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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Unterrichtung der Einwohner

über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich am 09.12.2025

Unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Christiane Horsch findet am 09.12.2025 im Jugendheim, Spielesstraße 22 in Trittenheim eine Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich statt.

Hinweis:

Aus Platzgründen sind die in der Niederschrift genannten Anlagen nicht abgedruckt. Diese stehen auf unserer Internetseite www.schweich.de im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

Vor Beginn der Sitzung beschließt der Verbandsgemeinderat einstimmig, die Tagesordnung um den TOP 15 öffentlich „Beschluss zum Verwaltungsgerichtsverfahren Landestransparenzgesetz“ zu erweitern. Weiter wir einstimmig beschlossen, dass die Tagesordnungspunkte TOP 9 „Geschäftsbericht 2024 der Tourist-Information Römische Weinstraße“ und TOP 10 „Wirtschaftsplan 2026 der Tourist-Information Römische Weinstraße“ auf die nächste Sitzung des Verbandsgemeinderates verschoben werden.

In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:

öffentlich

1. Mitteilungen

1.1. Gratulation Geburtstage

Frau Bürgermeisterin Horsch gratuliert allen Ratsmitgliedern und Ortsbürgermeistern, die seit der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates im November Geburtstag hatten.

Weiter teilt die Bürgermeisterin mit, dass die langjährige Mitarbeiterin und Fachbereichsleiterin des Fachbereiches 4 Bürgerdienste Frau Helene Heinen Anfang 2026 in Ruhestand gehen wird.

1.2. Bekanntgabe Eilentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Ältestenrat

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 01. Oktober 2025 die zulässige Klage der Verbandsgemeinde Schweich, der Stadt Schweich und der Ortsgemeinde Longuich abgewiesen, mit dem Ergebnis, dass es keinen zweiten Radweg für die neue Moselbrücke in Schweich geben wird.

Die zugehörige Pressemitteilung des OVG, das Urteil im Volltext und das Protokoll über die öffentliche Sitzung liegen den Ratsmitgliedern vor.

Die Kanzlei Wirsing hat den gerichtlichen Prüfungsmaßstab für die wesentlichen Themen des Urteils wie nachfolgend dargestellt.

1. „Die gerichtliche Abwägungskontrolle ist vorliegend demnach auf die Prüfung beschränkt, ob die eigenen, planfeindlichen Belange der Klägerinnen ausreichend ermittelt und bewertet worden sind und die den Plan stützenden Belange so ausreichend ermittelt und bewertet worden sind, dass der Beklagte ihnen gegenüber den Belangen der Klägerinnen den Vorrang einräumen durfte. Unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit hat die Gemeinde dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn durch sie eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht, wobei die Gemeinde im Verwaltungsprozess hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsgrad darlegungspflichtig ist..

Neben der regelmäßig durch eine verbindliche Bauleitplanung konkretisierten Planung ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch eine „in sonstiger Weise verfestigte“ Planung in die fachplanungsrechtliche Abwägung einzustellen. Eine solche Planung einer Gemeinde ist also im Rahmen der Abwägung im Planfeststellungsverfahren nicht belanglos. Sie hat aber geringeres Gewicht, denn auf sie muss nur in der Weise Rücksicht genommen werden, dass die von der Gemeinde konkret in Betracht gezogenen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden dürfen.

[…] Erforderlich ist aber, dass die Beeinträchtigung eine erhebliche ist und dass die Funktionsfähigkeit der betroffenen kommunalen Einrichtung erheblich in Mitleidenschaft gezogen bzw. die gemeindliche Entwicklung nachhaltig negativ beeinflusst wird. Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur, denn die Planungshoheit verleiht einer Gemeinde keinen Anspruch darauf, dass ihre Verkehrsinfrastruktur gänzlich unangetastet bleibt.“ (S. 18 ff. des Urteils mit weiteren Nachweisen)

2. Das von uns ins Feld geführte Klimaschutzgesetz und das Klimakonzept greife nicht durch, da es sich hierbei um einen Belang des allgemeinen öffentlichen Interesses handelt, zu dessen Wahrung die Kommunen nicht berufen sei. (S. 21 des Urteils)

Auch in Bezug auf die anderen, von uns gerügten Belange, seien nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen nicht erfüllt, wonach

-

eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird,

-

auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten nicht hinreichend Rücksicht genommen worden ist,

-

das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Gemeinde entzieht

-

oder gemeindliche Einrichtungen einschließlich der verkehrlichen Infrastruktur erheblich und nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen werden.

Nur in den vorgenannten Fällen hätte die Klage erfolgreich geführt werden können, aber die vorgebrachten Planungen/Belange seien nicht unter die Fallgruppen zu subsumieren. (S. 19 des Urteils)

Zudem kam das OVG zu folgender Feststellung:

„Das fachplanerische Abwägungsgebot vermittelt den Klägerinnen indes keinen Anspruch auf einen ihren Interessen in jeder Hinsicht gerecht werdenden „Idealbau“. Solange die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde - wie hier - die gemeindliche Planungshoheit und das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt, hat die Gemeinde die durch die angegriffene Fachplanung hervorgerufenen Veränderungen vielmehr hinzunehmen und gegebenenfalls ihre eigene kommunale Planung an die nunmehr vorgefundene Situation anzupassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, juris Ls. 3; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2020 - 22 A 18.40038 -, juris Rn. 49).“ (S. 27 des Urteils)

Insgesamt sei der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden, „denn die Planfeststellungsentscheidung des Beklagten setzt sich mit der von den Klägerinnen favorisierten Lösung einer beidseitigen Radwegeführung unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte substantiell auseinander und begründet die Entscheidung zugunsten einer nur einseitigen Radwegeführung ausführlich.“ (S. 23 des Urteils)

3. Erläuterungen zum Rechtsmittel

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht somit lediglich die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 13.11.2025 einzureichen.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2.

das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3.

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassungsgründe Ziffer 2 und 3 liegen unstreitig nicht vor. Auch ein Zulassungsgrund nach Ziffer 1 liegt erkennbar nicht vor, hier wäre allenfalls als einziger, vager Ansatzpunkt die Thematik des Klimaschutzgesetzes Rheinland-Pfalz darstellbar, welches ausweislich des Urteils nach Auffassung des Gerichts keine Bedeutung für die Kommunen beinhaltet. Dies dürfte für die Hürde der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aller Voraussicht nach nicht hinreichend sein.

Im Ergebnis liegen die vorgenannten Zulassungsgründe nicht vor, so dass keine Aussicht auf Erfolg in Bezug auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gesehen wird. Der Ältestenrat verzichtet somit auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

1.3. Machbarkeitsstudie Renaturierung

Der Fellerbach mit seinen Nebengewässern ist das größte Gewässer III. Ordnung in der Verbandsgemeinde Schweich und als einziges Gewässer in der Wasserrahmenrichtlinie enthalten. Seit vielen Jahren werden in verschiedenen Abschnitten Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt, die alle mit 90% vom Land gefördert wurden. Neben der wasserwirtschaftlichen Aufwertung des Gewässers konnten in diesem Zusammenhang auch signifikante Verbesserungen für den Hochwasserabfluss und Optimierungen an der kommunalen Infrastruktur erzielt werden. Weitere Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Gewässer in bisher nicht prioritär betrachteten Abschnitten zu renaturieren. Auch die Ortsgemeinde Fell hat großes Interesse an weiteren Maßnahmen bekundet. Die Verwaltung hat daher eine Studie vergeben, Abschnitte zu lokalisieren und auszuloten, was dort erforderlich ist, um das Gewässer aufzuwerten, aber auch um weitere Maßnahmen zur Hochwasservorsorge als auch flankierende Optimierungen über das „plus“ der Aktion Blau für die Ortsgemeinde zu generieren. Dies alles unter Ausschöpfung der höchsten Förderquote von bis zu max. 90%. Die Studie wurde für 5.000 € vergeben.

1.4. Neubau Verwaltungsgebäude - Mehrkosten

Der Verbandsgemeinderat hat am 06.12.2023 den Ankauf von Räumlichkeiten (Haus 2 - teilweise und Haus 3 - komplett) im Gebäudekomplex „Neue Mitte Schweich“ der Firma IFA GmbH & Co. KG zum Pauschalpreis von 12,6 Mio. € beschlossen. In der damaligen Kostenschätzung des Büros Stein Hemmes Wirtz (SHW) wurden zusätzlich rund 2,05 Mio. € für ergänzende Leistungen veranschlagt, sodass die Gesamtkosten zunächst mit rund 14,65 Mio. € kalkuliert waren.

Für die Ausarbeitung der Innenarchitektur wurde mit Beschluss des HFA vom 23.04.2024 das Büro Tibo, Trier, beauftragt. Die Entwurfsplanung wurde von der Arbeitsgruppe Verwaltung am 05.09.2024 positiv aufgenommen und durch den Verbandsgemeinderat am 27.11.2024 freigegeben. Zu den Leistungen zählen u. a. funktionale Arbeitsplatzgestaltung („New Work“), Akustik und Lichtkonzepte, Möblierung, Raumkennzeichnung, IT Integration sowie Gestaltung der Publikumsbereiche. Die Kostenberechnung des Büros Tibo beläuft sich auf 1.456.306 € brutto zuzüglich Honorar von rund 178.500 €. Die Bruttogesamtkosten der Innenarchitektur betragen somit 1.634.806 €.

Aufgrund der vertieften Planung und zusätzlicher Bedarfe (z. B. elektronische Schließanlage, optimierte Raumaufteilung, Akustikdecken, Windfänge) ergeben sich über den ursprünglichen Bauträgervertrag hinaus Mehrkosten in Höhe 424.000 €.

Somit ergibt sich aktuell ein voraussichtliches Gesamtprojektvolumen von rd. 15.000.000 €.

In der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderates (20.01.2026) wird über die ausgearbeiteten Ergebnisse aus der Sitzung der „Arbeitsgruppe Verwaltungsgebäude“ vom 18.11.2025 entscheidend abgestimmt.

2. Nachwahl; Mitglied/ stellv. Mitglied Schulträgerausschuss VG Schweich

Frau Christina Steinmetz (ehemalige Schulleiterin Frida-Kahlo-Grundschule Schweich) hat ihre Mitgliedschaft im o. g. Ausschuss schriftlich niedergelegt.

Ihre Stellvertreterin im Ausschuss ist Frau Sabine Konder Roths (aktuelle Konrektorin der Frida-Kahlo-Grundschule Schweich).

Gemäß § 90 Absatz II Satz 1 SchulG sollen dem Schulträgerausschuss auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte, gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter und Schülervertreterinnen und Schülervertreter angehören, die keine wählbaren Bürgerinnen oder Bürger der Gemeinde oder des Landkreises sein müssen.

Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied (bzw. Stellvertreter) vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 1 Satz 5 GemO). Somit obliegt bei den o. g. Nachwahlen das Vorschlagsrecht bei der SPD-Fraktion.

Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt (§ 40 Abs. 5 GemO).

Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen.

Die SPD-Fraktion reicht folgenden Wahlvorschlag ein:

- Mitglied: Frau Sabine Konder Roths

- stellv. Mitglied: Frau Elisabeth Orth

Beschluss:

1. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Wahlen offen durchzuführen.

2. Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Vorschlag der SPD-Fraktion für die Nachwahlen im Schulträgerausschuss zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

3. Änderung Hauptsatzung

Durch die bevorstehende Umwandlung der Verbandsgemeindewerke Schweich (Eigenbetrieb) in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist eine Anpassung der in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich enthaltenen Regelungen zu den Verbandsgemeindewerken erforderlich.

Der Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich liegt den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates vor.

Die im Satzungsentwurf enthaltenen Änderungen sind durch Streichung der betreffenden Textpassagen kenntlich gemacht. Diese Hervorhebungen dienen ausschließlich der besseren Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Änderungen und entfallen in der ausgeführten Fassung.

Hinweis:

Gemäß § 25 (2) GemO bedarf die Änderung der Hauptsatzung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die vorliegende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Schweich.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4. Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich in eine Anstalt des öffentlichen Rechts

4.1. Zustimmung Allgemeine Entwässerungssatzung

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Anpassung der Satzung erforderlich.

Hinsichtlich des Inhalts ergeben sich keine Änderungen. Es ist ledig eine redaktionelle Umschreibung von der Verbandsgemeinde Schweich auf die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR erforderlich.

Gemäß § 7 Abs.2, Buchst. b) der Anstaltsordnung der AöR entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der auf die AöR übertragenen Aufgabenbereiche.

Entscheidungen über Satzungen bedürfen nach § 7 Abs. 3, Buchst. f) der Anstaltsordnung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich stimmt der Anpassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zum 01.01.2026 zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.2. Zustimmung Allgemeine Wasserversorgungssatzung

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Anpassung der Satzung erforderlich.

Hinsichtlich des Inhalts ergeben sich keine Änderungen. Es ist ledig eine redaktionelle Umschreibung von der Verbandsgemeinde Schweich auf die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR erforderlich.

Gemäß § 7 Abs.2, Buchst. b) der Anstaltsordnung der AöR entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der auf die AöR übertragenen Aufgabenbereiche.

Entscheidungen über Satzungen bedürfen nach § 7 Abs. 3, Buchst. f) der Anstaltsordnung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich stimmt der Anpassung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zum 01.01.2026 zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.3. Zustimmung Entgeltsatzung Wasserversorgung

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Anpassung der Satzung erforderlich.

Hinsichtlich des Inhalts ergeben sich keine Änderungen. Es ist ledig eine redaktionelle Umschreibung von der Verbandsgemeinde Schweich auf die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR erforderlich.

Gemäß § 7 Abs.2, Buchst. b) der Anstaltsordnung der AöR entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der auf die AöR übertragenen Aufgabenbereiche.

Entscheidungen über Satzungen bedürfen nach § 7 Abs. 3, Buchst. f) der Anstaltsordnung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich stimmt der Anpassung der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zum 01.01.2026 zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.4. Zustimmung Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Anpassung der Satzung erforderlich.

Hinsichtlich des Inhalts ergeben sich keine Änderungen. Es ist ledig eine redaktionelle Umschreibung von der Verbandsgemeinde Schweich auf die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR erforderlich.

Gemäß § 7 Abs.2, Buchst. b) der Anstaltsordnung der AöR entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der auf die AöR übertragenen Aufgabenbereiche.

Entscheidungen über Satzungen bedürfen nach § 7 Abs. 3, Buchst. f) der Anstaltsordnung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich stimmt der Anpassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zum 01.01.2026 zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.5. Zustimmung Wahlordnung Mitarbeitervertretung Verwaltungsrat

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Neuwahl der Mitarbeitervertretung für den Verwaltungsrat erforderlich.

Gemäß § 86b Abs. 3 GemO besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen stimmberechtigen Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt.

Die Mitarbeitervertretung wird von den Mitarbeitenden der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Mitarbeitervertretung ist durch eine Satzung der Anstalt (§ 6 Abs. 3, Satz 7 Anstaltssatzung) zu regeln.

Gemäß § 7 Abs.2, Buchst. b) der Anstaltsordnung der AöR entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der auf die AöR übertragenen Aufgabenbereiche.

Entscheidungen über Satzungen bedürfen nach § 7 Abs. 3, Buchst. f) der Anstaltsordnung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat für die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.6. Betrauung der AöR mit dem Betrieb der Freibäder Schweich und Leiwen

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Anpassung des Betrauungsaktes erforderlich.

Hinsichtlich des Inhalts ergeben sich keine Änderungen. Es ist ledig eine redaktionelle Umschreibung vom Eigenbetrieb auf die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR erforderlich.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Betrauung der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zum Betrieb der Freibäder Leiwen und Schweich zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

4.7. Zustimmung Satzung Benutzungsgebühren Freibäder

Die Überleitung der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich zum 01.01.2026 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts macht eine Anpassung der Satzung erforderlich.

Hinsichtlich des Inhalts ergeben sich keine Änderungen. Es ist ledig eine redaktionelle Umschreibung von der Verbandsgemeinde Schweich auf die Verbandsgemeindewerke Schweich AöR erforderlich.

Gemäß § 7 Abs.2, Buchst. b) der Anstaltsordnung der AöR entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der auf die AöR übertragenen Aufgabenbereiche.

Entscheidungen über Satzungen bedürfen nach § 7 Abs. 3, Buchst. f) der Anstaltsordnung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Erlebnisbad Schweich und für das Panoramabad Leiwen der Verbandsgemeindewerke Schweich AöR zum 01.01.2026 zu.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

5. Zustimmung zur Anpassung der Entgelte für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung

Der Erfolgsplan 2026 berücksichtigt die erwarteten Kostensteigerungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Um die finanzielle Stabilität der Betriebszweige nachhaltig sicherzustellen, ist auch für das Wirtschaftsjahr 2026 eine Anpassung der laufenden Entgelte erforderlich.

Die geplante Entgelterhöhung soll dazu beitragen, die laufenden betrieblichen Aufwendungen zu decken, notwendigen Ersatzinvestitionen Rechnung zu tragen und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwirtschaften. Nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz ist bei der Gebührenkalkulation neben den Zinsen für Fremdkapital auch eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals anzusetzen.

Im Folgenden wird die Entwicklung der Zahlen dargestellt.

Betriebszweig Wasserversorgung

Plan 20226

Plan 2025

Differenz

Ist 2024

Differenz

Umsatzerlöse

5.052 T€

4.654 T€

+398 T€

4.045 T€

+1.007 T€

Sonstige Erträge

153 T€

183 T€

-30 T€

155 T€

-2 T€

Erträge -GESAMT-

5.205 T€

4.837 T€

+368 T€

4.200 T€

+1.005 T€

Materialaufwand

1.299 T€

1.287 T€

+12 T€

1.326 T€

-27 T€

Personalaufwand

953 T€

767 T€

+186 T€

764 T€

+189 T€

Abschreibungen

1.910 T€

1.850 T€

+60 T€

1.808 T€

+102 T€

Zinsaufwand

370 T€

350 T€

+20 T€

318 T€

+52 T€

Sonstiger Aufwand

410 T€

305 T€

+105 T€

332 T€

+78 T€

Aufwendungen-GESAMT-

4.942 T€

4.559 T€

+383 T€

4.548 T€

+394 T€

Jahresergebnis

263 T€

278 T€

-15 T€

-348 T€

+611 T€

Dies führt zu folgender Entgeltanpassung:

Einheit

bis 2025

ab 2026

Prozentuale Steigerung

Wasserbezugsgebühr

cbm

1,68 €

1,86 €

10,71 %

Wiederkehrender Beitrag

Nach Zählergröße

110,00 €

120,00 €

Prozentuale Anpassung der größeren Zähler

9,09 %

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Plan 20226

Plan 2025

Differenz

Ist 2024

Differenz

Umsatzerlöse

8.130 T€

7.638 T€

+492 T€

7.020 T€

+1.110 T€

Sonstige Erträge

406 T€

416 T€

-10 T€

470 T€

-64 T€

Erträge -GESAMT-

8.536 T€

8.054 T€

+482 T€

7.490 T€

+1.046 T€

Materialaufwand

2.249 T€

2.054 T€

+195 T€

2.189 T€

+60 T€

Personalaufwand

1.289 T€

1.230 T€

+59 T€

764 T€

+144 T€

Abschreibungen

3.735 T€

3.655 T€

+80 T€

1.808 T€

+163 T€

Zinsaufwand

380 T€

300 T€

+80 T€

318 T€

+105 T€

Sonstiger Aufwand

489 T€

415 T€

+174 T€

332 T€

+43 T€

Aufwendungen-GESAMT-

8.142 T€

7.654 T€

+488 T€

7.626 T€

+516 T€

Jahresergebnis

394 T€

400 T€

-6 T€

-136 T€

+530 T€

Dies führt zu folgender Entgeltanpassung:

Einheit

bis 2025

ab 2026

Prozentuale Steigerung

Schmutzwasserbezugsgebühr

cbm

3,00 €

3,18 €

6,00 %

Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser

qm Abflussfläche

0,42 €

0,46 €

9,52 %

Die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan 2026 wird im Vergleich zu 2025 voraussichtlich eine moderate Steigerung aufweisen. Steigende Personal-, Instandhaltungs- und Fremdkapitalkosten führen zu einem erhöhten Aufwandsvolumen, das durch entsprechende Anpassungen der Umsatzerlöse aufzufangen ist. Ziel ist es, auch im Wirtschaftsjahr 2026 ein ausgeglichenes Ergebnis unter Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung zu erzielen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat möge den Entgelten für das Jahr 2026 seine Zustimmung erteilen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe g) bedarf die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden, allgemein geltenden Entgelte der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Wasserversorgung

1.1 Laufende Entgelte (§§ 11 ff. Entgeltsatzung Wasserversorgung v. 19.12.2019)

a) Wasserbezugsgebühren

ohne gesetzl. MwSt.

1,86 € je cbm entnommene Wassermenge

(mit gesetzl. MwSt.)

1,99 € je cbm entnommene Wassermenge

Dorfbrunnen u.ä.

ohne gesetzl. MwSt.

0,50 € je cbm entnommene Wassermenge

Dorfbrunnen u.ä.

(mit gesetzl. MwSt.)

0,54 € je cbm entnommene Wassermenge

b) Wiederkehrender Beitrag

ohne gesetzl. MwSt.

mit gesetzl. MwSt. 7 %

gestaffelt nach Zählergröße-

a) 3 bis 5 cbm

(Q 3= 4)

120,00 €

128,40 €

b) 7 bis 10 cbm

(Q 3 = 10)

288,00 €

308,16 €

c) bis 20 cbm

(Q 3 = 16)

730,00 €

781,10 €

d) Großwasserzähler DN 50

(Q 3 = 25)

1.433,00 €

1.533,31 €

e) Großwasserzähler DN 80

(Q 3 = 63)

2.136,00 €

2.285,52 €

f) Verbundzähler DN 50

(Q 3 = 25)

1.862,00 €

1.992,34 €

g) Verbundzähler DN 80

(Q 3 = 63)

2.670,00 €

2.856,90 €

h) Verbundzähler DN 100

(Q 3 = 100)

3.258,00 €

3.486,06 €

Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12 ESW) werden erhoben.

a)Wasserbezugsgebühr:  —  65%

b)Wiederkehrender Beitrag Wasser  —  35 %

1.2 Durchschnittssatz für einmalige Beiträge (§§ 2 ff. ESW)

Der Durchschnittssatz beträgt:

ohne gesetzl. MwSt.

6,76 €/qm gewichteter Grundstücksfläche

(mit gesetzl. MwSt. 7 %)

7,23 €/qm gewichteter Grundstücksfläche

Die Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte für die öffentliche Wasserversorgung werden auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs und der für das Jahr 2026 gültigen Entgeltsätze erhoben.

Abwasserbeseitigung

1.1 Laufende Entgelte (§§ 12 ff. Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) vom 19.12.2019)

a) Gebühr für Schmutzwasserbeseitigung einschl. Abwasserabgabe

3,18 €/cbm Abwassermenge

(Dies entspricht 2,86 €/cbm entnommene Wassermenge)

b) Gebühr für die Abwasserbeseitigung aus geschlossenen Gruben

22,20 €/cbm Fäkalschlamm

c) Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen

in Höhe des tatsächlichen Aufwandes

d) Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 AbwAG)

17,90 € je Einwohner und Jahr

d) Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung (§§ 13 ff. ESA)

0,46 €/qm Abflussfläche

Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12 ESA) werden erhoben.

a) Schmutzwasser:

100 % Schmutzwassergebühr

b) Niederschlagswasser

100 % Wiederkehrender Beitrag

1.2 Durchschnittssätze für einmalige Beiträge (§§ 2 ff. ESA)

Der Durchschnittssatz beträgt:

a) Schmutzwasserbeitrag

9,22 €/qm

gewichtete Grundstücksfläche

b) Niederschlagswasserbeitrag

37,62 €/qm Abflussfläche

1.3 Kosten für Straßenentwässerung

- laufende Kosten der Ortsgemeinden an den Straßenkanälen-

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende Kostenanteil zur Abgeltung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung wird auf 0,62 € je qm Straßenfläche festgesetzt.

1.4 Kosten für Straßenentwässerung

- Investitionskostenanteil der Ortsgemeinden an den Straßenkanälen-

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende Investitionskostenanteil an der Leitung in der Straße wird auf einen Durchschnittssatz wie folgt festgesetzt:

a) bei offener Bauweise

254,83 € je lfdm entwässerter Straße

b) bei geschlossener Bauweise

119,09 € je lfdm entwässerter Straße

1.5 Eine Weinbauzusatzgebühr wird nicht erhoben.

Die Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigung werden auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs und der für das Jahr 2026 gültigen Entgeltsätze erhoben

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

6. Jahresabschluss zum 31.12.2022 - Korrektur

6.1. Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses

Vor Einstieg in diesen Tagesordnungspunkt verlässt Ratsmitglied Herr Kurt Dixius den Sitzungssaal.

Bei dem Vortrag der Bilanz von 2022 nach 2023 ist aufgefallen, dass Betrag in der Bilanz 2022 zum 31.12.2022 bei dem Konto 359000 nicht mit der Bilanz 2023 und dem dortigen Vortrag zum 31.12.2022 übereinstimmt.

Die Differenz beläuft sich auf 219,32 €. Seitens unseres Software-Anbieters wurde uns mitgeteilt, dass der vorgetragene Wert in der Bilanz 2023 zum 31.12.2022 der Richtige ist, demnach muss der Jahresabschluss 2022 korrigiert werden.

Laut derzeitigem Kenntnisstand wird sich in der Ergebnisrechnung 2022 der Jahresüberschuss um 219,32 € erhöhen und die Bilanzposition 359000 wird sich um 219,32 € verringern.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt den geänderten Jahresabschluss zum 31.12.2022.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

6.2. Entlastungserteilung gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO

Frau Bürgermeisterin Christiane Horsch verlässt den Sitzungstisch und nimmt im Zuhörerbereich Platz. Ratsmitglied Kurt Dixius verlässt den Sitzungssaal. Den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt Herr Erster Beigeordneter Christian Scholtes.

Es wird auf die Beschlussvorlage zum Tagesordnungspunkt 6.1 verwiesen.

Beschluss:

Der Bürgermeisterin und den ehemaligen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schweich wird für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO die Entlastung erteilt.

Die vom Beschluss betroffenen Personen nehmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO i. V. m. VV Nr. 4 zu § 114 GemO an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

7. Jahresabschluss zum 31.12.2023

7.1. Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses

Zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt die Bürgermeisterin, Frau Christiane Horsch, wieder den Vorsitz. Ratsmitglied Kurt Dixius verlässt den Sitzungssaal.

Herr Bollig appelliert an eine zügige Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses 2024, damit den Ratsmitgliedern zeitnah ein aktuelles und aussagekräftiges Bild über die finanzielle Lage der Verbandsgemeinde Schweich vermittelt werden kann.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

7.2. Entlastungserteilung gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO

Frau Bürgermeisterin Christiane Horsch verlässt wieder den Sitzungstisch und nimmt im Zuhörerbereich Platz. Ratsmitglied Kurt Dixius verlässt den Sitzungssaal. Der Vorsitz wird vom 1. Beigeordneten, Christian Scholtes übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Verbandsgemeinderat Schweich vor, der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Schweich und den ehemaligen Beigeordneten - soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder die Bürgermeisterin vertreten haben - die Entlastung zu erteilen.

Beschluss:

Der Bürgermeisterin und den ehemaligen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schweich wird für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO die Entlastung erteilt.

Die vom Beschluss betroffenen Personen nehmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO i. V. m. VV Nr. 4 zu § 114 GemO an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

8. Genehmigung 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025/26

Frau Bürgermeisterin Christiane Horsch übernimmt wieder den Vorsitz.

Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit dem 1. Nachtragsstellenplan mit Schreiben vom 17.10.2025 genehmigt.

Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist im Amtsblatt vom 31.10.2025 erfolgt.

Die Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.

zur Kenntnis genommen

9. Geschäftsbericht 2024 der Tourist-Information Römische Weinstraße

zurückgestellt

10. Wirtschaftsplan 2026 der Tourist-Information Römische Weinstraße

zurückgestellt

11. Grundschulen

Frau Bürgermeisterin Christiane Horsch teilt mit, dass alle Schulsporthallen in der Verbandsgemeinde Schweich besichtigt werden sollen. Vorgesehen ist, dass neben den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Bauausschusses auch die Mitglieder des Verbandsgemeinderates an der Besichtigung teilnehmen. Die Begehung der Hallen ist für den 09. Februar 2026 geplant.

11.1. Turnhalle Mehring; energetische Sanierung

In 2023 wurde durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM), Mainz zum EFRE-Fördercall (Europäische Fonds für regionale Entwicklung) aufgerufen. Hierfür wurde durch die Verbandsgemeinde Schweich Anfang Juni 2023 eine Bewerbung für die energetische Komplettsanierung der Turnhalle Mehring eingereicht.

Mit Zuwendungsbescheid des Ministeriums vom 21.12.2023 wurde die EFRE-Förderung bewilligt. Die energetischen Sanierungsmaßnahmen der Turnhalle Mehring sind mit Bruttogesamtkosten von rd. 1.260.000 € bewilligt. Die Förderquote beträgt 90% (1.134.000 €).

Laut Bewilligungsbescheid des Ministeriums hat die Durchführung und bauliche Fertig-stellung bis 31.12.2026 zu erfolgen. Der Mittelabruf hat bis zum 30.06.2027 zu erfolgen.

Der damalige Hallenneubau in 1979 wurde als Turnhalle („Standardbau“) genehmigt. Damaliger Bauherr war die Ortsgemeinde Mehring. In 2001 ging die Turnhalle in die Bauträgerschaft der Verbandsgemeinde Schweich über. Die zulässige Nutzungsbegrenzung lag bei max. 200 Personen. Größere Veranstaltungen mit über 200 Personen finden lediglich von Vereinen der Ortsgemeinde Mehring statt. Aktuell findet 1x jährlich eine größere Veranstaltung durch die Winzertanzgruppe Mehring statt. Die Besucherzahl liegt herbei bei rd. 350-400 Personen.

Das mit der Planung beauftragte Büro bauart4d, Beckingen hat die Mehrkosten zur Durchführung der Maßnahme als Versammlungsstätte mit Kostenschätzung vom 14.05.2025 auf 239.190,00 € Bruttogesamtkosten beziffert.

Diese beinhalten anteilige Kosten für die Heizungs-, Lüftungs- und Elektroanlagen (u. a. Brandmeldeanlage), inkl. Honorarkosten (hier insbesondere die Mehrkosten für das Brandschutzkonzept). Eine genauere Abrechnung mit der Ortsgemeinde Mehring kann erst mit Abschluss der Maßnahme erfolgen.

Der Ortsgemeinderat Mehring hatte in seiner Sitzung am 21.05.2025 beschlossen, die v. g. Mehrkosten zu übernehmen.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Planungsergebnisse wurden durch das Büro bauart4d (Objektplanung) und das Büro Koller (Haustechnik) aktuelle Baukosten für die EFRE-Maßnahme ermittelt.

Die Kostenberechnungen stellen sich wie folgt dar:

Die Bruttogesamtkosten der EFRE-Maßnahme werden somit auf 2.170.407,15 € beziffert.

Zudem wurden sinnvolle bzw. erforderliche Sanierungsmaßnahmen mit Bruttogesamtkosten in Höhe von 701.323,08 € berechnet. Vorausgesetzt, die Sanierungsmaßnahmen werden ebenfalls umgesetzt, ergibt dies ein Gesamtmaßnahmenpaket in Höhe von 2.871.173,23 €.

Eine Aufstockung der EFRE-Förderung ist nicht möglich. Auch eine Anmeldung zu einem folgenden Fördercall ist nicht möglich.

Der Haupt- und Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung am 23.10.2025 beschlossen, auf die Durchführung der Sanierung im EFRE-Programm zu verzichten. Es ist zu prüfen, welche der vorgesehenen Maßnahmen notwendig und dringlich sind.

Dazu ist eine mögliche Förderung zu ermitteln; z.B. ist das neue Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) einzubeziehen (Förderquote 45%).

Entgegen der Beschlussfassung im HFA/BA vom 23.10.2025 aber unter der zwingenden Voraussetzung, dass das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) einer Fristverlängerung des Durchführungszeitraums (bauliche Umsetzung) bis zum 30.06.2027 zustimmt, hält die Behördenleitung trotz der deutlichen Kostensteigerung gegenüber dem Zuschussantrag an der Umsetzung der energetischen Sanierung der Turnhalle Mehring im Rahmen der EFRE-Förderung fest. Letztendlich bliebe immerhin noch eine Förderung von etwa 52%.

Dies setzt allerdings die Zusage voraus, dass seitens der Fachplaner die Maßnahme fristgerecht zum 30.06.2027 baulich umgesetzt, abgenommen und abgerechnet ist.

Die Fristverlängerung für die bauliche Umsetzung bis zum 30.06.2027 wurde am 09.11.2025 beim MKUEM gestellt. Mit Änderungsbescheid vom 17.11.2025 wurde einer Verlängerung des Durchführungszeitraumes (Projektlaufzeit) bis 30.06.2027 zugestimmt.

Herr Bernarding vom Büro bauart4d und Herr Koller vom Büro Koller haben in der HFA/BA-Sitzung am 26.11.2025 die ausgearbeiteten Kostenberechnungen erläutert.

Die Kostenberechnungen und Erläuterungsberichte sind als Anlage beigefügt.

Die beauftragten Planer haben mögliche Einsparpotenziale im Rahmen der energetischen Sanierung der Turnhalle überprüft. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass nur sehr geringe oder keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparpotenziale vorhanden sind. Aus diesem Grund wurde auf eine genaue Bezifferung der möglichen Einsparungen verzichtet.

Das Büro bauart4d als auch das Büro Koller haben eine fristgerechte Umsetzung der Maßnahme bis zum 30.06.2027 bestätigt.

Nach intensiver Beratung hat der HFA/BA beschlossen, aufgrund des hohen Kostenvolumens der Maßnahme den Beschlussvorschlag der Verwaltung als Empfehlung an den Verbandsgemeinderat zur Entscheidung in dessen nächster Sitzung zu delegieren.

Seitens der Mitglieder des Verbandsgemeinderates wird angeregt, ab dem Jahr 2026 vier Sitzungen des Bauausschusses einzuplanen.

Dies soll eine bessere Planung und Kontrolle der zahlreichen Bauprojekte ermöglichen, sodass vergleichbare Terminprobleme künftig vermieden werden können.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt,

  1. die energetischen Sanierungsmaßnahmen an der Turnhalle Mehring im Rahmen der EFRE-Förderung, wie in der Sitzung des HFA/BA am 26.11.2025 i. H. v. 2.170.407,15 € Bruttogesamtkosten vorgestellt, umzusetzen.
  2. die Sanierungsmaßnahmen an der Turnhalle Mehring, die nicht zur EFRE-Förderung gehören, sollen ebenfalls - wie in der Sitzung des HFA/BA i. H. v. 701.323,08 € Bruttogesamtkosten vorgestellt - ausgeführt werden. Eventuelle zusätzliche Förderungen für diese Sanierungsmaßnahmen sind zu prüfen.
  3. die Verwaltung auf Grundlage der vorgestellten Kostenberechnung mit der Ausschreibung der Gewerke zu beauftragen und die Bürgermeisterin zu ermächtigen, die Aufträge im Rahmen der Kostenberechnung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Enthaltungen: 1

11.2. Grundschule Föhren, Energetische Sanierung

Am 30.06.2025 wurden im HFA/Bauausschuss die Planungsleistungen für die EFRE Maßnahme Grundschule Föhren vergeben. Nach Ablauf der Bieterinformation am 14.07., wurden am 15.07. die beiden Büros Schuh & Weyer (Architekt) und Weber & Partner (Technische Ausrüstung) beauftragt.

Für den EFRE-Antrag wurden Kosten i. H. v. 1.336.032,07 € ermittelt. Die Maßnahme wird mit 90% gefördert, dies entspricht einer Förderung i. H. v. 1.202.429,67 €. Die bewilligte Fördersumme stellt eine Förderhöchstgrenze dar, Mehrausgaben sind nicht förderfähig.

Die Maßnahme muss baulich bis zum 15.09.2027 abgeschlossen sein.

In der letzten Sitzung des HFA/BA am 23.10.2025 hatte Herr Schuh die Möglichkeit des seriellen Sanierens vorgestellt und empfohlen. Zu diesem Zweck war es notwendig, die erforderlichen statisch wirksamen Aufnahmepunkte des Bestandsgebäudes durch einen Tragwerksplaner (Pyttlik & Bormann, Lux.) prüfen zu lassen.

Herr Architekt Schuh hat in der Sondersitzung des HFA/BA am 26.11.2025 das Ergebnis der Tragwerksplanung, der erforderlichen Baustellenlogistik sowie die Kostenberechnung für die Maßnahme vorgestellt.

Die Präsentation mit Erläuterung und Kostenberechnung des Architekturbüros Schuh und Weyer sind als Anlage beigefügt.

Auf Empfehlung der Architekten und nach intensiver Beratung hat sich der HFA/BA dafür ausgesprochen, die Sanierung der vorgestellten Variante 2 (vorgehangene hinterlüftete Fassade) auszuführen. Außerhalb der Fördermaßnahme aber im Zuge der EFRE-Baumaßnahmen sollen die Erneuerung des Daches und der Sanitärinstallationen mit ausgeführt werden. Die restlichen ausstehenden Sanierungsmaßnahmen wie Elektroinstallation, Bodenbeläge etc. sollen zunächst zurückgestellt werden.

Kosten und Finanzierung:

Veranschlagung im Haushaltsplan:

2025/2026

Haushaltsstelle:

20/21112.0960-047

Haushaltsansatz:

2025: 300.000 €

(evtl. Anpassung im Nachtragsplan 2026)

2026: 500.000 €

(wird im HH-Plan 2027/2028 angepasst)

2027: 500.000 €

bereits verfügt unter Berücksichtigung

2025 2.979 €

erteilter Aufträge:

0

Noch verfügbar:

2025: 297.021 €

Darstellung der Finanzierung:

Zuwendung EFRE:

1.202.429 € (Festbetrag)

Eigenanteil/Kredite:

34.000 €

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt

1. die in der Sitzung des HFA/BA am 26.11.2025 vorgestellte Variante 2 (vorgehangene hinterlüftete Fassade) mit Kosten i. H. v. 1.349.912,25 € Bruttogesamtkosten auszuführen,

2. außerhalb der Fördermaßnahme die Erneuerung des Daches (mit ca. 170.000 € brutto zzgl. Honorarkosten) und der Sanitärinstallationen/Trinkwasserhygiene (mit ca. 30.000 € brutto zzgl. Honorarkosten) im Rahmen der Sanierung / der EFRE-Maßnahme mit auszuführen. Die restlichen ausstehenden Sanierungsmaßnahmen wie Elektroinstallation, Bodenbeläge etc. sollen zunächst zurückgestellt werden,

3. die Verwaltung auf Grundlage der vorgestellten Kostenberechnung mit der Ausschreibung der Gewerke zu beauftragen und die Bürgermeisterin zu ermächtigen, die Aufträge im Rahmen der Kostenberechnung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

11.3. Ausschreibung zur Mittagsverpflegung

Zum Schuljahr 2026/2027 soll die Mittagsverpflegung für alle 8 Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde ausgeschrieben werden.

Frida-Kahlo-Grundschule Schweich

Die Grundschule Schweich teilt sich das Schulzentrum mit der Frida-Kahlo-Förderschule. Bei beiden Schulen handelt es sich um Schulen mit Ganztagsangebot, für welche eine Mittagsverpflegung an grundsätzlich 5 Tagen/Woche während der Schulzeiten vom Schulträger organisiert werden muss. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten erfolgt die Mittagsverpflegung im sog. Cook & Chill-Verfahren (Speisen werden beim Caterer bis kurz vor den Garpunkt gekocht, schnell heruntergekühlt, in Wochenlieferungen zur Schule gebracht und dort vom Küchenpersonal des Caterers erwärmt und aufbereitet). Da die Verträge der aktuellen Mittagsverpflegung beider Schulen zum Schuljahresende 2025/2026 auslaufen, sollen die Leistungen für vier Schuljahre neu ausgeschrieben und vergeben werden. Aufgrund der zu erwartenden Höhe der Auftragssumme muss eine europaweite Ausschreibung durchgeführt werden. Sinnvollerweise soll die Mittagsverpflegung für beide Schulen im Frida-Kahlo-Schulzentrum (Grundschule (Trägerschaft VG Schweich) und Förderschule (Trägerschaft Landkreis Trier-Saarburg) durch einen Caterer sichergestellt werden, weil beide Schulen Küche und Mensa gemeinsam nutzen. Da die Anforderungen an die Mittagsverpflegung für beide Schulen allerdings unterschiedlich sind, erfolgt die Ausschreibung in auf die Schulen aufgeteilte Lose mit der Vorgabe, dass nur an einen Anbieter vergeben werden kann. Die Kreisverwaltung führt die gemeinsame Ausschreibung federführend nach Abstimmung mit unserer Verwaltung durch. Die Leistungsverzeichnisse werden aktuell erstellt und mit den Schulen abgestimmt.

Die Ausschreibung soll im Februar 2026 veröffentlicht werden.

Grundschule Fell, Föhren, Klüsserath, Leiwen, Longuich. Mehring und Tritteheim

Die Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Fell, Föhren, Klüsserath, Leiwen, Longuich, Mehring und Trittenheim wird grundsätzliche an 5 Tagen/Woche während der Schulzeiten vom Schulträger organisiert. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten erfolgt die Mittagsverpflegung im sog. Cook & Hold-Verfahren (Speisen werden beim Caterer zubereitet und täglich in Warmhalteboxen zur Schule gebracht und dort von unserem Personal ausgegeben). Die Mittagsverpflegung erfolgt an den Grundschulen Föhren und Leiwen im Rahmen des Ganztagsschulangebotes mit der Betreuung am Freitag und bei den anderen Grundschulen im Rahmen des Betreuungsangebotes.

Auch für diese Schulen soll die Mittagsverpflegung zum neuen Schuljahr neu ausgeschrieben werden. Aufgrund der zu erwartenden Höhe der Auftragssumme erfolgt die Ausschreibung europaweit mit sieben Losen (je Grundschule). Es ist beabsichtigt die Ausschreibung parallel mit der Ausschreibung für die Frida-Kahlo-Grundschule im Februar 2026 zu veröffentlichen.

Beide Auftragsvergaben sollen in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 13.05.2026 erfolgen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass die Mittagsverpflegung in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Schweich ab dem Schuljahr 2026/2027 neu ausgeschrieben werden soll.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

11.4. Grundschule Föhren, Vergabe der Reinigungsleistungen

Die Firma Veolia Solutions Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 25.06.2025 (Eingang VGV Schweich am 24.09.2025) die Reinigungsleistung (lfd. Unterhalts- und einmal jährliche Grundreinigung) der Grundschule mit Schulturnhalle Föhren fristgerecht zum 31.12.2025 gekündigt.

Die Reinigungsleistungen wurden für zwei Jahre öffentlich ausgeschrieben. Die Eröffnung der Angebote fand am 11.11.2025 statt. Das Ergebnis der Submission wurde formell und inhaltlich geprüft. Nach Aufklärung der Preise hat sich aufgrund fehlerhafter Interpretation des Leistungsverzeichnisses und somit fehlerhafter Eintragungen eine große Preisspanne ergeben:

Anzahl der abgegebenen Angebote: 6

Preisspanne (Reinigungskosten/Jahr) der (Anzahl) zugelassenen Angebote bei Angebotsabgabe brutto:

43.102,32 € bis 476.000,91 €

Name des Mindestfordernden nach rechnerischer Prüfung:

Rudolf Weber Gebäudereinigung und Gebäudedienste GmbH+ Co.KG, Daun

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag zur Durchführung der Reinigungsleistungen (lfd. Unterhalts- und einmal jährliche Grundreinigung) der Grundschule mit Schulturnhalle Föhren ab dem 01.01.2026 an die mindestbietende Firma Rudolf Weber Gebäudereinigung und Gebäudedienste GmbH + Co.KG, Daun zum Angebotspreis von brutto 43.102,32 Euro zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

11.5. Nutzung der Schulsporthallen während der Ferien

Es wird angestrebt, den Vereinen die Schulsporthallen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde künftig auch in den Schulferienzeiten zur Verfügung zu stellen.

Bei der Beurteilung der Situation sind folgende Gegebenheiten zu berücksichtigen:

  • Unsere Vereine hatten bisher immer die Möglichkeit, die Schulsporthallen in den Schulferien zur Wettkampfvorbereitung zu nutzen. Die Reinigung der Hallen, insbesondere der sanitären Anlagen und der Nassbereiche, war von den Vereinen selbst durchzuführen. Leider mussten wir in der Vergangenheit vermehrt feststellen, dass sich einzelne Gruppen und Vereine nicht an die Absprachen halten und keine Verantwortung für Verunreinigungen und verursachte Schäden an den Sportgeräten und den Schulsporthallen übernehmen wollen.
  • Die Nutzungen der Hallen in den Ferien ist oft nicht verlässlich planbar, da in diesen Zeiträumen vorrangig Wartungs- und Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, welche nicht im laufenden Schul- und Sportbetrieb ohne größere Einschränkungen durchgeführt werden können. Dabei kommt es des Öfteren zu dem Umstand, dass sich ausführende Firmen nicht an Terminabsprachen halten, Termine absagen oder verschieben.
  • Die Hausmeister sind angehalten, ihren Urlaub und Freizeitausgleich für Überstunden in den Schulferien zu nehmen. Daher sind in den Ferien meist nur einzelne Hausmeister für alle Grundschulen anwesend. Diese müssen sich um alle Objekte kümmern, was eine durchgehende Betreuung der einzelnen Standorte nicht möglich macht.
  • In den Schulen sind Fremdfirmen mit der Reinigung der Objekte beauftragt. Eine Unterhaltsreinigung in den Schulferien ist nicht beauftragt. In der 5. und 6. Ferienwoche der Sommerferien werden in der Regel die jährlichen Grundreinigungen in den Schulsporthallen durchgeführt. Zusätzliches Reinigungspersonal in den Schulferien zu finden, ist aufgrund der angespannten Situation im Reinigungsgewerbe kaum möglich. Hinzu kommt, dass auch die Reinigungskräfte in den Ferienzeiten i.d.R. ihren Urlaub nehmen.
  • Insgesamt nutzen 32 Vereine die Schulturnhallen in Trägerschaft der VG. Im Durchschnitt sind die einzelnen Schulsporthallen unserer Verbandsgemeinde jeweils mit 42 Stunden/Woche außerhalb der Schulzeiten durch Vereine belegt.
  • Die Öffnung der Schulsporthallen in den Oster- und Herbstferien bedeutet, dass die Objekte für vier weitere Wochen zur Nutzung weniger Stunden am Abend durchgeheizt und die Warmwasserbereitung gewährleistet sein muss. Dies widerspricht unserem Auftrag, in allen Objekten ressourcenschonend zu heizen. Dies hat auch die politischen Gremien veranlasst, festzulegen, dass die Schulsporthallen in den Weihnachtsferien wegen des hohen Energieverbrauchs grundsätzlich geschlossen bleiben.

Auch während der Schulzeiten, aber besonders mit der Öffnung der Schulsporthallen in den Ferien, ist die Verwaltung darauf angewiesen, dass auch die Vereine mit dafür Sorge tragen, dass die Hallen ordnungsgemäß verschlossen, ordentlich hinterlassen und evtl. Schäden oder Verunreinigungen von Vornutzern bzw. nicht durchgeführte Reinigungen unverzüglich gemeldet werden. Hierzu wird die Verwaltung ein „Meldesystem“ mit den Vereinen abstimmen.

Um die tatsächliche Nutzung und die Verantwortlichkeiten in Schadensfällen nachzuvollziehen ist, ist die Ausstattung mit elektronischen Schließanlagen erforderlich. Noch in diesem Jahr werden die letzten beiden Schließanlagen installiert. Trotz einer frühzeitigen Bestellung war eine Lieferung erst jetzt durch die Industrie möglich.

Alternativ oder ergänzend wurde angeregt, zu prüfen, ob für die Aufsicht der Schulsporthallen während der Ferien in Abwesenheitszeiten der Schulhausmeister (hier angenommen vier Wochen) sog. Abendhausmeister eingesetzt werden könnten.

Hierzu wurden zwei Varianten betrachtet:

a)

1 Abendhausmeister für alle Schulen

Rundfahrt Schulen (Föhren, Klüsserath, Trittenheim, Leiwen, Mehring, Fell, Schweich)

Fahrtstrecke 60 km, Dauer ca. eine Stunde und zwanzig Minuten.

2 - 3,0 Stunden je Abend inkl. Fahrtzeiten

3 Stunden x 5 Abende x 18,07 € (Mindestlohn/Stunde 2026 zzgl. 30 % AG-Kosten) = 271,05 €/Woche

271,05 € x 4 Wochen = 1.084,20 Euro zzgl. Fahrtkosten

b)

1 Abendhausmeister je Schule

1 Stunde x 5 Abende x 18,07 € (Mindestlohn/Stunde 2026 zzgl. 30 % AG-Kosten) = 90,35 €/Woche, 90,35 € x 4 Wochen = 361,40 €

361,40 € x 8 Hausmeister = 2.891,20 €

Die Verwaltung schlägt vor, dass aus Kostengründen zunächst auf den Einsatz von sog. Abendhausmeistern verzichtet werden sollte.

Der Schulträgerausschuss hat sich in seiner Sitzung am 05.11.2025 eingehend zu der Thematik ausgetauscht.

Es wurde vereinbart, dass man zunächst die Vereine vermehrt in die Pflicht nehmen sollte, grundsätzlich, aber insbesondere auch bei der Nutzung der Hallen in den Schulferien darauf zu achten, dass die Hallen ordentlich und sauber hinterlassen und verschlossen werden.

Die Vereine haben die Reinigung in den Schulferien selbst durchzuführen. Auf den Einsatz von Abendhausmeistern sollte zunächst verzichtet werden.

Der Schulträgerausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die Beschlussfassung zur Öffnung der Schulsporthallen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für die Nutzer/Vereine in den Oster- und Herbstferien und den ersten vier Wochen der Sommerferien ab den Osterferien 2026.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Öffnung der Schulsporthallen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für die Nutzer/Vereine in den Oster- und Herbstferien und den ersten vier Wochen der Sommerferien ab den Osterferien 2026.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

12. Multifunktionssportanlage Leiwen, Beteiligung der Verbandsgemeinde

Der vorhandene Tennenplatz im Ortskern von Leiwen soll in ein Multifunktionsspielfeld (Kunstrasen-Kleinfeld 55x35 m) für verschiedene Ballsportarten (z.B. Fußball, Hockey…) sowie eine Leichtathletikanlage mit Lauf- und Sprintbahnen, Sprunggrube, Hochsprunganlage, Kugelstoßen usw. umgestaltet werden. Die Anlage befindet in direkter Nähe zur Kita und Ganztagsgrundschule sowie dem Gemeindezentrum „Forum Livia“ und soll vorwiegend Kindern und Jugendlichen sowie dem Schulsport, aber auch dem Vereins- und Individualsport zur Verfügung stehen.

Für die Maßnahme wurde ein Förderantrag zum Sportstätten-Förderprogramm 2026 des Landes gestellt. Die geschätzten Kosten liegen bei rd. 770.000 €. Bei einer Bewilligung kann mit einer Landesförderung von 50% und einer Kreiszuwendung von 10% der zuwendungsfähigen Kosten gerechnet werden.

Die Ortsgemeinde Leiwen hat mit Schreiben vom 13.10.2025 eine Beteiligung der Verbandsgemeinde Schweich in Höhe von 20.000 € beantragt, da auch die Grundschule Leiwen, die sich in unmittelbarer Nähe befindet, von dieser Maßnahme insbesondere für den Schulsport profitieren wird.

Eine Beteiligung der Verbandsgemeinde Schweich ist nicht förderschädlich für die Ortsgemeinde Leiwen.

Der Schulträgerausschuss hat am 05.11.2025 hierüber beraten und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat,

  1. dass sich die Verbandsgemeinde mit einer einmaligen Zahlung von 20.000,00 € an der Maßnahme der Ortgemeinde Leiwen zur Mitnutzung durch die Grundschule Leiwen beteiligt.
  2. dass sich die Verbandsgemeinde in vergleichbaren Fällen bei Maßnahmen anderer Ortsgemeinden zur Errichtung oder Verbesserung von Sportanlagen in angemessenem Umfang beteiligt, sofern eine Nutzung durch die jeweilige Grundschule gegeben ist.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt,

  1. sich mit einer einmaligen Zahlung von 20.000 € an der Maßnahme „Multifunktionssportanlage“ der Ortsgemeinde Leiwen zur Mitnutzung durch die Grundschule Leiwen zu beteiligen.
  2. sich in vergleichbaren Fällen bei Maßnahmen anderer Ortsgemeinden zur Errichtung oder Verbesserung von Sportanlagen in angemessenem Umfang zu beteiligen, sofern eine Nutzung durch die jeweilige Grundschule gegeben ist.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Enthaltungen: 1

13. Erhöhung der Stundenzahl Jugendarbeit

Die Aufgaben der Mobilen Jugendarbeit werden seit September 2024 von einer pädagogischen Fachkraft mit einem Stellenanteil von 0,5 VZÄ übernommen.

Im dezentralen Konzept ist die Begleitung der Jugendräume in den verschiedenen Ortsgemeinden, aber auch das Initiieren verschiedenster Projekte dabei zentrale Aufgabe.

Im ersten Jahr wurden verschiedene Mädchengruppen eingeführt. Dabei handelt es sich um ein geschlechtsspezifisches pädagogisches Angebot als Ergänzung zu den häufig männlich dominierten Jugendgruppen in den Ortsgemeinden.

Auch das Ferienprogramm „Ferien im Dorf“, das ein dezentrales, offenes und niedrigschwelliges Angebot auf Ortsgemeindeebene bietet, wurde innerhalb des letzten Jahres etabliert. Beides ist mit einer intensiveren Arbeitskraft möglich auszuweiten, so dass perspektivisch jede Gemeinde Austragungsort sein kann. Generell ist es ein Ziel der Arbeit, mehr Projekte oder Veranstaltungen/Aktionstage auf den Ortsgemeinden anbieten zu können. Es wird deutlich, dass dies im Rahmen einer 50% Stelle nicht zu gewährleisten ist.

Zu beachten ist, dass gerade in der mobilen Jugendarbeit oftmals neue Konzepte erstellt und Förderanträge gestellt werden müssen und eine große Vorplanung zu beachten ist. Aufgrund der Dynamik innerhalb verschiedenster Jugendgruppen müssen häufig neue Formate ausprobiert und überarbeitet werden. Neben den Schwerpunkten auf geschlechtssensible Pädagogik und der Ausgestaltung der Ferien ist ein weiterer, ausbaufähiger Punkt die pädagogische Umsetzung zum Thema Queerness, die in diesem Jahr in Form der Regenbogentage stattgefunden hat. Ein Projekt, das in jedem Fall im nächsten Jahr fortgeführt werden sollte.

Um eine gelingende Mobile Jugendarbeit in der VG nachhaltig etablieren zu können, ist eine breite Öffentlichkeitsarbeit notwendig, beispielsweise durch regelmäßiges Erscheinen von Texten, Flyern und Nachberichten im Amtsblatt, das Pflegen der Homepage/Website, das Führen der Social-Media Kanäle, Erarbeiten von Flyern und Plakaten und Anfertigen von Aushängen.

Zur organisatorischen Strukturierung des Arbeitsalltags im Jugendbüro wäre eine Aufstockung des Stellenumfangs mit großen Potenzialen verbunden. Die verschiedenen Aufgabenbereiche könnten so deutlich sinnvoller eingeteilt und durch eine erhöhte zeitliche Ressource im Team intensiver bearbeitet werden. Gerade seit der Eröffnung des Jugendzentrums sind auch für die VG-Jugendpflege viele Aufgaben im Alltag hinzugekommen. Unter den vorgenannten Gesichtspunkten erscheint es sinnvoll, in der Ausstattung der dezentralen, mobilen Jugendarbeit auf Ortsgemeinde-Ebene nach zu justieren und den Stelleumfang der mobilen Jugendarbeit auf 1,0 VZÄ aufzustocken.

Die Förderungsrichtlinie für die „Dezentrale Jugendarbeit und Jugendpolitik“ im Landkreis Trier-Saarburg sieht unter Punkt 12 vor: „Pro Verbandsgemeinde können Fachstellen der Sozialen Arbeit für die Jugendarbeit (Jugendpflege) mit bis zu 2,0 Vollzeitäquivalenten gefördert werden“. Mit der angestrebte Aufstockung liegt die VG im Rahmen dieser Förderung, so dass von einer Übernahme des üblichen Personalkostenzuschusses durch den Landkreis Trier-Saarburg ausgegangen werden kann.

Der Ausschuss für Soziales, Jugend, Freizeit und Sport hat hierüber in der Sitzung am 10.11.2025 beraten. Er empfiehlt, die Stelle der pädagogischen Fachkraft (mobile Jugendarbeit) von bisher 0,5 VZÄ auf 1,0 VZÄ aufzustocken.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Stelle der pädagogischen Fachkraft (mobile Jugendarbeit) von bisher 0,5 VZÄ auf 1,0 VZÄ aufzustocken und den Stellenplan im Rahmen des Nachtragshaushaltsplans 2026 entsprechend anzupassen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

14. Öffentliche Anbietung der Beweidungsflächen zur Offenhaltung der Landschaft

Die Verbandsgemeinde Schweich ist Eigentümerin der Grundstücke Flur 1 Nr. 50 (1.208m²), 51 (818m²), 52 (819m²), 76 (2.087m²), Flur 2 Nr. 128 (1.087m²) und 129 (984m²) in der Gemarkung Fell. Bei diesen Flächen handelt es sich um Ausgleichsflächen, die im Rahmen des Flächenmanagement maschinell gepflegt werden. Die Grundstücke Flur 1 Nr. 50, 51, und 52 sind dem Bebauungsplan Riol, Hinter Difenis zugeordnet, die Grundstück Flur 1 Nr. 76 sind dem Bebauungsplan Schweich, Lebenshilfe, 1 Änderung zugeordnet. Die anteiligen Pflegekosten werden durch die Stadt Schweich sowie die Ortsgemeinde Riol erstattet. Entsprechende Lagepläne sind beigefügt.

Bezüglich der o.g. Grundstücke hat die Verwaltung eine Pachtanfrage zur Beweidung dieser Flächen erhalten.

Gemäß den zugeteilten Bebauungsplänen ist eine Beweidung der Flächen möglich. Es ist darauf zu achten, dass die Flächen durch die Tierbeweidung unbedingt komplett abgegrast werden und eine maschinelle Pflege nicht mehr notwendig ist.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dem Pächter einen jährlichen Obolus für die ordnungsgemäße Pflege zu zahlen. Der Obolus richtet sich nach den bisherigen Pflegekosten/m², diese belaufen sich auf 0,27 €/m². Bei zweijähriger Pflege fallen demnach rd. 0,13 €/qm an. Somit könnte ein jährlicher Obolus bei einer Größe aller Grundstücke von 7.003 m² von 910,39 € gewährt werden.

Aus Sicht der Verwaltung sind die Flächen zur Beweidung öffentlich anzubieten. Dies erfolgt im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Schweich.

Mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Fell, Michael Rohles, hat durch die Verwaltung eine Abstimmung stattgefunden. Die Ortsgemeinde Fell hat keine Einwände bzgl. der Verpachtung der Flächen auf ihrer Gemarkung.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat Schweich beschließt:

1.

Die Grundstücke in Fell Flur 1 Nr. 50, 51, 52, 76, Flur 2 Nr. 128 und 129 werden zur Beweidung für 10 Jahre öffentlich angeboten.

2.

Die öffentliche Anbietung erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich am 09.01.2026 sowie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Schweich im Zeitraum vom 09.01.2026 (8 Uhr) bis zum 06.02.2026 (8 Uhr). Die Veröffentlichung im Amtsblatt soll lediglich ein Verweis auf die ausführliche Anbietung auf der Homepage beinhalten.

3.

Die Bewerbungen sind ausschließlich schriftlich (per Post oder E-Mail) möglich.

4.

Das Los entscheidet bei mehreren Bewerbern.

5.

In der Bewerbung ist Art und Anzahl der Tiere zu benennen.

6.

Nach erfolgter Anbietung ist ein entsprechender Pachtvertrag durch die Verwaltung vorzubereiten und abzuschließen.

7.

Die Verpachtung erfolgt entgeltfrei.

8.

In dem Pachtvertrag sind folgende Regelungen aufzunehmen:

Die Flächen sind durch die Tierbeweidung vollständig offenzuhalten, so dass eine maschinelle Pflege im Nachgang nicht mehr notwendig ist. Sollte eine maschinelle Pflege dennoch erforderlich sein, ist dies eigenständig und auf eigene Kosten durch den Pächter durchzuführen.

Sofern die Fläche ordnungsgemäß gepflegt werden, wird dem Pächter jährlich ein Obolus in Höhe von 0,13€/m², also 910,39 €, gezahlt.

Die Grundstücke sind einzuzäunen und nach Aufgabe der Pacht ist der Zaun wieder zu entfernen. Der dazwischen liegende Wirtschaftsweg ist freizuhalten.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

15. Beschluss zum Verwaltungsgerichtsverfahren Landestransparenzgesetz

Das Verwaltungsgericht Trier hat am 3.11.2025 ein Urteil gefällt, das am 24.11.2025 über unsere Rechtsanwälte Kohl LAW zugestellt wurde. Das Gericht hatte über eine Klage eines auswärtigen Rechtsanwalts zu befinden, der umfangreiche Auskünfte über Pläne, Kosten, Kalkulationen und Verfahren zum Vertrag über das neue Verwaltungsgebäude wollte. Im Urteil wird ausgeführt, dass die Verbandsgemeinde entsprechend der Kostenteilung zu 2/3 gewonnen hat und der VG Anteil an den Kosten ist mit 1/6 beziffert (weil die IFA einen eigenen Antrag gestellt hatte). Inhaltlich wurden die VG verpflichtet, den Kaufvertrag teilweise mit Schwärzungen dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Details werden mit unseren Anwälten auszuarbeiten sein. Es ist nicht zu erwarten, dass wir bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung auf jeden Fall obsiegen werden. Die Voraussetzungen dafür sind auf Seite 15 in der Rechtsmittelbelehrung unter Nrn. 1 - 5 aufgezählt. Diese liegen u.E. nicht vor. Daher sollte die VG kein Rechtsmittel einlegen. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Rechtsmittel einlegt.

Beschluss:

Der Rat beschließt, keinen Antrag auf Zulassung der Berufung einzulegen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

16. Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Verbandsgemeinderat. Bis zum 10.11.2025 hat die Verbandsgemeinde für folgende Projekte Zuwendungen erhalten:

Datum

Zuwendungs-geber

Anschrift

Betrag

Zuwendungszweck

04.11.2025

Schuh + Weyer Architekten Partnerschaftsgesellschaft mbH

54338 Schweich

300,00 €

Geldspende: Jugendfeuerwehr Schweich

04.11.2025

Schuh + Weyer Architekten Partnerschaftsgesellschaft mbH

54338 Schweich

300,00 €

Geldspende: Jugendfeuerwehr Klüsserath

Die Annahme der Zuwendungen ist vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde zu beschließen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Annahme der vorgenannten Zuwendungen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

17. Verschiedenes

Die Fraktionen sprechen der Bürgermeisterin, der Verwaltung, den Ausschüssen, den Arbeitskreisen sowie dem Verbandsgemeinderat ihren Dank für die gute und konstruktive Zusammenarbeit im Jahr 2025 aus.

Abschließend wird allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in das neue Jahr gewünscht.

18. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

TOP 2 nicht öffentlich:

Grundstücksangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat beschließt über die Kriterien zur Veräußerung des Alten Weinhauses in Schweich.

TOP 3 nicht öffentlich:

Grundstücksangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat lehnt ein Angebot über den Kauf eines Gebäudes in der Stadt Schweich ab.

TOP 4 nicht öffentlich:

Grundstücksangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat beschließt über eine vorübergehende Anmietung von Büroflächen im Rathaus, Brückenstraße 26. Die Anmietung soll erfolgen, sobald die Mitarbeitenden der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich in das neue Verwaltungsgebäude umgezogen sind.

TOP 5 nicht öffentlich:

Personalangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Stellenbesetzung „Fachbereichsleitung“ im Fachbereich 4 Bürgerdienste zu. Die Führungsposition ist zunächst im Rahmen der tarifrechtlichen möglichen „Führung auf Probe“ befristet.

TOP 6 nicht öffentlich:

Personalangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Hinausschiebung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin im Bereich der Essensausgabe an der Ganztagsschule Leiwen aufgrund des Eintritts in die Regelaltersrente zu.

TOP 7

Personalangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Beförderung eines Mitarbeitenden im Team Zentrale Dienste zu.

TOP 8

Vergabeangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Beschaffung einer Software zur digitalen Darstellung von Haushaltsplänen, Jahresabschlüssen und Berichten.