Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) am 06.09.2022 die folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 8 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 01.09.2021 erhält folgende neue Fassung:
§ 8
Werkleitung
(1) Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderats die Werkleitung, bestehend aus dem/der 1. Werkleiter/-in, einem/einer stellvertretenden kaufmännischen Werkleiter/in und einem/einer stellvertretenden technischen Werkleiter/in.
(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Betriebssatzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und des Werkausschusses sowie der gemäß § 6 Abs. 2 EigAnVO ergangenen Weisungen des Bürgermeisters in eigener Verantwortung.
(3) Zu den laufenden Geschäften, die der Werkleitung obliegen, gehören insbesondere:
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 3. | der Einsatz des Personals, |
| 4. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 5. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 6. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 7. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 8. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 9. | der Abschluss von Verträgen im Rahmen der laufenden Betriebsführung, |
| 10. | der Abschluss von Verträgen außerhalb der laufenden Betriebsführung im Einzelfall bis zu 25.000,-- EUR. |
| 11. | die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,-- EUR. |
| 12. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 2.000,-- EUR. |
(4) Die Werkleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.
Diese Änderungssatzung tritt am 01. November 2022 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.