Aufgrund des § 4 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung und der Satzung des Forstzweckverbandes wurde nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.11.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 16.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden | 2024 | 2025 | |
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 369.810 € | 381.550 € | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 369.810 € | 381.550 € | |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 0 € | 0 € | |
| 2. | Im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 € | 0 € | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierungstätigkeit von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für das Jahr
| 2024 | 2025 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr
| 2024 | 2025 | |
| auf | 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich für das Jahr
| 2024 | 2025 | ||
| auf | 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
| 2024 | 2025 | |
| auf | 98.860 € | 197.720 € |
Eine Umlage wird nicht erhoben.
Der Finanzbedarf wird gemäß den Vorgaben des § 7 der Verbandsordnung gedeckt. Für den wechselweisen Einsatz von Beschäftigten nach BezTV-W RP gelten die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität festgesetzten Verrechnungssätze. Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Verrechnungssätze
(Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer):
| Entgeltgruppe | Tätigkeit | Verrechnungssatz/Std. |
| EG 2 - 5 | Forstwirtinnen/Forstwirte, Waldarbeiterinnen/Waldarbeiter | 48,40 € |
| EG 6 - 7 | Geprüfte Natur- und Landschaftspfleger, örtliche Maschinenfahrer (nicht KWL), sonstige | 48,80 € |
| EG 8 | Forstwirtschaftsmeisterin/-meister mit und ohne Funktion, Maschinenfahrer (KWL) | 52,21 € |
| Auszubildende Forstwirtin/Forstwirt | 14,40 € |
Eigenkapital ist keines vorhanden.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des Haushaltsplanes zu veranlassen.
Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung hinsichtlich der Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (§ 4) mit Schreiben vom 16. Januar 2024 erteilt.
Haushaltsjahr 2024:
In der Haushaltssatzung wird für das Haushaltsjahr 2024 in § 4 ein Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse von 98.860,00 € festgesetzt.
Haushaltsjahr 2025:
In der Haushaltssatzung wird für das Haushaltsjahr 2025 in § 4 ein Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse von 197.720,00 € festgesetzt.
Gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 29. Januar 2024 bis einschließlich 06. Februar 2024 im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 16, zu den üblichen Öffnungszeiten aus und kann eingesehen werden. Für Besuche an Nachmittagen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter 06502-407-0.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.