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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 39/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Klüsserath zur Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Bereich „In Bescheid“, westlicher Ortsrand an der Salmstraße

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und § 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) -jeweils in der derzeit gültigen Fassung-, hat der Ortsgemeinderat Klüsserath in seiner Sitzung am 21.08.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grundstücke, die sich im beigefügten Lageplan innerhalb der Umrandung (dicke Linie) befinden, liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Ortsgemeinde Klüsserath.

§ 2

Die beiliegende Flurkarte im Maßstab 1:1000 mit den eingetragenen Abgrenzungen ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Textliche Festsetzungen

Es werden für die nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB einbezogenen Flächen folgende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen:

Art und Maß der baulichen Nutzung

1.

Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO. Nutzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 sowie Ausnahmen gemäß Abs. 3 sind zulässig.

2.

Offene Bauweise.

3.

GRZ (Grundflächenzahl) 0,4

GFZ (Geschoßflächenzahl) 0,8

4.

Je Wohngebäude sind gemäß § 9(1)6 BauGB max. 4 Wohneinheiten zulässig.

Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i.V. m. § 86(6) LBauO

1.

Als Dachform sind ausschließlich geneigte Dächer von 20 ° - 60 ° Dachneigung zulässig. Hiervon ausgenommen sind untergeordnete Baukörper (z.B. Verbindungstrakte).

2.

Die Dächer sind gem. § 5 i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO ausschließlich in Schiefer, Kunstschiefer, unglasierten Pfannen in grauem Farbton vergleichbar RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036 sowie als vorbewitterte Zinkeindeckung zulässig.

3.

Die Firsthöhe darf max. 137, 60 m ü. NN betragen.

4.

Je Wohneinheit sind mind. 2 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs anderer Nutzungen ist der Mittelwert der Richtzahl aus der Anlage zur Stellplatzverordnung anzuwenden.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB

Für Oberflächenbefestigungen (Zufahrten, Wege, Terrassen etc.) sind versickerungsfähige Beläge zu verwenden, z. B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen.

Pflanzbindungen und Pflanzpflichten gemäß § 9 (1) Nr. 25 BauGB

Pro 100 m² zulässige überbaubare Grundstücksfläche ein hochstämmiger Baum 1. oder 2. Ordnung, bzw. ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.

Hinweise

1.

Die Bodenverhältnisse im Geltungsbereich der Satzung wurden nicht überprüft. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festgelegt werden.

2.

Für die Bewirtschaftung des Oberflächenwassers gilt die entsprechende Satzung der Verbandsgemeinde Schweich.

§ 4 lnkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Klüsserath, den 12.09.2024
gez. Hans-Werner Lex, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die oben genannte Satzung nebst Lageplan wird zu Jedermanns Einsicht während der allgemeinen Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 36, bereitgehalten. Auf Verlangen werden Auskünfte über den Planinhalt erteilt. Der Geltungsbereich der Satzung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Gemäß § 215 des BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass

1.

eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 - 3 BauGB der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine beachtliche Verletzung unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 über das Verhältnis dieses Bebauungsplanes

und

3.

beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB,

unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Klüsserath unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Diese Fristen beginnen am 21.09.2024 und enden am 20.09.2025.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.