Unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Christiane Horsch findet am 17.12.2024 im Konferenzraum des Zweckverbandes IRT, Europa-Allee 1 in Föhren eine Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich statt.
In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Mitteilungen
1.1. Gratulation Geburtstage
Frau Bürgermeisterin Horsch gratuliert allen Ratsmitgliedern und Ortsbürgermeistern, die seit der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates im November Geburtstag hatten.
1.2. Kita-Finanzierung - Änderung ab Juli 2021
Zu den Änderungen der Kita-Finanzierung ab Juli 2021 wurde in der Kreistagssitzung am 16.12.2024 kein Beschluss gefasst.
Der Tagesordnungspunkt wurde auf die nächste Kreistagssitzung am 03.02.2025 vertagt.
1.3. Vergabe Planungsleistungen Grundschule Longuich
Bei der Ausschreibung der Planungsleistungen für die Erweiterung der Grundschule Longuich wurde der Teilnahmewettbewerb eröffnet.
Der Ältestenrat nimmt am 21.01.2025 als Vergabegremium die Auswahl der zugelassenen Bewerber zur Angebotsphase vor.
2. 32. Änderung des Flächennutzungsplanes; Darstellung einer Sonderbaufläche Freizeit und Erholung in Mehring und Pölich bei Wegfall einer Sonderbaufläche in Schweich
Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat den Bauantrag des Vereins Finnenbahn-Mehring-Pölich e.V. zur Erweiterung der Patenhütte am Gesundheitspark Mehring abgelehnt. Gleichzeitig erging eine bauaufsichtliche Anordnung zum vollständigen Rückbau der über die genehmigte Patenhütte hinausgehenden Erweiterungen. Gründe hierfür sind die Lage im Außenbereich, die geänderte und erweiterte Nutzung und entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange.
Im wirksamen Flächennutzungsplan sind auch keine Bauflächen eingetragen und es fehlt eine gesicherte Erschließung. Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, Lage im LSG…) und verstößt gegen das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Nach Rückfragen und Abstimmungen mit der Kreisverwaltung kann dem durch Aufstellung eines Bebauungsplans entgegengewirkt werden. Hierzu ist ebenfalls der Flächennutzungsplan zu ändern. Die Änderung des Flächennutzungsplans soll mit nachstehendem Beschlussvorschlag eingeleitet werden. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches umfasst die Finnenbahn mit Fitnessparcours, Naturlehrpfad mit Garten, Unterstellhütten und Weinstand, Parkplätze und Spielgeräte.
Die Fläche liegt im Grenzbereich der Gemarkungen Mehring und Pölich. Die Aufstellung des noch erforderlichen Bebauungsplans ist Aufgabe der Ortsgemeinden.
Die Änderung des Flächennutzungsplans kann mit der geforderten städtebaulichen Ordnung und dem touristischen wertvollen und unabhängig vom Vereinsgeschehen genutzten Aussichtspunkt (Huxlay) begründet werden.
Die Huxlay ist in Wanderwege- und Radwegekonzepte eingebunden und wird touristisch sowohl von den beteiligten Gemeinden, der Verbandsgemeinde, Winzern, als auch überregional von der Mosellandtouristik beworben. Sie ist damit wertgebend für die gesamte touristische Entwicklung der Verbandsgemeinde.
Die Änderung lässt sich auch aus dem bisherigen Ansatz für touristische Entwicklungen im FNP begründen, indem eine bevorratete Sonderbaufläche“ Freizeit und Erholung“ in der Gemarkung Schweich oberhalb der Autobahn, deren Umsetzung erfolglos war und nicht mehr wahrscheinlich ist, gleichzeitig entnommen wird.
Beschluss:
| 1. | Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eingeleitet, um auf den Gemarkungen Mehring und Pölich Sonderbauflächen „Freizeit und Erholung“ darzustellen. |
| 2. | Im Zuge des Verfahrens soll die bevorratete Sonderbaufläche „Freizeit und Erholung“ auf der Gemarkung Schweich entnommen werden. |
| 3. | Die erforderlichen Planungsleistungen werden dem Büro Egbert Sonntag in Auftrag gegeben. |
| 4. | Die Verwaltung wird mit der Durchführung des erforderlichen Verfahrens inkl. der Beantragung der landesplanerischen Stellungnahme beauftragt. Sofern nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung keine größeren Konflikte zu bewältigen sind, kann die Offenlage ohne erneute Rückkopplung mit dem Verbandsgemeinderat parallel zu den Bebauungsplanverfahren der beiden Gemeinden erfolgen. |
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
3. Jahresabschluss zum 31.12.2021
3.1. Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
Ratsmitglied Olaf Bollig trägt den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses 2021 durch den Rechnungs- und Prüfungsausschuss vor.
Er teilt mit, dass alle Fragen beantwortet wurden und die Bilanz stimmig ist.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Schweich beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
3.2. Entlastungserteilung gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO
Nach der Vorstellung des Prüfberichtes 2021 soll der Bürgermeisterin und den ehemaligen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schweich für das Haushaltsjahr 2021 die Entlastung erteilt werden.
Die vom Beschluss betroffenen Personen nehmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO i. V. m. VV Nr. 4 zu § 114 GemO an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.
Das Ratsmitglied Kurt Dixius nimmt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ebenfalls nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil, da zusätzlich zu der Bürgermeisterin und den Beigeordneten auch den Anordnungsberechtigen Entlastung erteilt wird.
Beschluss:
Der Bürgermeisterin und den ehemaligen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schweich wird für das Haushaltsjahr 2021 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO die Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
4. Übertragung von Aufwandsermächtigungen des Ergebnishaushaltes 2023 sowie von Auszahlungsermächtigungen des Finanzhaushaltes 2023 in das Haushaltsjahr 2024
Nach § 17 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen ganz oder teilweise übertragbar. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsjahres verfügbar. Auch bei unausgeglichenem Haushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ansätze für übertragbar erklärt werden.
Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (§ 17 Abs. 2 GemHVO).
Sind Erträge/Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§ 17 Abs. 4 GemHVO).
Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.
Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist dem Verbandsgemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 17 Abs. 5 GemHVO). Ein Beschluss über die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist entbehrlich, da diese nach § 17 Abs. 2 GemHVO gesetzlich besteht (sh. VV Nr. 6 zu § 17 GemHVO).
Den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates liegen Übersichten über die übertragenen Ermächtigungen vor.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Aufwandsermächtigungen des Ergebnishaushaltes (Übersicht Ergebnishaushalt) aus der beigefügten Übersicht von 2023 nach 2024 zu übertragen. Zudem nimmt der Verbandsgemeinderat die Übertragung der Investitionsermächtigungen (Übersicht Investitionen) zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
5. Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Verbandsgemeinderat. Bis zum 28.11.2024 hat die Verbandsgemeinde für folgende Projekte Zuwendungen erhalten:
| Datum | Zuwendungsgeber | Anschrift | Betrag | Zuwendungszweck |
| 18.11.2024 | Dachdeckermeister Reiner Löhr | 54343 Föhren | 200,00 € | Geldspende: Freiwillige Feuerwehr Föhren |
Die Annahme der Zuwendung ist vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde zu beschließen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Annahme der vorgenannten Zuwendung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
6. Verlängerung Übergangsfrist § 2b UStG
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2024 wurde die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG erneut um weitere zwei Jahre verlängert.
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt.
Die Nichtanwendungsfrist für die Neuregelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nach § 2b UStG wird um weitere zwei Jahre bis 31.12.2026 verlängert.
Dies bedeutet generell für unserer Ortsgemeinden, die Stadt und die Verbandsgemeinde, dass das alte Recht weiterhin auch die nächsten zwei Jahre angewendet werden wird.
Somit kommt nach jetzigem Stand ab dem Jahr 2027 der § 2b UStG dann generell zur Anwendung.
Zum Thema der Konzessionsverträge geben wir folgende Anmerkung:
Die Ergänzungsvereinbarung mit Westenergie wurde am 09.02.2023 dahingehend abgeändert, dass die Anpassungen der ursprünglichen Vereinbarung nicht ab dem festen Termin des 01.01.2023, sondern ab dem endgültigen Inkrafttreten des § 2b UStG., eintreten.
Da diese Ergänzungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit getroffen wurde, bedarf es bei der nun abermaligen Verlängerung keiner weiteren Regelungen.
Die Verlängerung wurde auch auf der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.12.2024 einhellig begrüßt.
7. Verschiedenes
Frau Bürgermeisterin Horsch erläutert den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates die Planung über die in 2025 vorgesehenen Sitzungen.
8. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
TOP 2 nicht öffentlich:
Vergabeangelegenheiten:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Anschaffung einer Securiy-Awareness-Plattform zu.