Der Verbandsgemeinderat Schweich hat am 09.12.2025 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 3. Satzung zur Änderung Hauptsatzung vom 26.06.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 3 der Hauptsatzung der VG Schweich erhält folgende Fassung:
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 10 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben der
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
2. § 4 Abs.3 entfällt:
(3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die in der Betriebssatzung aufgeführten Angelegenheiten übertragen. Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt.
3. § 5 Abs.2 erhält folgende Fassung:
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister
(2) Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.