Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industriepark Region Trier hat in der Sitzung am 21.09.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Industriepark Region Trier - 9. Änderung“ zu ändern. Hierdurch soll eine zwischen der L 141 und der BAB A1/A48 gelegene, ca. 3,3 ha große Teilfläche als Industriebaufläche aktiviert werden. Das Plangebiet erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Hetzerath, Flur 24, Nr. 1/7, 1/8, 1/19, 20/2, 24/17, 24/22, 37/6, 43 teilw., 46, 55/8 teilw., 63/4, 91-92, 93/1, 93/2, 94/2 und 95 und kann aus der Planskizze (s. unten) ersehen werden.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Planentwurf mit Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 24. Oktober 2022 bis 25. November 2022 bei dem Zweckverband Industriepark Region Trier, Europa-Allee 1 (3. Obergeschoss), 54343 Föhren, zur Einsichtnahme montags bis donnerstags von 08:00 - 17:00 Uhr, montags von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr öffentlich aus.
Die Planunterlagen können während der öffentlichen Auslegung auch auf der Internetseite des Zweckverbandes, www.I-R-T.de unter dem Menüpunkt „Aktuelle Planverfahren“ als PDF-Datei eingesehen und heruntergeladen werden.
Die von der Planung betroffenen Schutzgüter (einschließlich der Beschreibung des Ist-Zustandes, des zu erwartenden Eingriffes und der Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich) sind unten aufgeführt. Hierauf wird insbesondere im Umweltbericht (strategische Umweltprüfung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches) der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022 eingegangen. Der Umweltbericht sowie die, bereits zu den Schutzgütern vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB werden öffentlich ausgelegt. Auf Gutachten sowie Stellungnahmen wird bei den Ausführungen zu den Schutzgütern verwiesen.
Schutzgut Boden und Fläche: Mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes werden rd. 3,3 ha Nettobaufläche ausgewiesen. Durch die Versiegelung gehen die natürlichen Bodenfunktionen (Retentionsraum, Grundwasserneubildung, natürlicher Lebensraum) verloren. Zur Kompensation der unvermeidbaren Eingriffe werden planintern und extern Ausgleichsflächen im Umfang von rd. 8,1 ha entwickelt. Der Flächenverlust kann dagegen nicht kompensiert werden.
(Umweltbericht der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022)
Schutzgut Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser): Der Planbereich besteht überwiegend aus sandig, kiesigen und lehmigen Böden. Durch die Flächenversiegelung erhöht sich der oberflächige Wasserabfluss und die Grundwasserneubildung reduziert sich. Die Rückhaltung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers und die gedrosselte Rückführung in den natürlichen Wasserkreislauf sind im Entwässerungskonzept dargestellt.
(Umweltbericht der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022)
Schutzgut Klima und Luft: Das Plangebiet liegt in der Wittlicher Senke und weist Vorbelastungen mit bestehenden, großflächigen Gewerbegebieten und Straßenflächen auf. Durch die Versiegelung kann es zur Bildung von zusätzlichen Wärmeinseln und erhöhten Luftbelastungen kommen. Zur Minimierung der Auswirkungen werden Gehölze weitmöglichst erhalten und unbebaute Grundstücksflächen mit Gehölzpflanzungen versehen.
(Umweltbericht der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022)
Schutzgut gesetzlich geschützte Biotope und Arten: Durch die Eingriffe werden für geschützte Tierarten wichtige Strukturen als Lebensraum zerstört. Hinzu kommen Störungen der Fauna durch Lärm und Licht (u.a. Vögel, Insekten). Es kommt zu einem Habitatsverlust für verschiedene Vogelarten. In Industrie- und Gewerbebauflächen üblicherweise vorhandene Lichtquellen mit einem hohen Blauanteil im Spektrum stellen ein erhebliches Problem für die Orientierung nachtaktiver Insekten und teilweise für Zugvögel dar. Zur Vermeidung wird die Verwendung von Leuchten mit geringem Strahlungsanteilen im kurzwelligen Bereich festgesetzt. Darüber hinaus werden Schutzvorkehrungen während der Bauausführung im Bereich der Retentionsbecken, des Kaselbaches und bei Gehölzrodungen / -rückschnitten zur Vermeidung von Tierverlusten beachtet.
(Umweltbericht der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022;
Schutzgut Landschaftsbild und Erholung: Das Landschaftsbild im näheren Umfeld des Planbereiches ist durch Siedlungsstrukturen (Hetzerath, Föhren, Bekond, Industriepark Region Trier im Bestandsgebiet) sowie durch Verkehrswege (Autobahn, Landesstraßen, Wirtschaftswege), Hochspannungsleitungen und den Flugplatz Trier-Föhren vorbelastet. Durch die Planung wird die Vorprägung verstärkt. Die Planung sieht vor, durch weitmöglichsten Erhalt der vorhandenen Gehölze und Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen sowie Verzicht auf Schottergärten ein neues Landschaftsbild mit positiver Wahrnehmung aufzubauen. Darüber hinaus wird der überregionale Radweg erhalten bzw. ausgebaut und sinnvoll an den neuen Verlauf im Bereich des Bebauungsplanes „Industriepark Region Trier - Erweiterung“ angebunden.
(Umweltbericht der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022)
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Eine Vorbelastung durch Gerüche, Staub und Lärm ist durch den Industriepark Region Trier im Bestand sowie durch die viel befahrenen Landesstraßen L 48 und L 141 sowie die Bundesautobahn A1/A48 vorhanden. Darüber hinaus kann die aktuelle und zeitbegrenzte Nutzung der Baubedarfsfläche ebenfalls als Vorbelastung hinsichtlich Verkehrslärms und Abgasen gewertet werden. Die Planung wirkt sich insbesondere in Bezug auf Lärm und Immissionen auf die nächstgelegene Gemeinde Bekond aus (ca. 650 m Entfernung zu den nächstgelegenen Wohnstätten. Die Einhaltung der durch die TA-Lärm festgelegten höchstzulässigen Lärmwerte an den nächstgelegenen Wohnstätten wird durch Festlegung von Lärmschutzmaßnahmen (Kontingentierung und Schallschutzmaßnahmen im Hochbau) im Rahmen der Ausweisung als eingeschränktes Industriegebiet erreicht. (vgl. Schalltechnische Untersuchung der Accon GmbH, April 2022).
(Umweltbericht der högner landschaftsarchitektur vom 21.09.2022;
Schalltechnische Untersuchung der ACCON GmbH vom 27.04.2022)
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.