeführt werden.
5. Das Büro Jestaedt + Partner, Mainz, soll die städtebaulichen Leistungen bearbeiten und direkt mit dem interessierten Investor abrechnen.
6. Mit dem Investor soll eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die insbesondere die Übernahme sämtlicher Kosten beinhaltet.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 3. | 28. Änderung des Flächennutzungsplan; Erweiterung einer Sonderbaufläche für die Windkraft in Mehring |
Weitere Flächen auf der Gemarkung Mehring, Eigentum der Ortsgemeinde Pölich, sollen für die Windkraftnutzung vorbereitet werden. Die Ergänzung soll in die bereits eingeleitete 28. Änderung integriert werden.
Im Zuge der 28. Änderung des Flächennutzungsplans war bislang vorgesehen, die bestehende Sonderbaufläche Me-SO4, östlich der Autobahn, zu erweitern. Die nur ca. 0,9 ha große bestehende Sonderbaufläche soll auf diese Weise für moderne Anlagentypen nutzbar gemacht werden. Darüber hinaus sollte mit der Ausweisung einer weiteren Sonderbaufläche das Potenzial zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage geschaffen werden.
Seit dem Aufstellungsbeschluss im November 2023 wurde eine vertiefende Prüfung des Raumes vorgenommen und zwei weitere Potenzialflächen identifiziert. Diese sollen im Rahmen der 28. Änderung des Flächennutzungsplans ergänzt und als Sonderbauflächen für Windkraftnutzung dargestellt werden. Die Sonderbauflächen entsprechen den landes- und regionalplanerischen Zielen und Vorgaben. Die erforderlichen Abstände zu Siedlungsgebieten und Wohnbebauungen im Außenbereich werden eingehalten. In die vorhandenen 120-jährigen Laubwaldbestände wird nicht eingegriffen. Von einer Einschränkung der Erholungsfunktion des Waldes ist aufgrund der Vorbelastung des Raums durch Lärmimmissionen, insbesondere aufgrund der Autobahn, nicht auszugehen.
Insgesamt sollen innerhalb der Sonderbauflächen bis zu vier Windenergieanlagen errichtet werden. Die Verbandsgemeinde Schweich mit ihrem guten Windpotenzial kann damit ihren Beitrag für die Bereitstellung von Flächen für die Windenergienutzung weiter erhöhen und zur Erfüllung der klima- und energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz in Bezug auf den Ausbau erneuerbarer Energien beitragen. Die geplanten Standorte liegen auch im Interesse der Ortsgemeinden Pölich und Mehring.
Die Darstellung der Sonderbauflächen im Rahmen der 28. Änderung des Flächennutzungsplans kann in Form einer sogenannten „isolierten Positivplanung“ geschehen, die bereits an anderen Stellen in der Verbandsgemeinde ebenfalls per Beschluss angestoßen wurde. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht es den planenden Gemeinden auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Baugesetzbuch zusätzliche Flächen zu dem bereits abgewogenen Planungskonzept hinzuzufügen, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Der Gesetzgeber hat hier klargestellt, dass von der Wahrung der Grundzüge regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn die zusätzliche Fläche eine Größe von weniger als 25 % der ursprünglich ausgewiesenen Fläche beträgt. Dies trifft auch auf die beabsichtigte Erweiterung der Fläche Me-SO4 mit Ergänzung von drei weiteren Sonderbauflächen zu. Die formalen Voraussetzungen für eine sog. isolierte Positivplanung, die über das bisherige Planungskonzept hinausgeht, sind somit auch hier gegeben.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob und inwieweit der Eigenbetrieb Energie und Klimaschutz beim Bau bzw. Betreiben der Windkraftanlagen beteiligt werden kann.
Beschluss:
1. Im Zuge der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die in der Sitzung präsentierten neuen Flächen für die Darstellung von Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung ergänzt werden (Aufstellungsbeschluss).
2. Die Flächennutzungsplanänderung soll auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Baugesetzbuch in Form einer sogenannten „isolierten Positivplanung“ erfolgen.
3. Die landesplanerische Stellungnahme soll hierzu angefordert werden.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll alsbald durchgeführt werden.
5. Das Büro Jestaedt + Partner, Mainz, soll die städtebaulichen Leistungen bearbeiten und direkt mit dem interessierten Investor abrechnen.
6. Mit dem Investor soll eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die insbesondere die Übernahme sämtlicher Kosten beinhaltet.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 4. | 24. Änderung des Flächennutzungsplans; sachlicher Teilflächennutzungsplan Solarenergie |
In der Sitzung am 16. Mai 2023 wurde bereits über die Hinweise, die in der frühzeitigen Beteiligung eingingen, berichtet und hierüber abgewogen. Nachdem die Flächen entlang der Autobahn und der Schiene eine generelle Privilegierung für die Solarnutzung in § 35 Baugesetzbuch erfahren, hatten viele Gemeinden ihre Ausweisungsflächen zurückgezogen.
Nach dieser deutlichen Reduzierung wurde die landesplanerische Stellungnahme zu den verbliebenen Flächen bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg beantragt und parallel hierzu die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Hinweise ein. Herr Sonntag hat die Anfang April 2024 eingegangene landesplanerische Stellungnahme aufbereitet und die einzelnen Aussagen kommentiert. Letztendlich war lediglich die Ausweisung von zwei Flächen auf der Gemarkung Longuich aus Sicht der Kreisverwaltung bedenklich. Der Ortsgemeinderat Longuich hat in Kenntnis dieser Kritik am 25. April 2024 beschlossen, dass diese Flächen aus dem Verfahren ausscheiden sollen und diese Entwicklung derzeit zurückgestellt werden soll. Der von der Kreisverwaltung aufgezeigt Konflikt ist damit, soweit der Verbandsgemeinderat dem Beschluss des Ortsgemeinderates Longuich folgt, gelöst.
Bei detaillierter Durchsicht der Planunterlagen ist Herrn Sonntag aufgefallen, dass in Leiwen im Schantelbachtal immer noch eine kleine Restfläche der ursprünglich viel größeren Sonderbaufläche „Solar“ im Plan mitgeführt wird. Seinerzeit wurde die Fläche wegen der Weinbauentwicklung (Terrassenweinbau) bis auf die Restfläche von ca. 1,9 ha reduziert. Es handelt sich um zerstückeltes Privatland, ehemals Weinbau, dass inzwischen weitgehend verbuscht und mit älteren Bäumen durchsetzt ist. Der Standort ist sehr naturnah und ökologisch hochwertig strukturiert, so dass nach naturschutzfachlicher Wertung keine Möglichkeiten gesehen werden, dort eine FV-Freiflächen-anlage zu errichten. Es sei denn man nimmt unverhältnismäßig hohe Kompensationsforderungen in Kauf. Die Lage an den Waldrändern würde den Standort durch Sicherheitsabstände zum umliegenden Wald und durch die Verschattungsproblematik nahe der Talsohle weiter beschneiden. Ein Stromanschluss des abgelegenen Standortes ist in Bezug zur sehr kleinen Fläche extrem aufwendig. Deshalb sieht Herr Sonntag neben dem Naturschutz auch die Wirtschaftlichkeit des Standortes nicht mehr gegeben. Alternativ könnte das Leitbild zum Flächenmanagement (Ökokonto) ausgedehnt werden. Im Anschluss an den Korridor der Offenhaltung Richtung Ortslage, könnte die Lücke zum Wald mit einem Korridor zur Waldentwicklung geschlossen werden. Die Flächen könnten als Kompensation für fehlende Ausgleichsflächen im Wald bezüglich der Windenergieplanung herangezogen werden. (siehe Anlage mit der Gegenüberstellung der Änderung). Diese kleine Änderung konnte zeitlich nicht mit dem Ortsgemeinderat Leiwen abgestimmt werden. Der Ortsbürgermeister hält sie aber auch für sinnvoll.
Der bereits beschlossene Wegfall der bisher bereits dargestellten Sondergebietsfläche F5 auf der Gemarkung Fell könnte ebenfalls aufgrund der bereits fortgeschrittenen Sukzession als Waldentwicklungskorridor dargestellt werden und als Ausgleichsfläche für Waldeingriffe (z.B. im Zusammenhang mit der Windkraftnutzung) genutzt werden. Eine diesbezügliche Karte ist den Mitglieder des Verbandsgemeinderates beigefügt.
Die landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse für den Bereich Trittenheim liegt den Ratsmitgliedern vor. Die ebenfalls beigefügte juristische Bewertung kommt zum Ergebnis, dass zum einen die Flächennutzungsplanänderung keine konkret verbindliche Planung darstellt, die zu einem Flächenentzug eines Landwirten führt und zum anderen stellt sie klar, dass die von der Gemeinde ordnungsgemäß gekündigten Flächen ohnehin bei anderer Nutzung keine Bedeutung für den Betrieb haben. Da diese Schriftstücke personenbezogene Daten beinhalten, werden sie „nichtöffentlich“ und nur für die Mitglieder des Verbandsgemeinderates zur vertraulichen Kenntnis zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung des Gutachtens im weiteren Verfahren ist aufgrund der juristischen Bewertung nicht erforderlich. Das Gutachten wurde dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellt.
Planer Egbert Sonntag stellt dem Verbandsgemeinderat die Planung kurz vor und erläutert auch die Abwägung zur landesplanerischen Stellungnahme.
Beschluss:
1. Dem Beschluss des Ortsgemeinderates Longuich folgend sollen die beiden Flächen auf der Gemarkung Longuich aufgrund der im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Konflikte nicht weiterverfolgt werden und aus dem Verfahren ausscheiden.
2. Die Sonderbaufläche Solar in Leiwen soll entfallen und als potentielle Ausgleichsfläche für die Waldentwicklung dargestellt werden.
3. Die Fläche F5 in Fell, die nicht mehr als Sonderbaufläche dargestellt werden wird, soll als potentielle Ausgleichsfläche für die Waldentwicklung dargestellt werden.
4. Den Abwägungsempfehlungen des Planers zur landesplanerischen Stellungnahme wird gefolgt.
5. Die angepasste Planung soll offengelegt werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 5. | 29. Änderung des Flächennutzungsplans; Darstellung einer Sonderbaufläche Wohnmobilstellplatz in Thörnich; Feststellungsbeschluss |
Die Planung wurde im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan vom 19.02. bis 22.03.2024 offengelegt. Hierbei gingen insbesondere Stellungnahmen zum konkreten Bebauungsplan der Ortsgemeinde ein. Ebenfalls erging am 19.04.2024 die landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung.
In der den Ratsmitgliedern vorliegende Abwägungssynopse ist die Abwägung zur landesplanerischen Stellungnahme von Bedeutung. Entsprechend der Bewertung von Planer Egbert Sonntag führen die vorgetragenen Aspekte nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Planung. Insofern kann der Feststellungsbeschluss gefasst und die Planung der Kreisverwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden. Egbert Sonntag erläutert dem Verbandsgemeinderat die Planung und die Abwägungsvorschläge. Die Plankarte liegt den Ratsmitgliedern vor.
Beschluss:
1. Den Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage und zur landesplanerischen Stellungnahme wird zugestimmt.
2. Der Verbandsgemeinderat fasst den Feststellungsbeschluss für erstellten Planentwurf inkl. Begründung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 6. | Nutzung der Windkraft im Meulenwald; Vorschlag des Forstamtes Trier |
Bereits im Sommer 2023 hatte Herr Bartmann, Leiter des Forstamtes Trier, im Rahmen einer Ortsbürgermeisterdienstbesprechung die Nutzung des Meulenwaldes für die Windkraftnutzung angesprochen. Im Januar 2024 schlägt er nun konkret Flächen vor, die hierfür genutzt werden sollten. Es handelt sich überwiegend um private Waldflächen an der Gemarkungsgrenze zu Zemmer.
Bisher stehen auf der Eifelseite aufgrund der weichen und harten Kriterien des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Wind keine Flächen zur Verfügung.
Gemäß Grundsatz G 163 a der 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) sollen mindestens 2% der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung bereitgestellt werden, um einen substanziellen Beitrag zur Stromerzeugung zu ermöglichen.
Die Ausweisung neuer Flächen für die Windenergie wird auf bundespolitischer Ebene forciert. Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz), das am 1. Februar 2023 in Kraft trat, führt insbesondere das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) ein. Für Rheinland-Pfalz legt das WindBG Windenergie-Flächenbeitragswerte für Ende 2027 von 1,4 % und Ende 2032 von 2,2 % der Landesfläche fest.
Die nutzbaren Sonderbauflächen für die Windenergiegewinnung umfassen in der Verbandsgemeinde Schweich aktuell rund 440 ha. Im Verhältnis zu 15.447 ha Gesamtfläche der Verbandsgemeinde werden damit insgesamt rund 2,8% für die Nutzung der Windkraft zur Verfügung gestellt. Also genau das Doppelte von dem, was bis 2027 gesetzlich erwartet wird.
Mit der am 30.11.2022 eingeleiteten 27. Änderung des FNP sollen weitere Flächen für die Windenergiegewinnung bei Leiwen ausgewiesen werden. Auch bei Mehring sollen weitere Flächen entwickelt werden, so dass die Verbandsgemeinde Schweich auf der Hunsrückseite einen großen Beitrag zur Nutzung der Windkraft leistet. Dadurch, dass die nutzbaren Flächen auf der Hunsrückseite im Eigentum der Gemeinden stehen, entlastet ein spürbarer Anteil der Wertschöpfung die dortigen kommunalen Haushalte.
Ein weiterer Aspekt, der die bisherige Fokussierung auf der Hunsrückseite untermauert, ist der Aspekt der Naherholung. Die Hunsrückflächen sind überwiegend bereits durch die Autobahn mit Lärm beaufschlagt, der die Naherholung in weiten Bereichen beeinträchtigt. Anders ist die Situation auf der Eifelseite, wo insbesondere der Meulenwald das wichtigste Naherholungswaldgebiet darstellt, in dem viele Menschen Ruhe und Erholung suchen.
Beschluss:
Eine Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Wind im von der Forstverwaltung vorgeschlagenen Bereich wird derzeit abgelehnt. Die Verbandsgemeinde Schweich kommt den vorgegebenen Flächenzielen derzeit mehr als auskömmlich auf der Hunsrückseite der Mosel nach und möchte die Eifelseite nicht auch noch für die Windkraftnutzung öffnen. Insbesondere der Meulenwald stellt für viele Bürgerinnen und Bürger einen wertvollen Bereich der Ruhe und Naherholung dar, der nicht ohne Not tangiert werden soll.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 7. | Gewässser III. Ordnung Geischbach in Kenn, Umsetzung von Maßnahmen aus dem Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept |
Die Erstellung des Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepts wurde von der Verbandsgemeinde für den Bereich der Gemarkung Kenn vor einigen Jahren an das Büro Hömme vergeben. Das Unwetter im Jahr 2009 war ausschlaggebend, dass explizit für Kenn das erste Konzept als Pilot erstellt wurde. Für die anderen Gemeinden in der Verbandsgemeinde wurden die Konzepte in 2023 fertig. Das Konzept für Kenn wurde am 23.05.2018 im Ortsgemeinderat Kenn vorgestellt und dort zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Folge hatte der Verbandsgemeinderat in 2019 die Umsetzung von Maßnahmen am Geischbach aus dem Konzept ausgeschrieben und an das Büro Hömme vergeben. Die Gemengelage von Zuständigkeiten, die bei der Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung bei der Verbandsgemeinde liegen, beim Hochwasserschutz und bei der Außengebietsentwässerung bei der Ortsgemeinde und bei der Regenwasserbewirtschaftung der Landesstraße beim Landesbetrieb Mobilität (LBM), hat einigen Zeitaufwand gekostet. Auch die Entwicklung der Förderkulisse für Maßnahmen, die aus dem Hochwasservorsorgekonzept entwickelt werden, hat sich erst vor einiger Zeit geklärt. Erste Früchte trägt das Konzept bei der Regenwasserbewirtschaftung der Landesstraße. Hier ist der LBM seit einigen Jahren Maßnahmen am planen, die in Teilen 2023 bereits begonnen wurden. Die Maßnahmen für Kenn konnten nach dem katastrophalen Überflutungsereignis an der Ahr und in weiten Teilen der Eifel leider nicht zeitnah weiterverfolgt werden, da das Büro Hömme hier auch prioritär Aufgaben erledigen musste.
Der Ortsgemeinderat Kenn hat sich am 31. Januar 2024 mit der Hochwasservorsorge befasst und eigene Maßnahmen auf den Weg gebracht. Flankierend könnten nun auch Maßnahmen am Geischbach durch die Verbandsgemeinde, die ja für dieses Gewässer III. Ordnung unterhaltungspflichtig ist, geplant und umgesetzt werden.
Die Unterlagen der vorgesehenen Maßnahmen liegen den Ratsmitgliedern vor. Hier sind auch die Kosten und Fördermittel aufbereitet. Zu geschätzten Kosten von rd. 173.000 € sind 90 % Zuschüsse vom Zuschussgeber avisiert.
Sofern den vorgesehenen Maßnahmen zugestimmt wird, würden diese als nächstes fertig geplant und die wasserrechtliche Genehmigung hierfür beantragt werden. Nach Vorlage der Genehmigung könnte die Förderung beantragt und anschließend die Maßnahme ausgeschrieben werden. Maßnahmenbeginn sollte dann im ersten Halbjahr 2025 möglich sein.
Beschluss:
1. Den vorgestellten Maßnahmen am Geischbach wird zugestimmt.
2. Die wasserrechtliche Genehmigung soll hierfür beantragt werden.
3. Die Förderung aus Mitteln der Aktion Blau soll in Höhe von 90 % beantragt werden.
4. Sofern Genehmigung und Bewilligung der Förderung vorliegen, sollen die Maßnahmen ausgeschrieben werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 8. | Gewässerunterhaltung; Vergabe eines ökologischen Gewässerunterhaltungskonzeptes für Bereiches Fellerbaches |
Im Zuge der Erstellung der Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte ist auch Handlungsbedarf an verschiedenen Abschnitten von Gewässern III. Ordnung festgestellt worden. Auf der Grundlage dieser Konzepte sind ökologische Gewässerunterhaltungs- und Entwicklungskonzepte, die auch die Hochwasservorsorge im Blick haben, mit bis zu 90 % förderfähig.
Als Pilotprojekt ist ein solches Konzept für den Fellerbach angedacht. Wenn sich die hier gewonnenen Erkenntnisse bewähren, könnten in der Folge für weitere Gewässer ähnliche Konzepte flächendeckend in Auftrag gegeben werden. Bei rd. 130 km Fließlänge wird mit weiteren Kosten von rd. 200.000 € gerechnet, zu denen bis zu 90% Zuschüsse erwartet werden können.
In diesem Konzept werden Entwicklungs- sowie Unterhaltungsmaßnahmen vorgeschlagen, die im ganzen Gewässersystem Fellerbach die ökologische Qualität verbessern sollen. Das Teilsystem Nossernbach wird aktuell nicht betrachtet, da hier noch Umgestaltungsmaßnahmen am Gewässer vorgesehen sind. Typischerweise konzentrieren sich meisten Entwicklungsmaßnahmen außerorts und Unterhaltungsmaßnahmen innerorts. Berücksichtig wird der Fellerbach, der Bernsbach, der Frievels Bach (auch Erleschgraben genannt), der Gehresbach, der Schadelsbach, der Strumsbach, der Tickenbach, der Welgerbach und der Wellenbach (ink. Waldgraben). Dies entspricht einer gesamten Gewässerlänge von ungefähr 21 Km.
| Das Konzept besteht aus 4 Blöcken: | |
| • | Der erste Block des Angebots fokussiert sich auf die Vorbereitung und Durchführung der Gewässerbegehungen. Danach werden die im Gelände erfassten Daten sowie die Gebietsübersicht genutzt, um geeignete Maßnahmen zu konzipieren. |
| • | Unterhaltungsmaßnahmen werden zur Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses und anderer Ziele gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz basierend auf einer vorher durchgeführten Defizitanalyse festgelegt. Diese ersten Maßnahmenvorschläge werden unter anderem Ausführungsintervalle sowie Zuständigkeiten enthalten sein. |
| • | Die strukturverbessernden Maßnahmen beruhen ebenfalls auf einer Defizitanalyse und werden zum Zwecke der Gewässerentwicklung definiert. Im Zuge dessen werden außerdem mögliche Restriktionen (zum Beispiel die Ausweisung von Schutzgebieten) bei der Maßnahmenumsetzung zur Erreichung des guten ökologischen Zustands des Gewässersystems berücksichtigt. Neben der Schätzung der Wirksamkeit der Maßnahmen auf den Zielzustand, wird hier auch der mögliche Kostenrahmen basierend auf dem DWA M-610 Merkblatt geschätzt. |
| • | Die gewonnenen Ergebnisse werden digital aufbereitet und zur weiteren Nutzung an die Verbandsgemeinde zur Übernahme in das GIS-System übergeben. Darüber hinaus werden Informationen und Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst und ansprechend formatiert. Alle Arbeitsschritte werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. |
Die Kartierung der Ergebnisse dieses Pilotprojekts sowie die von folgenden potenziellen Projekten wird in ein GIS-basiertes System eingepflegt werden. Die App gibt eine konzentrierte Version des dahinterstehenden GIS-Systems wieder. Dadurch haben die Akteure (Gemeindearbeiter, Verwaltung, externe Unternehmen) an Ort und Stelle Zugang zu Informationen, die für ihre Arbeit relevant sind und können darüber hinaus auch selbst aktuelle Informationen und Fotos in der App hinzufügen. Der Nutzer kann auf diese Weise zum Beispiel erfolgte Unterhaltungsmaßnahmen dokumentieren. Durch die Synchronisation dieser hinzugefügten Daten wird das GIS-System Schritt für Schritt ausgeweitet und kann somit fortlaufend detailliertere Einblicke in die Effekte von Unterhaltungsmaßnahmen gewähren. Durch Hinterlegung von Kosten für durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen, kann das System im Laufe der Zeit zur Haushaltsplanung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden. Bei Begehung gewonnene Erkenntnisse, z.B. Defiziten auf angrenzenden Grundstücken, kann direkt ein Bericht mit Fotos und Grundstücksangaben erzeugt und zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Stellen weiteregeleitet werden.
Das Büro Hömme hat sowohl die Hochwasser- und Starkregenkonzepte erstellt als auch die Renaturierung des Fellerbaches planerisch betreut. Aufgrund deren umfangreicher Vorkenntnisse konnte ein dies berücksichtigendes günstiges Angebot unterbreitet werden, welches aufgrund der Unterschreitung des Schwellenwertes freihändig vergeben werden kann.
Die Vorstellung der Verwaltung geht dahin, dass das Ergebnis dieses geförderten Konzeptes und dessen Nutzen abgewartet und bei positiver Bewertung für weitere Gewässer entsprechende Konzepte erstellt werden. Insbesondere die mit der Konzepterstellung einhergehende Nutzung einer vom Büro Hömme entwickelten APP, mit der insbesondere z.B. Gemeindearbeiter wertvolle Erkenntnisse georeferenziert dokumentieren und unkompliziert weitergeben können, verspricht einen deutlichen Mehrgewinn für die digitale Zukunft der Gewässerunterhaltung.
Beschluss:
Für den Fellerbach wird ein ökologisches Gewässerunterhaltungs- und Entwicklungskonzept an das Büro Hömme zum Preis von 24.465 € netto-Honorar (29.113,35 € brutto) vergeben, sofern hierzu Zuschüsse des Landes gewährt werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 9. | Beratung und Beschlussfassung über die 2. Nachtragshaushaltssatzung und den 2. Nachtragsplan für das Haushaltsjahr 2024 |
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.12.2022 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Jahre 2023/2024 beschlossen.
Der Erwerb eines neuen Verwaltungsgebäudes sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe machten einen 1. Nachtragsplan mit 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 notwendig.
Dieser wurde am 19.12.2023 vom Verbandsgemeinderat Schweich beschlossen.
Weitere Änderungen, insbesondere im Bereich Brandschutz und Grundschulen, machen einen 2. Nachtragsplan mit 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 erforderlich.
Des Weiteren wurden die Teilhaushalte des 2. Nachtrages an das neue Organigramm der Verbandsgemeinde Schweich, welches seit 01.01.2024 in Kraft getreten ist, angepasst.
Insgesamt gibt es nunmehr sechs statt bisher vier Teilhaushalte.
Der 1. Entwurf des 2. Nachtrages weist einen Fehlbetrag von 1.305.826 € im Ergebnishaushalt aus. Gegenüber dem 1. Nachtrag bedeutet dies eine Verschlechterung von 738.358 €.
Auf Grund der liquiden Mittel und der eingetretenen Verbesserungen in den Vorjahren konnte die Verbandsgemeindeumlage von 25,00 % auf 23,00 % gesenkt werden. Die Senkung der VG-Umlage um 2 % bedeutet eine Verschlechterung auf der Ertragsseite von rd. 760.000 €.
Des Weiteren ist anzumerken dass im Haushalsjahr 2024 die Umlagegrundlage der umlagepflichtigen Ortsgemeinden von den in der Planung 2024 angenommenen rd. 41.000.000 € auf rd. 37.870.000 € gesunken ist.
Dieser Ertragsausfall bei der Verbandsgemeindeumlage konnte durch Mehrerträge bei der Schlüsselzuweisung B kompensiert werden.
Die Umlagebelastung der Ortsgemeinden liegt lt. Planung bei rd. 32,20 % (VG-Umlage 23,00 % u. Sonderumlage Grundschulen 9,20 %). Anzumerken ist hierbei, dass die Sonderumlage nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet wird.
Die Investitionskredite erhöhen sich von 10.553.100 € auf 12.650.000 €.
Hierzu wird auf die Darstellung im Vorbericht sowie auf die Investitionsübersicht und den Investitionsplan verwiesen.
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung mit dem 2. Nachtragsplan liegt in der Zeit vom 30.04.2024 bis zur Beschlussfassung öffentlich aus.
Sollten in diesem Zeitraum Anregungen aus der Bevölkerung eingehen, so werden diese in der Sitzung vorgetragen.
Abwägung beim Umlagesatz der Verbandsgemeindeumlage und der Sonderumlage Grundschulen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat mit Urteil vom 12.07.2023 (Az: 10 A 10425/19.OVG) der Klage der Ortsgemeinde Hirschhorn gegen den Landkreis Kaiserslautern bezüglich der Festsetzung der Kreisumlage 2013 stattgegeben. In seinem Urteil hat das OVG jedoch nicht über die zulässig/unzulässige Höhe des Umlagesatzes entschieden, sondern festgestellt, dass die verfahrensrechtlichen (formellen) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend beachtet wurden. Der beklagte Landkreis wäre verpflichtet gewesen, unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme, die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und zu beachten. Der Landkreis hat bei der Erhebung einer Kreisumlage nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln. Bei der Beschlussfassung über die Umlagesätze muss dem Gremium ein bezifferter Bedarfsansatz für die verbandsgemeindeangehörige Gemeinde Vorliegen. Hierzu dient die beigefügte Anlage (Liste zur Beurteilung der Umlage).
Anmerkung:
Das OVG hat im parallelen Klageverfahren der Ortsgemeinde Hirschhorn gegen die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg bezüglich der Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage 2013 gleichermaßen entschieden.
Aufgrund des v.g. Urteils hat im Oktober 2023 eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes einen Vorschlag für die Ermittlung eines Bedarfsansatzes erarbeitet. Aufgrund dieses Vorschlages wurden Finanzdaten der einzelnen Gemeinden ermittelt. Der Kreistag Trier-Saarburg ist bei seiner Beurteilung der Kreisumlage genauso vorgegangen.
In dem o.g. Urteil trifft das OVG keine Aussage dazu, auf welche Gemeinde (finanzschwächste Gemeinde, Durchschnittsgemeinde, etc.) bei der Festsetzung des Umlagesatzes abzustellen ist. Allerdings hat das OVG in seinem Urteil vom 17.07.2020 ausgeführt, dass sich die Erhöhung einer Kreisumlage dann als rechtswidrig erweist, wenn sie die verfassungsrechtliche gebotene finanzielle Mindestausstattung von mindestens ca. einem Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden verletzt. Dieser Leitsatz findet weiterhin Beachtung. Nach Berücksichtigung des Umlagebedarfs 2, ist dies noch bei 100 % der Gemeinden der Fall. Den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen wird ausreichend Rechnung getragen.
Es obliegt dem Verbandsgemeinderat, den aus der Anlage ersichtlichen Finanzbedarf der Gemeinden gegenüber dem Finanzbedarf der Verbandsgemeinde zu würdigen und bei der Festsetzung des Verbandsgemeindeumlagesatzes und des Umlagesatzes für die Sonderumlage Grundschulen die jeweiligen finanziellen Belange zu gewichten.
Ergänzung zum Stellenplan:
Es ist vorgesehen, dass die im Stellenplan ausgewiesenen 3 Stellen „Techniker/in“ vorerst in die Entgeltgruppe 9c TVöD (statt derzeit in EG 9b) aufgeführt werden. Auch die Stelle „Bauingenieur“ soll vorerst noch in der Entgeltgruppe 12 TVöD (statt der EG 11) aufgeführt werden.
Die CDU-Fraktion bedankt sich bei der Verwaltung für die detaillierte Aufstellung und Erklärung des Nachtragshaushalts. Positiv zu vermerken ist, dass die Verbandsgemeindeumlage um 2 Prozentpunkte gesenkt werden kann. Dies spiegelt den verantwortungsbewussten Umgang des Verbandsgemeinderates mit den öffentlichen Geldern wieder. Dies zeigt auch der Vergleich mit anderen im Landkreis Trier-Saarburg ansässigen Verbandsgemeinden.
Die FWG-Fraktion bedankt sich ebenfalls für die gute Darstellung und Erklärung des Nachtragshaushaltsplans. Auch hier wird die Senkung der Verbandsgemeindeumlage positiv betrachtet, da hierdurch den Ortsgemeinden zusätzlicher Finanzspielraum gegeben wird. Auch wenn der Haushalt der VG mit einem planerischen Defizit von über 1,3 Mio EUR abschließt, hält die FWG-Fraktion das für richtig.
Auch die SPD-Fraktion bedankt sich für die gute Präsentation des Nachtragshaushalts. Positiv zu vermerken ist, dass neben der Senkung der Umlage die Einnahmen der Gewerbesteuer nicht viele zurückgegangen sind. Dies ist aufgrund der vergangen Jahre (Corona-Pandemie, Angriffskrieg gegen die Ukraine) nicht selbstverständlich. Es wird jedoch angemerkt, dass die derzeitige Personalsituation (einige Stellen sind nicht besetzt) sich zwar kurzfristig positiv auf die Personalkosten auswirkt, langfristig aber einen negativen Effekt aufweisen wird. Daher ist darauf zu achten, dass man weiterhin bemüht sein muss, alles Stellen zu besetzten.
Seitens der Grünenfraktion wird sich ebenfalls für die gute Darstellung des Nachtragshaushalts bedankt. Auch hier wird die Senkung der Umlage positiv betrachtet, jedoch mit dem Appell, dass unbesetzte Stellen sich nur kurzfristig positiv auf die Personalkosten wiederspiegeln.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt den 1. Entwurf der 2. Nachtragshaushaltssatzung mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan mit allen Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 bei einem geänderten Hebesatz der Verbandsgemeindeumlage von 23,00 % und einem geänderten Hebesatz der Sonderumlage Grundschulen von 9,20 %. Den in der Sitzung vorgetragenen Ergänzungen des Stellenplans wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 10. | Turnhalle Mehring, EFRE-Förderung energetische Sanierung, Auftragsvergaben Honorarleistungen und Benennung eines Vergabegremiums |
Zum Fördercall des rheinland-pfälzischen EFRE-Programms (Förderperiode 2021-2027) wurde Anfang Juni 2023 eine Bewerbung für die energetische Komplettsanierung der Turnhalle Mehring eingereicht. Die Gesamtausgaben aller energetischen Sanierungsmaßnahmen für die Turnhalle Mehring belaufen sich auf rd. 1.260.000 €. Aufgrund der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen könnten rd. 85% Endenergiebedarf Wärme eingespart werden. Bei einer Zusage kann mit einer Förderung von bis zu 90% aus EFRE-Mitteln und aus Landeshaushaltsmitteln des Kommunalen Klimapaket RLP gerechnet werden.
Das EFRE-Förderprogramm ist ein zweistufiges Verfahren. In der 1. Wertungsstufe hat die Verbandsgemeinde Schweich am 25.09.2023 den Zuschlag erhalten. In der 2. Wertungsstufe wurden dann die erforderlichen Antragsunterlagen wie Projektbeschreibung, Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen etc. eingereicht.
Mit Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Mainz vom 21.12.2023 wurde die EFRE-Förderung zur energetischen Komplettsanierung bewilligt.
Der Abschluss der Bauarbeiten muss bis zum 30.06.2026 erfolgen.
Die Abrechnung der Maßnahme muss bis zum 31.12.2026 erfolgt sein.
Die erforderlichen Honorarleistungen der Architektur sowie der technischen Ausstattung werden zurzeit durch die zentrale Vergabestelle der VGV Schweich in einem zweistufigen Verfahren europaweit ausgeschrieben.
In der 1. Stufe konnten bis zum 23.04.2024 Teilnahmeanträge der interessierten Büros eingereicht werden. Zur Auswertung dieses Teilnahmewettbewerbs wird die Bildung eines Vergabegremiums erforderlich.
In der 2. Stufe werden fünf Büros mit der besten Bewertung zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebotsauswertung erfolgt dann wiederum über die zentrale Vergabestelle anhand einer festgelegten Wertungsmatrix mit entsprechender Punktevergabe.
Der sehr eng geraffte Zeitplan macht ebenfalls eine umgehende Vergabe der Honorarleistungen notwendig.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat ermächtigt die Bürgermeisterin nach Auswertung der Angebotsunterlagen zur Auftragsvergabe der Honorarleistungen (Architektur und technische Ausstattung) an die Mindestbietenden Büros.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 11. | Frida-Kahlo-Schule, Vergabe Mittagsverpflegung |
Zum Schuljahr 2024/2025 zieht die Grundschule Schweich in das neue Schulgebäude der Frida-Kahlo-Schule um. Die Grundschule Schweich mit rd. 400 Schüler/innen und die Treverer Schule mit rd. 115 Schüler/innen werden hier zu einem integrativen Schulzentrum vereint.
Bei beiden Schulen handelt es sich um Ganztagsschulen, für welche eine Mittagsverpflegung an grundsätzlich 5 Tagen die Woche mit Ausnahme von Ferienzeiten und Schulschließungen vom Schulträger organisiert werden muss. Da die Verträge der aktuellen Mittagsverpflegung beider Schulen zum Schuljahresende 2023/2024 gekündigt sind, müssen die Leistungen neu ausgeschrieben und beauftragt werden.
Von der Größenordnung des Auftrages müsste die Ausschreibung europaweit erfolgen. Da dies zum 01.08.2024 organisatorisch nicht umsetzbar ist, wird angestrebt, den Auftrag für das kommende Schuljahr freihändig zu vergeben. Die Vergabe soll für das gesamte Schulzentrum an eine Catering-Firma erfolgen, denn es gibt nur eine gemeinsame Küche und auch eine Mensa für beide Schulen. Da die Anforderungen an die Mittagsverpflegung zudem für beide Schulen unterschiedlich sind, wird demzufolge in 2 Losen (die nur zusammen vergeben werden können) ausgeschrieben.
Die Kreisverwaltung führt die gemeinsame Ausschreibung durch. Das Verfahren zur Ausschreibung der Leistungen wurde anhand der geplanten und entstehenden baulichen Gegebenheiten vorbereitet.
Die Leistungsverzeichnisse wurden seitens der Schulträger (VGV Schweich und KV Trier-Saarburg) für die Ausschreibung erstellt und mit den Schulen abgestimmt.
Aufgrund der Kommunalwahlen und den Sommerferien findet keine Verbandsgemeinderatssitzung mehr vor dem neuen Schuljahr 2024/2025 statt, so dass in dieser Sitzung der Vergabebeschluss für die Mittagsverpflegung erfolgen muss. Das Ergebnis der Ausschreibung wird bis zum Sitzungstermin noch nicht vorliegen und die Bürgermeisterin wird zur Vergabe des Auftrages ermächtigt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, nach erfolgter Ausschreibung und Angebotsprüfung die Bürgermeisterin mit der Auftragsvergabe zu ermächtigen. Über die getätigten Auftragsvergaben wird in der nächsten Verbandsgemeinderatssitzung informiert.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 12. | Wechselladerfahrzeug Brand- u. Katastrophenschutz |
| 12.1. | Bekanntgabe einer Eilentscheidung der Bürgermeisterin im Benehmen mit den Beigeordneten |
Gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 27.02.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, geeignete Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt ausfindig zu machen, da eine formelle Ausschreibung für ein gebrauchtes Fahrzeug nicht möglich ist. Kurzfristig konnte ein Angebot eines Nutzfahrzeughändlers aus Wittlich ausfindig gemacht werden. Die Ausstattung und Spezifikationen sind für den Gebrauch der Feuerwehr in der Verbandsgemeinde Schweich zweckmäßig. Nach Verhandlung ergibt sich ein Bruttopreis in Höhe von 91.035,00 € inkl. MwSt. Die Reservierung und das Angebot des Händlers galten bis einschließlich Montag, den 11.03.2024.
Nach mehrmaligen Begutachtungen des Fahrzeugs vor Ort, durch unser eigenes Fachpersonal (Kfz-Meister/Gerätewart), wurde das Fahrzeug, soweit möglich, technisch untersucht, Probefahrten durchgeführt und die technischen Einrichtungen einer umfangreichen Prüfung unterzogen.
Die Wirtschaftlichkeit der Angebotspreise kann über ein externes Wertgutachten oder vergleichbare eigene Marktanalyse erfolgen. Für das Wechselladerfahrzeug wurde ein externes Wertgutachten durch einen anerkannten Sachverständigen (Fa. DEKRA) anfertigen lassen. Daraus geht hervor, dass der Gesamtzustand dem Alter und der bisherigen Nutzung entspricht und der Preis angemessen ist. Gravierende Mängel oder sich für den Betrieb als Feuerwehrfahrzeug negativ auswirkende Sachverhalte wurden auch bei dieser Begutachtung nicht festgestellt. Somit wird hier von einem wirtschaftlichen Angebot ausgegangen.
Des Weiteren wurde das Fahrzeug mit Unterstützung der Feuerwehr Trier auf den Gebrauch für den Feuerwehrdienst umfangreich getestet. Dabei wurden neben einer praktischen Testreihe mit feuerwehrspezifischen Containern auch Ladegewichte, Achslasten, DIN-Vorschriften, UVV-Vorgaben, Platzverhältnisse und Abmessungen intensiv geprüft. Damit kann sichergestellt werden, dass das Fahrzeug den bereits vorhandenen Containerpool im Bereich von Feuerwehr und Katastrophenschutz transportieren kann.
Kostenermittlung:
Kaufpreis Fahrzeug — € 91.035,00
Lackierung (Folierung technisch nicht möglich) — € 6.000,00
Zulassung / Gutachten € 700,00
FW-technischer Ausbau
(Funk, Sondersignal usw.) — € 5.000,00 – 8.000,00
Instandsetzung / Werterhaltung — € 2.000,00
Gesamtkosten gerundet — € 110.000,00
Aufgrund der kurzen Angebotsdauer wurde in einer Eilentscheidung der Bürgermeisterin im Benehmen mit den Beigeordneten dem Kauf zugestimmt.
| 12.2. | Mehrkosten für feuerwehrtechnischen Ausbau |
Ende Februar hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, dass ein gebrauchtes Wechselladerfahrzeug für die VG gekauft werden kann. Ein entsprechendes Fahrzeug, welches alle Kriterien und technischen Vorgaben erfüllt, konnte ausfindig gemacht werden. Nach eingehender technischer Prüfung, inkl. Wertgutachten u.a., wurde das Fahrzeug im Rahmen einer Eilentscheidung gekauft. Der feuerwehrtechnische Ausbau steht noch aus. Nach der z.Zt. laufenden Preisabfrage sind hierfür gegenüber der ursprünglichen Kalkulation Mehrkosten zu erwarten. Ursprünglich wurden die Kosten wie folgt kalkuliert:
| Kaufpreis Fahrzeug | € 91.035,00 |
| Lackierung (Folierung technisch nicht möglich) | € 6.000,00 |
| Zulassung / Gutachten | € 700,00 |
| FW-technischer Ausbau (Funk, Sondersignal usw.) | € 5.000,00 – 8.000,00 |
| Instandsetzung / Werterhaltung | € 2.000,00 |
| Gesamtkosten gerundet | € 110.000,00 |
Die Ausbauarbeiten am Wechselladerfahrzeug waren mit ca. 19.000 € geschätzt. Bei dieser Kalkulation wurde der Ausbau teils in Eigenleistung durch die Gerätewarte berücksichtigt. Aufgrund der technischen Gegebenheiten und endgültiger Klärung mit Fachwerkstätten muss von einem Umbau in Eigenleistung abgesehen werden. Daher wurden entsprechende Angebote mit vollumfänglichen Leistungen eingeholt.
Anzahl der angeforderten Angebote: 6
Anzahl der abgegebenen Angebote: 6
Anzahl der nicht gewerteten Angebote: 4
Preisspanne der Angebote: € 36.652,00 bis € 46.838,40
Vergabevorschlag
Name des/der Mindestfordernden: Fa. SWT (Stadtwerke Trier) zum Angebotspreis von 36.652,00€.
Vier Angebote konnten nicht gewertet werden, da der notwendige Leistungsumfang nicht vollständig angeboten wurde.
Die Mehrkosten sind im Nachtragshaushaltsplan 2024 berücksichtigt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Vergabe an die mindestbietende Firma SWT zu einem Angebotspreis in Höhe von 36.652,00 €.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 13. | Anmietung einer Liegenschaft in der OG Fell als Feuerwehrgerätehaus |
In den Feuerwehrgerätehäusern Fastrau und Fell gibt es aufgrund der baulichen Gegebenheiten Probleme, erforderliche Fahrzeuge zu stationieren. Aus diesem Grund wurde sowohl der Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses als auch die Anmietung einer Liegenschaft, geprüft. Der Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses scheitert daran, dass in der Ortslage kein passendes Grundstück zu Verfügung steht. Es wurde auf eine Liegenschaft hingewiesen, die ggf. nach Fertigstellung zur Vermietung stünde. Der Feuerwehrausschuss hat anlässlich der Sitzung am 9. Mai 2023 die im Bau befindliche Liegenschaft in Fell, Mertesdorfer Straße besichtigen.
Der Ausschuss hatte die Verwaltung gebeten, mit dem Bauherrn die Rahmenbedingungen zu klären und ob grundsätzlich eine Vermietung an die Verbandsgemeinde Schweich / Brandschutz denkbar wäre. Nach mehreren Terminen mit dem Bauherrn wurde die grundsätzliche Vermietungsfrage positiv beschieden und auch ein notwendiger Innenausbau zur Nutzung als Feuerwehrgerätehaus besprochen.
In der Sitzung des Feuerwehrausschusses am 29. April 2024 wurde das Gesamtkonzept sowie Details zu Mietpreis, Mietdauer etc. vorgestellt. Es wird auch seitens des Ausschusses kein geeigneter Standort für die Errichtung eines Neubaus in Fell gesehen.
Deshalb empfiehlt der Ausschuss dem Verbandsgemeinderat, einen Beschluss über die Anmietung der v. g. Liegenschaft zur Nutzung als Feuerwehrgerätehaus für die Feuerwehren Fastrau und Fell zu fassen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Liegenschaft anzumieten. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Mietvertrag auszugestalten und abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 14. | IT-Vergaben |
| 14.1. | Office-Lizenzen |
Für die derzeit in der Verwaltung eingesetzten Office-Lizenzen ist seitens des Herstellers Microsoft der Support abgekündigt. Deshalb muss das Office-Paket durch eine neuere Version ersetzt werden. Da sich derzeit die Rahmenbedingungen bezüglich der Verwendung von Office365 im Wandel befinden, diese Lösung jedoch noch nicht gesichert bei allen Anbietern von Software, die Office nutzen, unterstützt wird, hat sich die IT-Abteilung um eine vergleichsweise günstige Zwischenlösung bemüht. Die Recherchen haben ergeben, dass es seriöse Anbieter für gebrauchte Office-Lizenzen gibt, die Lizenzen zu deutlich gegenüber dem Neupreis reduzierten Preisen vertreiben. Eine entsprechende Preisanfrage an insg. 3 Anbieter hat zur Abgabe von 2 Angeboten für die benötigten Lizenzen geführt. Wirtschaftlichster Anbieter ist die Fa. EGS Netzwerk und Computer GmbH, Trier, zum Angebotspreis in Höhe von 18.314,10 Euro brutto.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für die Lieferung von gebrauchten Office-Lizenzen für die Verwaltung an die Fa. EGS Netzwerk und Computersysteme GmbH, Trier, zum Angebotspreis in Höhe von 18.314,10 Euro zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 14.2. | Beitragssoftware |
Die Verwaltung setzt seit einigen Jahren zur Abrechnung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen ein entsprechendes Modul der bestehenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen-Anwendung ein. Die Handhabung dieses Moduls hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der stetig steigenden Anforderungen und Komplexität im Beitragswesen als zunehmend schwierig dargestellt. Des Weiteren ist seitens des Herstellers die Ablösung des bestehenden Produktes durch eine Neuentwicklung angekündigt, und in diesem neuen Programm wird die Beitragsabrechnung aufgrund der vorgenannten gestiegenen Anforderungen nicht mehr angeboten. Es ist also zwingend erforderlich, die Beitragsabrechnungs-Software abzulösen. Nach Recherchen der Beitragsverwaltung und Marktanalyse hat sich ergeben, dass die Produkte der Fa. OrgaSoft Kommunal, Saarbrücken, bestens zur Umsetzung der Anforderungen in diesem Bereich geeignet sind. Da der GStB RLP an der Fa. OSK beteiligt ist, können die Produkte von OSK von Landes- und Kommunalbehörden ausschreibungsfrei erworben werden. Das vorliegende Angebot weist einmalige Kosten für die Installation, Datenübernahme, Schulung und Implementierung der Anwendung in Höhe von 13.706,42 Euro brutto sowie lfd. monatliche Kosten in Höhe von 906,78 Euro brutto für die Nutzung der Software aus. Zur Finanzierung sei erwähnt, dass das Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge aus den Mitteln des Ausgleichsstocks eine Pauschale in Höhe von 5,- Euro pro Einwohner gewährt. Es liegen Bewilligungsbescheide für die derzeit betroffenen Gemeinden in Höhe von insg. 42.510,- Euro vor. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Software der Fa. OSK zur Abrechnung von Beiträgen zu den o. g. Konditionen zu erwerben.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für den Erwerb der Software zur Abrechnung von Beiträgen an die Fa. OrgaSoft Kommunal, Saarbrücken, zu einmaligen Kosten in Höhe von 13.706,42 Euro brutto sowie laufenden Kosten in Höhe von 906,78 Euro brutto zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 14.3. | Netzwerk-Switche |
Die strategische Planung in der IT sieht für 2024 die Ertüchtigung und Aufwertung der Netzwerk-Architektur in der Verwaltung durch redundante Auslegung der Netzwerkswitche im Serverbereich vor. Das Projekt wurde entsprechend in der IT-Abteilung konzipiert und beinhaltet die Anschaffung von 2 neuen identischen Switchen zur ausfallsicheren Versorgung im Rechenzentrum sowie die Aufrüstung eines vorhandenen Switches zur redundanten Versorgung des Verwaltungsgebäudes. Für die benötigten Komponenten wurde für die beiden Gewerke „Lieferung von 2 neuen Switchen“ und „Aufrüstung vorhandener Switch“ eine entsprechende Preisanfrage an 3 Firmen gestellt, und es liegen 3 Angebote vor. Günstigster Anbieter für die Lieferung der neuen Switche ist die Fa. IT-Haus GmbH, Föhren, zum Angebotspreis in Höhe von 33.886,44 Euro brutto. Günstigster Anbieter für die Aufrüstung des vorhandenen Switches mit den benötigten Komponenten ist die Fa. Bechtle GmbH & Co. KG IT-Systemhaus Mannheim zum Angebotspreis in Höhe von 6.610,27 Euro brutto.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für die Lieferung von 2 neuen Switchen an die Fa. IT-Haus GmbH, Föhren, zum Angebotspreis in Höhe von 33.886,44 Euro brutto, sowie den Auftrag für die Aufrüstung des vorhandenen Switches mit den benötigten Komponenten an die Fa. Bechtle GmbH & Co. KG IT-Systemhaus Mannheim zum Angebotspreis in Höhe von 6.610,27 Euro brutto zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 15. | Fortführung Bundesprogramm "Demokratie leben!" |
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist mit der „Partnerschaft für Demokratie VG Schweich“ seit 2016 vor Ort aktiv.
Die von unserer Partnerschaft geförderten Projekte gestalten eine zielgerichtete Zusammenarbeit aller vor Ort relevanten Akteurinnen und Akteure für Aktivitäten gegen lokale Formen von Extremismus, insbesondere gegen Rechtsextremismus, und Ideologien der Ungleichwertigkeit, Gewalt und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Dazu wird die Entwicklung eines demokratischen Gemeinwesens unter aktiver Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt und zur nachhaltigen Entwicklung lokaler und regionaler Bündnisse beigetragen. Als wesentlich für die Demokratie wird dabei die gleichberechtigte Teilhabe aller angesehen. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken, insbesondere von kommunaler Verwaltung und Zivilgesellschaft, wird eine lebendige und vielfältige Demokratie vor Ort sowie eine Kultur der Kooperation, des respektvollen Miteinanders, der gegenseitigen Anerkennung und Unterstützung gestärkt.
In den vergangenen Jahren wurden bereits viele erfolgreiche Projekte in der Verbandsgemeinde Schweich durchgeführt, in der ersten Förderperiode 2016-2019 insgesamt 52 Projekte im Aktions- und Initiativfonds, in der laufenden Programmperiode bislang schon 45 Projekte. Hinzu kamen in allen Förderjahren etliche Minifondsprojekte und Maßnahmen, die aus dem Jugendfonds gefördert wurden.
Die aktuelle Förderperiode endet nach fünf Jahren zum 31.12 des laufenden Jahres.
Eine Fortführung des Bundesprogramms wurde durch die Verantwortlichen des zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angekündigt. Die nächste Förderperiode, deren Laufzeit auf acht Jahre ausgedehnt werden soll, soll dementsprechend am 01.01.2025 beginnen.
An der finanziellen Ausstattung, dem kommunalen Eigenanteil von zehn Prozent des gesamten Fördervolumens und den strukturellen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Trägerstruktur, soll sich lt. Auskunft des Bundesministeriums voraussichtlich nichts ändern.
Um die erfolgreiche Arbeit der Partnerschaft in unserer Verbandsgemeinde auch in der Zukunft fortführen zu können ist es nötig, im laufenden zweiten Quartal diesen Jahres ein Interessenbekundungsverfahren einzuleiten.
Sollte die Interessensbekundung der Verbandsgemeinde Schweich positiv angenommen werden, muss eine entsprechende Antragsstellung zur Teilnahme am Bundesprogramm beim BMFSFJ im Herbst dieses Jahres erfolgen.
In der letzten Sitzung des Begleitausschusses am 03.04.2024 wurde, auch im Hinblick auf gesellschaftliche Entwicklungen und die immer deutlicher sichtbare Bedrohungen für die freiheitlich demokratische Grundordnung, einstimmig die Empfehlung an den Verbandsgemeinderat ausgesprochen, entsprechende Beschlüsse zur Fortführung der erfolgreichen Partnerschaft für Demokratie zu fassen.
Zur Übersicht der Themenfelder und einzelner Projekte unserer Träger vor Ort, die in den letzten Jahren durch die Partnerschaft für Demokratie Unterstützung fanden, ist den Ratsmitgliedern eine entsprechende Anlage beigefügt worden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beauftragt die Verwaltung, eine Interessensbekundung zur Fortführung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ in Form einer „Partnerschaft für Demokratie“ für die Verbandsgemeinde Schweich für die nächste Förderperiode ab 2025 beim zuständigen Bundesministerium abzugeben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, unter Vorbehalt einer Bewilligung von entsprechenden Mitteln aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“, die „Partnerschaft für Demokratie VG Schweich“ in der nächsten Förderperiode ab dem Jahr 2025 fortzuführen. Die Verwaltung wird damit beauftragt, den dafür nötigen Förderantrag zu stellen
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 16. | Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen |
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt ausschließlich der Bürgermeisterin sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Verbandsgemeinderat. Bis zum 23.04.2024 hat die Verbandsgemeinde für folgende Projekte Zuwendungen erhalten, bzw. in Aussicht gestellt bekommen:
| Datum | Zuwendungs- geber | Anschrift | Betrag | Zuwendungs- zweck |
| zu erwarten | Sparkasse Trier | 54292 Trier | 500,00 € | Geldspende: Familienfest 2024 |
Die Annahme der Zuwendung ist vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde zu beschließen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Annahme der vorgenannten Zuwendung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
| 17. | Verschiedenes |
Frau Bürgermeisterin Horsch bedankt sich bei allen Ratsmitgliedern der Wahlperiode 2019 – 2024 für die gute und zielorientierte Zusammenarbeit.
Um den Ratsmitgliedern den erbrachten Arbeitsaufwand nochmal vor Augen zu führen wurden folgende statistischen Werte ermittelt:
In der Legislaturperiode 2019 – 2024 fanden insgesamt 207 Sitzungen statt:
| 18. | Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse |
Personalangelegenheiten:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Ernennung eins Beamten auf Probe im Bereich der Verbandsgemeindekasse zu.
TOP 3 nicht öffentlich:
Personalangelegenheiten:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Verstärkung des Teams im Bereich Hochbau (Fachbereichs 3 Bauen) zu.
TOP 4 nicht öffentlich:
Personalangelegenheiten:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Ernennung eins Beamten auf Lebenszeit im Team Zentrale Dienste zu.
TOP 5 nicht öffentlich:
Grundstücksangelegenheiten:
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Erwerb einer Waldfläche im Gebiet Mehring zu.